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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,27
BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83 (https://dejure.org/1984,27)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1984 - 2 BvL 16/83 (https://dejure.org/1984,27)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 1984 - 2 BvL 16/83 (https://dejure.org/1984,27)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Erstattungsanspruch des von einem Wahlverteidiger verteidigten Beschuldigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung für den Wahlverteidiger

  • rechtsportal.de

    BRAGO §§ 83 ff, § 99 ; StPO § 464 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslagenerstattung - Wahlverteidiger - Pflichtverteidiger - Vergütungsanspruch

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 237
  • NJW 1985, 727
  • MDR 1985, 379
  • StV 1985, 200
  • Rpfleger 1985, 124
 
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Wird zitiert von ... (178)Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83
    b) Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken (vgl. BVerfGE 39, 238 (241)).

    Dem Beschuldigten, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, ist in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger beizuordnen (vgl. BVerfGE 39, 238 (243)).

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten …

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83
    Dieser durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gewährleistete Anspruch umfaßt zwar das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 66, 313 (318 f.)).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvR 449/55

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83
    Zum Pflichtverteidiger ist regelmäßig ein Rechtsanwalt zu bestellen, der das Vertrauen des Beschuldigten genießt (vgl. BVerfGE 9, 36 (38)).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Pflichtverteidigung ist daher, wie das Bundesverfassungsgericht festgehalten hat, eine besondere Form der Indienstnahme Privater im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 68, 237 ).

    Die geringere und gesetzlich fixierte Vergütung, die Pflicht zur Übernahme des Mandats (vgl. § 49 BRAO) und die Pflicht zu höchstpersönlicher Erbringung der beruflichen Leistung (vgl. BVerfGE 68, 237 ), die Auswahl des Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des Gerichts (vgl. §§ 142, 143 StPO) einschließlich der Möglichkeit seiner Entpflichtung (vgl. BVerfGE 39, 238 ), verbunden mit dem Verlust der Freiheit, das Mandat nach eigenem Ermessen zu beenden, kennzeichnen die Stellung des Pflichtverteidigers.

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Es bedarf aber eines plausiblen Grundes für die Ausnahme (vgl. BVerfGE 68, 237 ; 81, 156 ; 85, 238 ).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Betragsrahmengebühren

    Für Strafverteidiger gelten zwar Betragsrahmengebühren (§§ 83 ff. BRAGO), aber auch hier hat der Gesetzgeber bei den Pflichtverteidigergebühren Abschläge vorgesehen (§ 97 BRAGO); diese führen zu Vergütungen, die erheblich unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren der Wahlverteidiger liegen (BVerfGE 68, 237 [255]).
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