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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.07.2024 - 2 BvL 22/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,21059
BVerfG, 25.07.2024 - 2 BvL 22/23 (https://dejure.org/2024,21059)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.2024 - 2 BvL 22/23 (https://dejure.org/2024,21059)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 2024 - 2 BvL 22/23 (https://dejure.org/2024,21059)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 100 Abs. 1 GG; § 80 Abs. 1 BVerfGG; § 2 HmbSVVollzG; § 36 HmbSVVollzG; § 45 HmbSVVollzG; § 56 Abs. 2 HmbSVVollzG; § 40 Abs. 2 HmbStVollzG; § 49 Abs. 1 Satz 2 HmbStVollzG
    Unzulässige Richtervorlage zur Höhe der Vergütung von Arbeitstätigkeiten in der Sicherungsverwahrung (Darlegungsanforderungen an eine konkrete Normenkontrolle; Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und zur Verfassungswidrigkeit der Norm; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Unzulässige Richtervorlage betr § 36 Abs 1 und 2 HmbSVVollzG (RIS: SichVVollzG HA) zur Höhe der Vergütung von Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Sicherungsverwahrung - Unzureichende Begründung in Bezug auf die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Resozialisierungsgebot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 SichVVollzG HA, § 36 Abs 2 SichVVollzG HA, Art 100 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG
    Unzulässige Richtervorlage betr § 36 Abs 1 und 2 HmbSVVollzG (RIS: SichVVollzG HA) zur Höhe der Vergütung von Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Sicherungsverwahrung - Unzureichende Begründung in Bezug auf die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Resozialisierungsgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfassende Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Höhe der Vergütung von Arbeitstätigkeiten eines Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung mit dem Resozialisierungsgebot

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Richtervorlage betr § 36 Abs 1 und 2 HmbSVVollzG (RIS: SichVVollzG HA) zur Höhe der Vergütung von Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Sicherungsverwahrung - Unzureichende Begründung in Bezug auf die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Resozialisierungsgebot

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2024 - 2 BvL 22/23
    Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Endentscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 34, 118 ; 47, 146 ; 76, 100 ; 149, 1 ; 157, 223 - Berliner Mietendeckel) und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ; stRspr).

    Es muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle der Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 121, 108 ; 141, 1 ).

    a) Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 ; 141, 1 ).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ; stRspr), wobei § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das vorlegende Gericht allerdings nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ).

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch …

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2024 - 2 BvL 22/23
    Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein nachkonstitutionelles Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 97, 117 ; 127, 335 ; 131, 88 ; 153, 310 - Knorpelfleisch; stRspr).

    Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Endentscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 34, 118 ; 47, 146 ; 76, 100 ; 149, 1 ; 157, 223 - Berliner Mietendeckel) und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem …

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2024 - 2 BvL 22/23
    Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein nachkonstitutionelles Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 97, 117 ; 127, 335 ; 131, 88 ; 153, 310 - Knorpelfleisch; stRspr).

    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 105, 48 ; 127, 335 ; 136, 127 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben; stRspr).

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