Rechtsprechung
| BVerfG, 21.01.2005 - 2 BvR 10/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
- BVerfG, 21.01.2005 - 2 BvR 10/02
Wird zitiert von ... (5)
- FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1627/15
Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur …
Ob und aus welchen Gründen die Steuerfestsetzung erst zu einem deutlich nach dem hier zugrunde zulegenden Zeitraum erfolgte, hat für die Berechnung des Zinslaufs keine Bedeutung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2010 11 K 62/10, EFG 2010, 1095 zu § 235 AO unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 30.10.2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 zu § 233a AO, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG mit Beschluss vom 21.01.2005 2 BvR 10/02, juris, nicht zur Entscheidung angenommen;… BFH-Beschluss vom 31.01.2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740).Ob und aus welchen Gründen die Steuerfestsetzung erst zu einem deutlich nach dem hier zugrunde zulegenden Zeitraum erfolgte, hat für die Berechnung des Zinslaufs keine Bedeutung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2010 11 K 62/10, EFG 2010, 1095 zu § 235 AO unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 30.10.2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 zu § 233a AO, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG mit Beschluss vom 21.01.2005 2 BvR 10/02, juris, nicht zur Entscheidung angenommen;… BFH-Beschluss vom 31.01.2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740).
- FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1628/15
Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur …
Rn. 47 Ob und aus welchen Gründen die Steuerfestsetzung erst zu einem deutlich nach dem hier zugrunde zulegenden Zeitraum erfolgte, hat für die Berechnung des Zinslaufs keine Bedeutung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2010 11 K 62/10, EFG 2010, 1095 zu § 235 AO unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 30.10.2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 zu § 233a AO, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG mit Beschluss vom 21.01.2005 2 BvR 10/02, juris, nicht zur Entscheidung angenommen;… BFH-Beschluss vom 31.01.2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740). - BFH, 06.04.2009 - X B 257/08
Nachforderungszinsen - Typisierung des Liquiditätsvorteils
Im Streitfall war zwar die Auseinandersetzung mit der im FG-Urteil zitierten Entscheidung des BVerfG vom 21. Januar 2005 2 BvR 10/02 nicht möglich, weil der Nichtannahmebeschluss nicht mit Gründen versehen und deshalb nicht dokumentiert war. - FG Baden-Württemberg, 10.03.2010 - 11 K 62/10
Hinterziehungszinsen: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes, Verfahrensdauer
Rn. 36 Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt (…vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001, X B 147/01, BFH/NV 2002, 505; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG mit Beschluss vom 21. Januar 2005, 2 BvR 10/02, juris, nicht zur Entscheidung angenommen;… vgl. auch BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740), dass. - FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2008 - 3 K 3009/08
Verzinsung einer Steuernachforderung auch bei von Finanzverwaltung verschuldetem …
Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt (vgl. zusammenfassend BFH…, Beschluss vom 30. Oktober 2001, X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 ; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht - BverfG - gemäß §§ 93a, 93 b Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BverfGG - mit Beschluss vom 21. Januar 2005, 2 BvR 10/02, nicht zur Entscheidung angenommen, nachzulesen bei juris), dass bei der Entstehung des Zinsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach.
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