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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,80
BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60 (https://dejure.org/1962,80)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1962 - 2 BvR 151/60 (https://dejure.org/1962,80)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 1962 - 2 BvR 151/60 (https://dejure.org/1962,80)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 131; G131 § 2 Anlage A
    Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das G131

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 15, 46
  • NJW 1963, 900 (Ls.)
  • DVBl 1963, 451
  • DVBl 1963, 527
  • DÖV 1963, 262
 
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Wird zitiert von ... (54)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60
    Eine solche, gegen teilweises Unterlassen des Gesetzgebers (Nichtberücksichtigung bestimmter Gruppen) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig und an eine Frist nicht gebunden (grundlegend: BVerfGE 6, 257 (263 ff., 266)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in der Entscheidung vom 20. Februar 1957 ausgeführt: "Nach Sinn und Entstehungsgeschichte des Art. 131 GG sollte denjenigen Personen eine besondere staatliche Fürsorge zuteil werden, die im Dienste des öffentlichen Gemeinwesens gestanden hatten, nicht jedoch denjenigen, die bei privatrechtlichen Arbeitgebern tätig waren" (BVerfGE 6, 257 (267); vgl. auch 6, 246 (250)).

    Da das Allgemeine Landrecht nicht zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Korporationen unterschied, somit diese Rechtsgrundlage einheitlich für alle Korporationen galt, läßt die Tatsache der staatlichen Verleihung von Korporationsrechten als solche keinen Rückschluß auf deren im heutigen Sinn öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Charakter zu (vgl. BVerfGE 6, 257 (268 f.)).

    Im Fall des Roten Kreuzes, dessen öffentlich-rechtlicher Charakter in der Entscheidung vom 20. Februar 1957 verneint wurde, hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, "daß dem Staate nur die nach dem Allgemeinen Landrecht gegenüber jeder 'moralischen Person' unerläßliche Aufsicht und Einwirkungsbefugnis vorbehalten war" (BVerfGE 6, 257 (269)).

    Es kann nicht allein auf den Inhalt des Statutes ankommen (so BVerfGE 6, 257 (269)); auf die praktische Handhabung, auf die Nähe zur öffentlichen Verwaltung, in der sich das Wirken der betreffenden Institution effektiv vollzieht, kommt es ebenso an.

    Aber es ist zu eng, wenn für die Anerkennung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gefordert wird, daß es sich um eine für den Staat "daseinsnotwendige" Einrichtung handelt (so BVerfGE 6, 257 (269)).

    Das Gericht hatte auch keinen Anlaß, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, wenn es die Nichtaufnahme des von Rohdich'schen Legatenfonds in die Anlage A zum G 131 für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gehalten hätte, da diese Unterlassung das Gesetz nicht ungültig macht (vgl. BVerfGE 6, 257 (264 f.); 8, 28 (33 f.)).

    Die Ergänzung der Anlage A durch Aufnahme der Stiftung ist nach Art. 131 und Art. 3 GG zwingend geboten; irgendeine andere Möglichkeit, dem Gleichheitssatz Rechnung zu tragen, besteht in diesem Fall nicht (vgl. BVerfGE 6, 257 (265 f.); 8, 1 (10)).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60
    Das Gericht hatte auch keinen Anlaß, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, wenn es die Nichtaufnahme des von Rohdich'schen Legatenfonds in die Anlage A zum G 131 für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gehalten hätte, da diese Unterlassung das Gesetz nicht ungültig macht (vgl. BVerfGE 6, 257 (264 f.); 8, 28 (33 f.)).

    Nach der besonderen gesetzestechnischen Gestaltung des § 2 mit seiner Anlage A könnte auch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Auslassung des von Rohdich'schen Legatenfonds aus der Anlage A gegen das Grundgesetz verstößt, nicht den Weg zu einer richterlichen Ergänzung des gesetzgeberischen Willens freimachen, obwohl hier nur die eine positive Regelung der Aufnahme der Stiftung in die Anlage A mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 2, 336 (340 f.); 8, 28 (34 f.)).

  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 413/53

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der Anlage zum G131

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60
    Wenn der von Rohdich'sche Legatenfonds eine Stiftung des öffentlichen Rechts war, mußte er also in die Anlage A aufgenommen werden und bedeutet seine Auslassung eine Verletzung des Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 6, 246 (256)).

    Diese Unterlassung der für die Ergänzung der Anlage A zuständigen Rechtsetzungsorgane ist schlechthin nicht zu rechtfertigen; sie verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. BVerfGE 6, 246 (256)).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60
    Die Ergänzung der Anlage A durch Aufnahme der Stiftung ist nach Art. 131 und Art. 3 GG zwingend geboten; irgendeine andere Möglichkeit, dem Gleichheitssatz Rechnung zu tragen, besteht in diesem Fall nicht (vgl. BVerfGE 6, 257 (265 f.); 8, 1 (10)).
  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60
    Nach der besonderen gesetzestechnischen Gestaltung des § 2 mit seiner Anlage A könnte auch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Auslassung des von Rohdich'schen Legatenfonds aus der Anlage A gegen das Grundgesetz verstößt, nicht den Weg zu einer richterlichen Ergänzung des gesetzgeberischen Willens freimachen, obwohl hier nur die eine positive Regelung der Aufnahme der Stiftung in die Anlage A mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 2, 336 (340 f.); 8, 28 (34 f.)).
  • BAG, 14.07.1959 - 3 AZR 157/58
    Auszug aus BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60
    Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 14. Juli 1959 - 3 AZR 157/58 -, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. September 1959, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  • BFH, 15.07.2026 - I R 20/23

    Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in …

    Nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.11.1962 - 2 BvR 151/60 (BVerfGE 15, 46, juris-Rz 57), der zu einer ebenfalls vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs --allerdings rechtsfähigen-- Stiftung ergangen ist, kommt es für die Unterscheidung zwischen privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Charakter darauf an, "ob eine Stiftung in das staatliche Verwaltungssystem eingegliedert ist, ob sie einen organischen Bestandteil der staatlichen Ordnung bildet, kurz, ob es sich um eine öffentlich-rechtlich gestaltete Institution handelt".

    Rn. 22 (2) In dem Punkt der Privatnützigkeit unterscheidet sich der Stiftungszweck der als Familienstiftung einzuordnenden Klägerin von dem der Stiftung "von Rohdich'scher Legatenfonds", die vom BVerfG im Beschluss vom 06.11.1962 - 2 BvR 151/60 (BVerfGE 15, 46) als öffentlich-rechtlich eingestuft worden ist.

    Rn. 24 Diese vornehmlich auf die Geschehnisse nach Anfall der Stiftung im Jahr 1873 abstellende Betrachtung begegnet bereits deshalb Zweifeln, weil das seinerzeit auch für die Stadt A geltende preußische Allgemeine Landrecht nicht zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Kooperationen unterschieden hat, weshalb zum Beispiel die Tatsache einer staatlichen Genehmigung gerade keinen Rückschluss auf deren im heutigen Sinn öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter zulässt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.11.1962 - 2 BvR 151/60, BVerfGE 15, 46, juris-Rz 50, zur staatlichen Verleihung von Korporationsrechten).

    Der BGH gibt dort lediglich die Abgrenzungskriterien des BVerfG-Beschlusses vom 06.11.1962 - 2 BvR 151/60 (BVerfGE 15, 46) wieder, die auch der erkennende Senat seiner Beurteilung zugrunde legt.

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Er kann sowohl im Grundgesetz als auch innerhalb der einzelnen dienstrechtlichen Gesetze verschieden verstanden werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61]; 38, 326 [338]; 48, 64 [83 f.]).

    Mit anderen Worten: Was unter öffentlichem Dienst im Sinne des landesgesetzlich geregelten Nebentätigkeitsrechts zu verstehen ist -- mithin auch im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung --, erschließt sich letztendlich aus der ratio der entsprechenden Gesetzesvorschriften und den Rechtszusammenhängen, in die das Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist (vgl. auch hierzu BVerfGE 15, 46 [61 f.]; 38, 326 [338]; 48, 64 [84]).

    Rn. 86 aa) Als wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Begriffs des öffentlichen Dienstes im allgemeinen kann die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn, die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, d.h. der Charakter der dieses beherrschenden Normen oder die öffentlich-rechtliche Natur der dienstlichen Tätigkeit angesehen werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61 f.]).

  • BFH, 15.07.2026 - I R 19/23

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 15.07.2026 I R 20/23 - …

    Nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.11.1962 - 2 BvR 151/60 (BVerfGE 15, 46, juris-Rz 57), der zu einer ebenfalls vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs --allerdings rechtsfähigen-- Stiftung ergangen ist, kommt es für die Unterscheidung zwischen privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Charakter darauf an, "ob eine Stiftung in das staatliche Verwaltungssystem eingegliedert ist, ob sie einen organischen Bestandteil der staatlichen Ordnung bildet, kurz, ob es sich um eine öffentlich-rechtlich gestaltete Institution handelt".

    Rn. 24 (3) In dem Punkt der Privatnützigkeit unterscheidet sich der Stiftungszweck der als Familienstiftung einzuordnenden Klägerin von dem der Stiftung "von Rohdich'scher Legatenfonds", die vom BVerfG im Beschluss vom 06.11.1962 - 2 BvR 151/60 (BVerfGE 15, 46) als öffentlich-rechtlich eingestuft worden ist.

    Rn. 26 Diese vornehmlich auf die Geschehnisse nach Anfall der Stiftung abstellende Betrachtung begegnet bereits deshalb Zweifeln, weil das seinerzeit auch für die Stadt A geltende preußische Allgemeine Landrecht nicht zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Kooperationen unterschieden hat, weshalb zum Beispiel die Tatsache einer staatlichen Genehmigung gerade keinen Rückschluss auf deren im heutigen Sinn öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter zulässt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.11.1962 - 2 BvR 151/60, BVerfGE 15, 46, juris-Rz 50, zur staatlichen Verleihung von Korporationsrechten).

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