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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84   

Zitiervorschläge
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BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 (https://dejure.org/1987,2)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 (https://dejure.org/1987,2)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 (https://dejure.org/1987,2)
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Familiennachzug

Art. 6 Abs. 1 GG, aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Familiennachzug

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Ehe - Familie - Ausländer - Ehegattennachzug - Berechtigter Nachzug - Aufenthaltsbegehren - Berechtigter Aufenthalt - Bindung an die BRD - Bundesrepublik Deutschland - Eheliche Bindung - Familiäre Bindung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Familiennachzug im Ausländerrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Nachzug ausländischer Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 1
  • NJW 1988, 626
  • MDR 1988, 202
  • NVwZ 1988, 242 (Ls.)
  • FamRZ 1988, 363
  • DVBl 1988, 98
 
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Wird zitiert von ... (970)Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber anerkannt, daß die Ausreiseverpflichtung eines Ausländers auch dessen Familienangehörige, die - wie die Beschwerdeführer zu 2) und 3) - bleibeberechtigt sind, betrifft und von ihnen in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (BVerfGE 51, 386 [395]).

    Sinn und Zweck des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung ist mithin auch insoweit Genüge getan, als die Beschwerdeführer zu 2) und 3) die Gewährung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes begehren (vgl. BVerfGE 51, 386 [395 f.]).

    Insoweit kann nichts anderes gelten, als in Fällen, in denen der Aufenthalt eines deutschverheirateten Ausländers gegen den Willen der Eheleute durch Ausweisung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beendet oder von vornherein nicht ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 19, 394, [397]; 35, 382 [408]; 51, 386 [397 f.]).

    Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß jedes einzelne Mitglied der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaften in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt ist, dies gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwal tungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 51, 386 [395] sowie 31, 58 [68]).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl. BVerfGE 51, 386 [398]; 59, 360 [381 f.]).

    Außer den oben näherhin bezeichneten subjektiven Rechten enthält Art. 6 GG auch eine Institutsgarantie und eine "wertentscheidende Grundsatznorm" (vgl. BVerfGE 6, 55, [71 ff.]; 24, 119 [135]; 31, 58 [67 ff.]; 51, 386 [396 f.]; 62, 323 [329]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    6 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie sowie eine wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; st. Rspr.).

    Vor diesem Hintergrund erschiene es unangemessen, davon auszugehen, daß der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG allein der Gemeinschaft als ganzer gelte (vgl. BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 13, 290 [297 f.]).

    Außer den oben näherhin bezeichneten subjektiven Rechten enthält Art. 6 GG auch eine Institutsgarantie und eine "wertentscheidende Grundsatznorm" (vgl. BVerfGE 6, 55, [71 ff.]; 24, 119 [135]; 31, 58 [67 ff.]; 51, 386 [396 f.]; 62, 323 [329]).

    b) Teilweise unvereinbar sind die zur Prüfung gestellten Wartezeitregelungen jedoch mit der in Art. 6 GG enthaltenen "wertentscheidenden Grundsatznorm", die - wie es gerade hier, im Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 GG, normativ festgelegt ist - für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 (72); 55, 114 (126); st. Rspr.).

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    a) Der Senat teilt die vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts vertretene Auffassung, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Gesetzesbestimmtheit noch gerecht wird (BVerfGE 49, 168 [181 ff.]).

    Zwar hält der Senat die Erwägung, daß von der hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift u. a. deshalb ausgegangen werden könne, weil durch die vorhandenen Verwaltungsrichtlinien des Bundes für eine möglichst einheitliche Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Sorge getragen sei (BVerfGE 49, 168 [183]), angesichts der mittlerweile ergangenen Vielzahl ländereigener Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz und deren Abweichungen voneinander kaum noch für tragfähig.

    Für die Auffassung, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit noch genügt, spricht jedoch entscheidend, daß - wie auch der Erste Senat hervorgehoben hat (BVerfGE 49, 168 [181 f., 183 f.]) - die normativen Merkmale der Vorschrift durch die ausländerrechtliche Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts - in zunehmendem Maße konkretisiert worden sind und damit für den Einzelnen wie für die Verwaltungsbehörden ein beachtliches Maß an Rechtssicherheit erreicht werden konnte.

    Diese Gründe rechtfertigen es, der vollziehenden Gewalt auf dem Gebiet der Zulassung von Ausländern einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu belassen (vgl. BVerfGE 49, 168 [181 f.]).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    Inwieweit Art. 6 Abs. 1 GG auf solche international verknüpften Lebensgemeinschaften anwendbar ist, muß aus der Verfassung selbst ermittelt werden; die im Range unter der Verfassung stehenden Normen des deutschen Kollisionsrechts über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, durch die oder aufgrund derer solche Lebensgemeinschaften Einzelner begründet oder aufgelöst werden, können hierbei nur als Anhaltspunkt herangezogen werden (vgl. BVerfGE 31, 58 [77]).

    b) Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung (vgl. BVerfGE 31, 58 [67]) und das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben.

    Außer den oben näherhin bezeichneten subjektiven Rechten enthält Art. 6 GG auch eine Institutsgarantie und eine "wertentscheidende Grundsatznorm" (vgl. BVerfGE 6, 55, [71 ff.]; 24, 119 [135]; 31, 58 [67 ff.]; 51, 386 [396 f.]; 62, 323 [329]).

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    "Hinkende Ehen"

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht auf rein inlandsbezogene Ehen und Familien beschränkt; vielmehr umfaßt er eheliche und familiäre Lebensgemeinschaften unabhängig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung sie begründet wurden und ob die Rechtswirkungen des ehelichen oder familiären Bandes nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 62, 323 [330]).

    Außer den oben näherhin bezeichneten subjektiven Rechten enthält Art. 6 GG auch eine Institutsgarantie und eine "wertentscheidende Grundsatznorm" (vgl. BVerfGE 6, 55, [71 ff.]; 24, 119 [135]; 31, 58 [67 ff.]; 51, 386 [396 f.]; 62, 323 [329]).

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht den Gestaltungsspielraum zu achten, der den zuständigen Organen bei der Erfüllung von Schutz- und Förderungspflichten zukommt (vgl. BVerfGE 21, 1 (6); 48, 346 (366); 62, 323 (333); ferner: BVerfGE 56, 54 (80 f.) m. w. N.).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    Insoweit kann nichts anderes gelten, als in Fällen, in denen der Aufenthalt eines deutschverheirateten Ausländers gegen den Willen der Eheleute durch Ausweisung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beendet oder von vornherein nicht ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 19, 394, [397]; 35, 382 [408]; 51, 386 [397 f.]).

    Eingriffe in die Freiheitssphäre sind danach nur dann und insoweit zulässig, als sie zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich sind (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 2 Abs. 1 GG bisher denn auch nur auf den "Aufenthalt von Menschen in der Bundesrepublik" angewendet (BVerfGE 35, 382 [399]).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    Eine Pflicht der zuständigen Organe zu einem "Nachfassen" hinsichtlich ihrer Einschätzung der Wirkungen des in Rede stehenden Erfordernisses (vgl. hierzu BVerfGE 49, 89 [130]; 65, 1 [55 f.] m. w. N.) bestand daher nicht.

    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es hiernach eines gesetzgeberischen Tätigwerdens bedarf, bemißt sich nach den Wirkungen, die auf dem jeweils in Rede stehenden Sachgebiet für den grundrechtlichen Bereich der Betroffenen eintreten können, hängt aber auch von der Eigenart des Sachgebiets, insbesondere davon ab, ob und inwieweit es überhaupt staatlicher Regelung zugänglich ist und vom Gesetzgeber in angemessener Weise normativ erfaßt werden kann (vgl. BVerfGE 49, 89 [126 f.]).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    Art. 6 Abs. 3 GG betrifft Eingriffe, die eine Trennung der Kinder von den Eltern zugunsten der Begründung eines staatlichen Erziehungseinflusses wegen elterlichen Erziehungsversagens zum Ziel haben (vgl. BVerfGE 24, 119 [142]; 74, 102 [122 ff.]).

    Außer den oben näherhin bezeichneten subjektiven Rechten enthält Art. 6 GG auch eine Institutsgarantie und eine "wertentscheidende Grundsatznorm" (vgl. BVerfGE 6, 55, [71 ff.]; 24, 119 [135]; 31, 58 [67 ff.]; 51, 386 [396 f.]; 62, 323 [329]).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einschränkend beurteilt; es hat insoweit festgestellt, daß ein Beschwerdeführer gehalten sein kann, vor der Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts den jeweiligen Hauptsacherechtsweg zu durchmessen (vgl. BVerf GE 51, 130 (138 ff.) - betreffend Verfahren gemäß § 123 VwGO; BVerfGE 53, 30 (52 ff.) - betreffend Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO; BVerfGE 70, 180 (187 f.) - betreffend Verfahren gemäß § 80 Abs. 6 VwGO).

    Überdies sind die Verfassungsbeschwerden von allgemeiner Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 30 [53 f.]).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
    Ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist die Frage, wie sich eine Änderung der Sachlage auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes, der Bedeutung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Gewährleistung und der Zwecke des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerfGE 33, 247 [257]; 50, 244 [247 f.]).

    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in aller Regel unzulässig, wenn für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht oder bestand, den behaupteten Verfassungsverstoß anderweitig zu beseitigen oder außerhalb des eingeleiteten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 33, 247 (258); st. Rspr.).

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist - …

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Unverschuldetes Elternversagen

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Hebesätze

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Gefälschter Steckbrief

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Witwenrente

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Abgelehnte Auslieferung

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Wohnungseinrichtung

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Rente bei DDR-Aufenthalt

  • BVerfG, 01.03.1966 - 1 BvR 509/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Überprüfung des Verwaltungshandelns …

  • EuGH, 23.03.1983 - 77/82

    Peskeloglou / Bundesanstalt Für Arbeit

  • BVerwG, 24.10.1984 - 1 B 9.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …

  • BVerwG, 01.11.1985 - 1 B 128.85

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ehegatten - Voraussetzungen der …

  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 60.83

    Ausländer - Ehegatte - Nachzug - Wartefrist - Einhaltung - Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1983 - 13 S 878/83

    Aufenthaltserlaubnis - Nachzug von Ehegatten - Ermessen - Wartezeit

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1984 - 1 S 2190/83

    Dreijährige Ehebestandszeit als Voraussetzung für den Nachzug eines ausländischen …

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1981 - 1 S 2301/80

    Nachzug eines pflegebedürftigen Elternteils eines ausländischen Arbeitnehmers

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Darin berührt sich die Schutzpflicht mit dem Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG (zu Art. 6 Abs. 1 vgl. BVerfGE 76, 1 [44 f., 49 f.]; zu Art. 6 Abs. 4 vgl. zuletzt BVerfGE 84, 133 [155 f.]).

    Der Umfang dieses Spielraums hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 f.]; 76, 1 [51 f.]; 77, 170 [214 f.]).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Ein grundrechtseinschränkendes Gesetz genügt diesem Grundsatz nur, wenn es geeignet und erforderlich ist, um die von ihm verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen, und die Einschränkungen des jeweiligen grundrechtlichen Freiheitsraums hierzu in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 67, 157 ; 76, 1 ).

    Dessen Umfang hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im Besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 76, 1 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 150, 1 ).

    (1) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Die Länder trifft hier die Pflicht, für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen (vgl. auch BVerfGE 11, 6 ; 76, 1 ), zumal es sich um das den Einzelnen besonders belastende Gebiet der Strafverfolgung handelt.
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