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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1400
BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 (https://dejure.org/2008,1400)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 (https://dejure.org/2008,1400)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 (https://dejure.org/2008,1400)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung des Wesens einer gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung; Vorkehrungen zur Fürsorgepflicht eines Dienstherrns zu einem amtsangemessenen Lebensunterhalt eines Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Beihilfen im Krankheitsfall für gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 278
  • NVwZ 2008, 1004
 
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Wird zitiert von ... (77)Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ).

    Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht indes nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

    Ob dieses Prinzip zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 83, 89 ).

    Angesichts der gravierenden Strukturunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung dürfte dies im Übrigen auch nur schwer möglich sein (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ).

    Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Normgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 58, 68 ).

    Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - insbesondere das Alimentationsprinzip - sichern, dass die Besoldung und Versorgung der Beamten den Mindestanforderungen genügen, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung ergeben (vgl. BVerfGE 17, 337 ; 58, 68 ).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Rentner-Pensionäre

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Ob dieses Prinzip zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 83, 89 ).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Rn. 18 a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27 ).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Rn. 18 a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27 ).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 C 35.04 -, b) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2004 - 1 UE 3822/00 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Dezember 1999 - 1 E 2210/94 (1) -, d) den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 28. August 1996 - Za 3 - 01480 - 7 -, e) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 11. Juni 1996 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, f) den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 28. März 1996 - Za 3 - 01480 - 7 -, g) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 6. Februar 1996 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, h) den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 1996 - Za 3 - 01480 - 7 -, i) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 17. Januar 1996 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, j) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 12. Januar 1996 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, k) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 5. Januar 1996 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, l) den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 28. November 1995 - Za 3 -01480 - 7 -, m) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 10. August 1995 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, n) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 3. August 1995 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, o) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 22. März 1995 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, p) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 17. Januar 1995 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, q) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1994 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, r) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 4. Oktober 1994 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, s) den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 29. März 1994 - Za 3 - 01480 -, t) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 22. März 1994 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, u) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1993 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, v) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 30. Juni 1993 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 -, w) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 25. Mai 1993 - P 1820 - Sch 85 - Z I 34 - .
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Die Gerichte können vielmehr nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer …

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Grundgehaltsstufen

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Stellenzulagen für Soldaten

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 62.67

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfen in Krankheitsfällen - Erhöhung des …

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des …

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 7/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem …

    Rn. 42 Soweit sich die Klägerin gegenüber der Beitragsforderung der Beklagten auf einen Eingriff in die "Vorsorgefreiheit" beruft, kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Freiheit nicht ohnehin nur um eine Besonderheit des Beamtenrechts handelt (…vgl insoweit BVerfGE 79, 223, 232 = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 195; BVerfGE 83, 89, 105; BVerfGK 13, 278, 283 f), oder ob ein solches oder ähnliches Institut - wie die Klägerin anscheinend meint - auch aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet werden kann.
  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R

    Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer …

    Selbst wenn das Prinzip der (Kranken-)Vorsorgefreiheit von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums erfasst wäre (bisher vom BVerfG offen gelassen, vgl BVerfG Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - BVerfGK 13, 278 = juris RdNr 16 mwN), würde dadurch nicht die Freiheit gewährleistet, hinsichtlich eines nicht gedeckten Krankheitsrisikos keinerlei Vorsorge zu treffen (vgl BVerfG Beschluss vom 25.9.2001 - 2 BvR 2566/94 - juris RdNr 15 f; vgl Bieback NZS 2018, 715, 719).
  • BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10

    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - …

    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; BVerfGK 13, 278 ).

    Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht (vgl. BVerfGE 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ; vgl. auch BVerfGE 83, 89 ).

    Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so an den verschiedenen Krankenversicherungssystemen auszurichten, dass die Entscheidung eines Beihilfeberechtigten für die eine oder die andere Versicherungsart in jeder Hinsicht wirtschaftlich neutral ist (BVerfGK 13, 278 ).

    Die Fürsorgepflicht gebietet in solchen Fällen ein Eingreifen des Dienstherrn nicht (vgl. BVerfGK 13, 278 ).

    Es ist auch nicht erkennbar, dass nach der Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung eine erhebliche Kostenbelastung des Beschwerdeführers verblieben ist (vgl. BVerfGK 13, 278 ).

    Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 58, 68 ; BVerfGK 13, 278 ), der dem oben geschilderten Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG inhaltlich entspricht (vgl. BVerfGE 110, 353 ).

    Soweit der Beschwerdeführer darin eine Benachteiligung gesetzlich versicherter gegenüber privat versicherten Beihilfeberechtigten erblickt, ist diese Ungleichbehandlung durch die grundlegenden Systemunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 13, 278 ).

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