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Rechtsprechung
   AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,58150
AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18 (https://dejure.org/2018,58150)
AG Gronau, Entscheidung vom 19.11.2018 - 2 C 121/18 (https://dejure.org/2018,58150)
AG Gronau, Entscheidung vom 19. November 2018 - 2 C 121/18 (https://dejure.org/2018,58150)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung des Mieters nach Angriff auf den Hausmeister

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Laubbläser löst Wutanfall aus - Greift ein Mieter den Hausmeister tätlich an, ist eine fristlose Kündigung berechtigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Körperlicher Angriff auf Hausmeister sowie Bezeichnung als "Arschloch" und "Scheiß Ausländer" rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters - Keine Abmahnung wegen irreparabler Erschütterung des Vertrauensverhältnisses durch schwerwiegende Pflichtverletzung

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • LG Berlin, 05.05.2008 - 67 S 160/07
    Auszug aus AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
    Rn. 39 Auch wenn sich Angriff oder Beleidigung nicht gegen den Vermieter selbst, sondern einen Mitarbeiter richten, stellt dies einen wichtigen, zur fristlosen Kündigung berechtigenden, Grund dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 05.05.2008, Az. 67 S 160/07). Denn Mitarbeiter sind ebenfalls der Sphäre des Vermieters zuzurechnen und auch derart grob pflichtwidriges Verhalten gegen Mitarbeiter ist dem Vermieter nicht zumutbar.

    Bei erfolgten körperlichen Übergriffen gilt dies erst recht (Vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 05.05.2008, Az. 67 S 160/07).

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
    Rn. 36 Ausgehend vom Maßstab der Nullhypothese, die besagt, dass jede Aussage zunächst als unzuverlässig gilt und Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit festzustellen sind (vgl. BGH, NJW 1991, 3284; NJW 1999, 2746), ist das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit von dem Inhalt der Aussage der Zeugin M1 überzeugt.
  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters …

    Auszug aus AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
    Rn. 38 Ein körperlicher Angriff bzw. eine Nötigung oder eine schwere Beleidigung durch einen Mieter stellt auch bei gebotener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2016 - VIII ZR 73/16) und Abwägung der beiderseitigen Interessen ein solches Verhalten dar, welches es für den Vermieter nicht mehr zumutbar macht, am Mietvertrag weiter festzuhalten (Vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 67 S 337/07;… Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 543 Rn. 12;… Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 569 BGB Rn. 187 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). Sowohl die körperliche Unversehrtheit als auch die persönliche Ehre stellen wichtige Schutzgüter der Rechtsordnung dar.
  • BGH, 16.04.2013 - VI ZR 44/12

    Arzthaftungsprozess wegen Querschnittlähmung nach Bandscheibenoperation: Grenzen …

    Auszug aus AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
    Im Rahmen des § 286 ZPO ist ein Beweis dann geführt, wenn das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 16.4. 2013, Az. VI ZR 44/12) von der Wahrheit der Behauptung überzeugt ist.
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 188/08

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung des Mieters wegen Zerstörung des …

    Auszug aus AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
    Denn bereits bei schweren Beleidigungen gilt, dass der dadurch hervorgerufene schwerwiegende Verlust des für die Fortsetzung des Mietverhältnisses notwendigen Vertrauens durch eine Abmahnung nicht rückgängig gemacht werden kann, sodass es dem Vermieter nicht zumutbar ist, das Mietverhältnis fortzusetzen (Vgl. BGH, Urteil vom 15.9. 2010 - XII ZR 188/08;… Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 543 Rn. 189).
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen - …

    Auszug aus AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
    Rn. 36 Ausgehend vom Maßstab der Nullhypothese, die besagt, dass jede Aussage zunächst als unzuverlässig gilt und Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit festzustellen sind (vgl. BGH, NJW 1991, 3284; NJW 1999, 2746), ist das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit von dem Inhalt der Aussage der Zeugin M1 überzeugt.
  • OLG Köln, 12.11.2010 - 1 U 26/10

    Fristlose Kündigung von Praxisräumen wegen Durchführung von …

    Auszug aus AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
    Rn. 37 Ein solches einmaliges Verhalten begründet zwar keine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB, da es an der für eine nachhaltige Störung erforderlichen Dauerhaftigkeit des Verhaltens fehlt (Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012, Az. I-10 U 44/12; OLG Köln, Urteil vom 12.11.2010, Az. 1 U 26/10;… Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 569 BGB Rn. 22. Vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2008, Az. 307 T 22/08: Keine nachhaltige Störung bei einmaligem Faustschlag gegen einen Hauswart), allerdings verdrängt die Regelung des § 569 Abs. 2 BGB nicht § 543 Abs. 1 BGB (…vgl. Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 569 Rn. 19).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 10 U 44/12

    Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Pflichtverletzungen …

    Auszug aus AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
    Rn. 37 Ein solches einmaliges Verhalten begründet zwar keine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB, da es an der für eine nachhaltige Störung erforderlichen Dauerhaftigkeit des Verhaltens fehlt (Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012, Az. I-10 U 44/12; OLG Köln, Urteil vom 12.11.2010, Az. 1 U 26/10;… Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 569 BGB Rn. 22. Vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2008, Az. 307 T 22/08: Keine nachhaltige Störung bei einmaligem Faustschlag gegen einen Hauswart), allerdings verdrängt die Regelung des § 569 Abs. 2 BGB nicht § 543 Abs. 1 BGB (…vgl. Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 569 Rn. 19).
  • LG Berlin, 26.06.2008 - 67 S 337/07
    Auszug aus AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
    Rn. 38 Ein körperlicher Angriff bzw. eine Nötigung oder eine schwere Beleidigung durch einen Mieter stellt auch bei gebotener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (…vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2016 - VIII ZR 73/16) und Abwägung der beiderseitigen Interessen ein solches Verhalten dar, welches es für den Vermieter nicht mehr zumutbar macht, am Mietvertrag weiter festzuhalten (Vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 67 S 337/07;… Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 543 Rn. 12;… Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 569 BGB Rn. 187 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). Sowohl die körperliche Unversehrtheit als auch die persönliche Ehre stellen wichtige Schutzgüter der Rechtsordnung dar.
  • LG Hamburg, 14.04.2008 - 307 T 22/08

    Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen einen …

    Auszug aus AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
    Rn. 37 Ein solches einmaliges Verhalten begründet zwar keine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB, da es an der für eine nachhaltige Störung erforderlichen Dauerhaftigkeit des Verhaltens fehlt (Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012, Az. I-10 U 44/12; OLG Köln, Urteil vom 12.11.2010, Az. 1 U 26/10;… Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 569 BGB Rn. 22. Vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2008, Az. 307 T 22/08: Keine nachhaltige Störung bei einmaligem Faustschlag gegen einen Hauswart), allerdings verdrängt die Regelung des § 569 Abs. 2 BGB nicht § 543 Abs. 1 BGB (…vgl. Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 569 Rn. 19).
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