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| VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T |
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- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 162 Abs 1 VwGO vom keine Angaben verfügbar
Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten eines beigeladenen Vorhabenträgers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Viergleisiger Ausbau der Bahnstrecke Gießen Frankfurt
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T
- BVerwG, 26.03.2020 - 3 B 24.19
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (19)
- BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
(Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 11 = BeckRS 2015, 54989 und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris;.Kosten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 8 = BeckRS 2015, 54989;… vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris Rn. 10 und vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08 -, juris m. Anm. Gatz, jurisPR-BVerwG 26/2008 Anm. 3;… OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 8 E 86/18 -, juris Rn. 5 …und vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 22 M 21.40010 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 5 S 1743/95 -, juris Rn. 4).
Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 11 = BeckRS 2015, 54989 …und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris Rn. 12).
Es ist zunächst Aufgabe des Vorhabenträgers, der Planfeststellungsbehörde alle diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können (BVerwG
, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, a.a.O. Rn. 12).Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, a.a.O. Rn. 13; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, juris Rn. 8).
Denn erst durch den Vortrag der Klägerseite, die sich ihrerseits sachverständiger Unterstützung bedient, können fachlich begründete Angriffe geltend gemacht werden, zu denen der Vorhabenträger nicht ohne die Hilfe eines Sachverständigen Stellung nehmen kann, ohne dass es sich um Fragen handelt, die im Planfeststellungsverfahren unzureichend ermittelt und begutachtet worden wären oder aber nach vorangegangener Bearbeitung im Planfeststellungsverfahren lediglich nochmals erläutert und vertieft werden (vgl. hierzu: BVerwG
, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, BeckRS 2015, 54989 Rn. 18 f., 23, 28, 30-32, insoweit in Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 nicht abgedruckt).c) Die gleichwohl restriktiven Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch des beigeladenen Vorhabenträgers werden dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren (vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 …und vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, a.a.O. Rn. 14).
- BVerwG, 04.09.2008 - 4 KSt 1010.07
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
(…Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 11 = BeckRS 2015, 54989 und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris;….Kosten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 8 = BeckRS 2015, 54989
; vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris Rn. 10 und vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08 -, juris m. Anm. Gatz, jurisPR-BVerwG 26/2008 Anm. 3;… OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 8 E 86/18 -, juris Rn. 5 …und vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 22 M 21.40010 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 5 S 1743/95 -, juris Rn. 4).Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 11 = BeckRS 2015, 54989
und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris Rn. 12). - BVerwG, 02.03.2020 - Gr. Sen. 1.19
Anteilige Zuordnung der im Eil- und Hauptsacheverfahren angefallenen Kosten für …
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2020 - GrSen 1.19 -, BVerwGE 168, 39 Rn. 15…, vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08 -, juris Rn. 4;… vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 -, juris Rn. 8 …und vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3).aa) Soweit der Sachverständige in der erschütterungstechnischen Stellungnahme vom 16. November 2018 nochmals zu den Einwänden der Sachverständigen der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 gegen das im Planänderungsverfahren erstellte Erschütterungsgutachten schriftlich Stellung genommen hat, erweisen sich die Aufwendungen aus Sicht eines um Kostenminderung bemühten Verfahrensbeteiligten nicht als notwendig (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 - GrSen 1.19 -, BVerwGE 168, 39 Rn. 15 m.w.N.).
- BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08
Voraussetzungen einer Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen von Sachverständigen …
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (…BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2020 - GrSen 1.19 -, BVerwGE 168, 39 Rn. 15, vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08 -, juris Rn. 4;… vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 -, juris Rn. 8 …und vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3).Kosten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein (…BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 8 = BeckRS 2015, 54989;… vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris Rn. 10 und vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08 -, juris m. Anm. Gatz, jurisPR-BVerwG 26/2008 Anm. 3;… OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 8 E 86/18 -, juris Rn. 5 …und vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 22 M 21.40010 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 5 S 1743/95 -, juris Rn. 4).
- VGH Bayern, 28.01.2010 - 8 M 09.40063
Kostenerinnerung; Beigeladener; Sachverständigenkosten des Vorhabensträgers
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht (BVerwG…, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, a.a.O. Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, juris Rn. 8).Würden dagegen durch das prozessuale Verhalten des Klägers entscheidungserhebliche Fragen aufgeworfen und diese durch den Vorhabenträger unter Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet, handele es sich grundsätzlich um das Abstellen von Versäumnissen im Planfeststellungsverfahren (vgl. Hessischer VGH…, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, juris Rn. 21 ;… Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2014 - 8 C 12.2411 -, juris Rn. 12 und vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 13 OA 207/11 -, juris Rn. 8).
- VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 429/11
Gutachterkosten des Vorhabensträgers
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
Abgrenzung zu Hess. VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, juris).Würden dagegen durch das prozessuale Verhalten des Klägers entscheidungserhebliche Fragen aufgeworfen und diese durch den Vorhabenträger unter Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet, handele es sich grundsätzlich um das Abstellen von Versäumnissen im Planfeststellungsverfahren (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, juris Rn. 21 ;… Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2014 - 8 C 12.2411 -, juris Rn. 12 …und vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 13 OA 207/11 -, juris Rn. 8).
- BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
c) Die gleichwohl restriktiven Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch des beigeladenen Vorhabenträgers werden dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren (vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 …und vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3; BVerwG…, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, a.a.O. Rn. 14). - BVerwG, 26.03.2020 - 3 B 24.19
Klage auf Ergänzung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; …
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
Die Kläger haben aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2018 - 2 C 2461/15.T - und des vollstreckbaren Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 - je ein Drittel der Kosten in Höhe von 9.113,20 ? - in Worten: neuntausendeinhundertdreizehn 20/100 - (= jeweils 3.037,73 ? - in Worten: dreitausendsiebenunddreißig 73/100 -) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2020 an die Beigeladene zu erstatten. - BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01
Erstattungsfähige Kosten; zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige …
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (…BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2020 - GrSen 1.19 -, BVerwGE 168, 39 Rn. 15…, vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08 -, juris Rn. 4;… vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 -, juris Rn. 8 und vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3). - EuGH, 11.04.2013 - C-260/11
Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie …
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15
Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen (vgl. EuGH, Urteile vom 11. April 2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 …und vom 15. März 2018 - C-470/16 -, juris Rn. 49 ff.). - BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07
Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach in Vorlagetretung des Bürgervereins …
- EuGH, 15.03.2018 - C-470/16
North East Pylon Pressure Campaing und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- BVerfG, 30.07.2009 - 2 BvR 1274/09
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Überbürdung der Kosten einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2015 - 8 E 109/15
Erstattungsfähigkeit der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder …
- OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 13 OA 207/11
Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private Sachverständige bei notwendiger …
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.1997 - 5 S 1743/95
Aufwendungen für vorprozessual beauftragten Privatgutachter als erstattungsfähige …
- VGH Bayern, 28.02.2014 - 8 C 12.2411
Sachverständigenkosten eines beigeladenen Vorhabenträgers, im Regelfall keine …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 8 E 86/18
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Festsetzung von erstattungsfähigen …
- VGH Bayern, 03.05.2021 - 22 M 21.40010
Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Gutachters (hier: Lärm- und …
- OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 188/23
Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …
Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.5[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich der Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu dem erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus seinem Fachbereich (insbesondere betreffend etwaige stoffliche Veränderungen und Erschütterungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben, sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag des Gutachters über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit des Gutachters in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.
Rn. 37 Der Gutachter Prof. Dr. I. ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung als - sachverständiger - Beistand des Beklagten aufgetreten.[vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2023 sowie zu Privatsachverständigen als Beistand in der mündlichen Verhandlung: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17][vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2023 sowie zu Privatsachverständigen als Beistand in der mündlichen Verhandlung: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17] Er war weder Zeuge im gerichtlichen Verfahren noch wurde er als gerichtlicher Sachverständiger im Sinne des § 8 Abs. 1 JVEG bestellt, sodass eine Entschädigung dieses Privatgutachters unmittelbar auf Grundlage der Bestimmungen des JVEG ausscheidet.[vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17][vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17].
Rn. 41 Soweit der Gutachter als Zeiten der Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung 7, 5 Stunden für telefonische Rücksprachen und E-Mail-Korrespondenz in der Zeit zwischen April und Juni 2023, 4,5 Stunden für die (Vor-)Besprechung mit Vertretern der Obersten Wasserbehörde, 2,5 Stunden für die (Vor-)Besprechung im Oberbergamt sowie weitere 11 Stunden für eine abschließende "Intensive Vorbereitung" auf den Verhandlungstermin in Ansatz gebracht hat (insgesamt 25,5 Stunden), erscheint dies angesichts des Umfangs des klägerischen Vortrags und der erforderlichen fachlichen Auseinandersetzung mit den spezifischen Einwendungen der Klägerseite sowie der Komplexität der Materie (noch) plausibel und nicht unangemessen.[vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9].
Rn. 46 Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris, Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris, Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14] Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),[ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] [ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten "nicht übermäßig teuer" sein dürfen.
Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris, Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris, Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.] Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.[vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 -, juris, Rn. 18][vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 -, juris, Rn. 18].
Rn. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 - 3 KSt 1/22 -, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 25][vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 - 3 KSt 1/22 -, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 25].
- OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 187/23
Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …
Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.5[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich der Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu dem erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus seinem Fachbereich (insbesondere betreffend etwaige stoffliche Veränderungen und Erschütterungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben, sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag des Gutachters über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit des Gutachters in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.
Rn. 37 Der Gutachter Prof. Dr. I. ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung als - sachverständiger - Beistand des Beklagten aufgetreten.[vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2023 sowie zu Privatsachverständigen als Beistand in der mündlichen Verhandlung: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17][vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2023 sowie zu Privatsachverständigen als Beistand in der mündlichen Verhandlung: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17] Er war weder Zeuge im gerichtlichen Verfahren noch wurde er als gerichtlicher Sachverständiger im Sinne des § 8 Abs. 1 JVEG bestellt, sodass eine Entschädigung dieses Privatgutachters unmittelbar auf Grundlage der Bestimmungen des JVEG ausscheidet.[vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17][vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17].
Rn. 41 Soweit der Gutachter als Zeiten der Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung 7, 5 Stunden für telefonische Rücksprachen und E-Mail-Korrespondenz in der Zeit zwischen April und Juni 2023, 4,5 Stunden für die (Vor-)Besprechung mit Vertretern der Obersten Wasserbehörde, 2,5 Stunden für die (Vor-)Besprechung im Oberbergamt sowie weitere 11 Stunden für eine abschließende "Intensive Vorbereitung" auf den Verhandlungstermin in Ansatz gebracht hat (insgesamt 25,5 Stunden), erscheint dies angesichts des Umfangs des klägerischen Vortrags und der erforderlichen fachlichen Auseinandersetzung mit den spezifischen Einwendungen der Klägerseite sowie der Komplexität der Materie (noch) plausibel und nicht unangemessen.[vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9].
Rn. 46 Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris, Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris, Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14] Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),[ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNGAN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] [ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNGAN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten "nicht übermäßig teuer" sein dürfen.
Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris, Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris, Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.] Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.[vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 -, juris, Rn. 18][vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 -, juris, Rn. 18].
Rn. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 - 3 KSt 1/22 -, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 25][vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 - 3 KSt 1/22 -, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 25].
- OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …
Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39][vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.8[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich beide Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu den erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihren jeweiligen Fachbereichen (betreffend etwaige Erschütterungen an der Erdoberfläche sowie betreffend Geländehebungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben,[vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.][vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.] sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag der Gutachter über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.
Rn. 28 Die beiden Gutachter Prof. Dr. J. und Dr. I. sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung als - sachverständige - Beistände der Beigeladenen aufgetreten.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17] Sie waren weder Zeugen im gerichtlichen Verfahren noch wurden sie als gerichtliche Sachverständige im Sinne des § 8 Abs. 1 JVEG bestellt, sodass eine Entschädigung dieser Privatgutachter unmittelbar auf Grundlage der Bestimmungen des JVEG ausscheidet.[vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17][vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17].
Dies erscheint angesichts des Umfangs des klägerischen Vortrags und der erforderlichen fachlichen Auseinandersetzung mit den spezifischen Einwendungen der Klägerseite sowie der Komplexität der Materie nicht als unangemessen.[vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9].
Rn. 39 Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen zu Gunsten des beigeladenen Vorhabenträgers möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14] Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),[ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] [ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten "nicht übermäßig teuer" sein dürfen.
Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.] Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.[vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 - juris, Rn. 18][vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 - juris, Rn. 18].
Rn. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 - 3 KSt 1/22 -, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 25][vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 - 3 KSt 1/22 -, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 25] Die Kostentragungspflicht knüpft hier an das anteilige Unterliegen an.
- OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 165/23
Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater …
vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9 < schließen Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9 < schließen Die Anwesenheit der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.
vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17 < schließen Sie war weder Zeugin im gerichtlichen Verfahren noch wurde sie als gerichtliche Sachverständige im Sinne des § 8 Abs. 1 JVEG bestellt, sodass eine Entschädigung der Privatgutachterin unmittelbar auf Grundlage der Bestimmungen des JVEG ausscheidet.
vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17 < schließen.
- OVG Saarland, 14.06.2024 - 2 F 165/23
Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …
Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39][vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.6[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich die Gutachterin G. - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu dem von ihr erstellten Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihrem Fachgebiet abgegeben,[vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.][vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.] sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag der Gutachterin über eine bloße (wiederholende) Darstellung ihres Fachbeitrags hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.
Rn. 26 Die vom Gericht befragte Gutachterin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung als - sachverständiger - Beistand der Beigeladenen aufgetreten.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17] Sie war weder Zeugin im gerichtlichen Verfahren noch wurde sie als gerichtliche Sachverständige im Sinne des § 8 Abs. 1 JVEG bestellt, sodass eine Entschädigung der Privatgutachterin unmittelbar auf Grundlage der Bestimmungen des JVEG ausscheidet.[vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17][vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17].
- VGH Bayern, 18.12.2024 - 8 M 24.40033
Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
Rn. 12 Eine Erstattung von Kosten für eine gutachtliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, scheidet ebenfalls aus (…vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - BeckRS 2015, 54989 Rn. 12 f., 18, 28;… BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 - juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 9.11.2021 - 2 C 2461/15.T - DVBl 2022, 1171 = juris Rn. 9;… OVG Saarl, B.v. 18.6.2024 - 2 F 164/23 - juris Rn. 22).Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, was eine Frage des Einzelfalls ist (…vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - BeckRS 2015, 54989 Rn. 12; HessVGH, B.v. 9.11.2021 - 2 C 2461/15.T - DVBl 2022, 1171 = juris Rn. 9;… BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 = juris Rn. 9;… B.v. 14.10.2013 - 8 C 12.1785 - juris Rn. 7).
- VG München, 27.05.2025 - M 9 M 24.3661
Kostenerinnerung des Beigeladenen (begründet), Ausgangsverfahren baurechtliche …
Dementsprechend kann nicht nur für einen Kläger, sondern auch für einen Beigeladenen, insbesondere, wenn dieser als Privatperson nicht über eigenes Fachpersonal verfügt, um die durch das Verfahren aufgeworfenen Fachfragen sachgerecht beantworten bzw. vorgetragene Schlussfolgerungen widerlegen und substantiiert erschüttern zu können, in besonderen Ausnahmefällen die Erstattung von Privatgutachten in Betracht kommen (…vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - juris Rn. 8 ff.;… BayVGH, B.v. 7.4.2011 - 22 C 10.1854 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.; VGH Kassel, U.v. 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T - juris Rn. 8 ff. m.w.N).
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