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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1295
BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98 (https://dejure.org/1999,1295)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.1999 - 2 C 25.98 (https://dejure.org/1999,1295)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 (https://dejure.org/1999,1295)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verzicht auf Gewährung nachehelichen Unterhalts - Zahlung einer Abfindung - Kürzung von Versorgungsbezügen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVG § 55c; VAHRG §§ 5, 6
    Soldatenversorgungsrecht - Versorgungsbezüge, Kürzung der - nach Versorgungsausgleich bei Ehescheidung; Härte im Versorgungsausgleich bei bestehender Unterhaltspflicht und noch nicht gewährter Rente; Abfindung eines Unterhaltsanspruches durch einmaligen Kapitalbetrag.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 231
  • NJW-RR 2000, 145
  • DVBl 2000, 501 (Ls.)
  • DÖV 1999, 1050
 
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Wird zitiert von ... (34)Zitiert selbst (7)

  • BSG, 12.04.1995 - 5 RJ 42/94

    Leistung einer Kapitalabfindung aus einem Versorgungsausgleich, Anspruch auf …

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98
    Ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG besteht auch dann, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet (wie BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -).

    Auch bei Zahlung einer Abfindung und einem Verzicht auf weiteren Unterhalt sind die Versorgungsbezüge nach § 55 c SVG zu kürzen, sobald der Versorgungsempfänger gegenüber dem aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten aus sonstigen Gründen nicht mehr von Gesetzes wegen unterhaltsverpflichtet ist (wie BSG, Urteil vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 -).

    Der erkennende Senat schließt sich - ebenso wie das Berufungsgericht - der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - ) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - - mit weiteren Nachweisen) an, wonach "ein Anspruch auf Unterhalt" im Sinne des § 5 VAHRG auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.

    Zwar setzt § 5 VAHRG voraus, daß während der Zeit, für die die Kürzung der Versorgungsbezüge unterbleiben soll, eine gesetzliche Pflicht (vgl. BSG, Urteile vom 23. Juni 1994 - 4 RA 4/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - ) des Versorgungsempfängers gegenüber dem aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten zur Gewährung von Unterhalt besteht.

    Deshalb gilt der "Vorbehalt" des § 5 VAHRG sowohl für laufende Unterhaltszahlungen wie auch für Abfindungen aufgrund von Unterhaltsvereinbarungen nach § 1585 c BGB (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - ).

  • BGH, 08.06.1994 - IV ZR 200/93

    Anspruch auf ungekürzte Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach Abfindung …

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98
    Ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG besteht auch dann, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet (wie BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -).

    Der erkennende Senat schließt sich - ebenso wie das Berufungsgericht - der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - ) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - - mit weiteren Nachweisen) an, wonach "ein Anspruch auf Unterhalt" im Sinne des § 5 VAHRG auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.

    Denn die Parteien eines Abfindungsvergleichs gehen im allgemeinen von einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltspflicht aus (vgl. BGHZ 126, 202 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98
    Durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich wollte der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 53, 257) nachkommen, die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften, die durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 eingeführt worden sind, durch Regelungen zu ergänzen, um nachträglich eintretenden grundgesetzwidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen.

    Eine solche Beschränkung setzen weder § 5 VAHRG noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) voraus, die Anlaß für die Härteregelung gegeben hat.

  • BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 4.92

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - Gewährung von Unterhaltsleistungen - …

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98
    Die Voraussetzungen dieser Regelung, die auch auf das Recht der Soldatenversorgung anzuwenden ist (vgl. zur Beamtenversorgung Urteile vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.89 - und vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 - ) müssen kumulativ vorliegen.

    Mit § 5 VAHRG ist aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens eine pauschalierende Regelung geschaffen und bewußt davon abgesehen worden, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des geleisteten Unterhalts (vgl. dazu Urteil vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 - ) oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung zu normieren (vgl. BTDrucks 9/2296 S. 14).

  • BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93

    Ungekürzte Rente - Abgelten eines Unterhaltsanspruch - Kapitalabfindung

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98
    Ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG besteht auch dann, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet (wie BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -).

    Der erkennende Senat schließt sich - ebenso wie das Berufungsgericht - der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - ) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - - mit weiteren Nachweisen) an, wonach "ein Anspruch auf Unterhalt" im Sinne des § 5 VAHRG auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 4/93

    Versorgungsausgleich - Unterhaltspflicht

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98
    Zwar setzt § 5 VAHRG voraus, daß während der Zeit, für die die Kürzung der Versorgungsbezüge unterbleiben soll, eine gesetzliche Pflicht (vgl. BSG, Urteile vom 23. Juni 1994 - 4 RA 4/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - ) des Versorgungsempfängers gegenüber dem aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten zur Gewährung von Unterhalt besteht.
  • BVerwG, 13.09.1990 - 2 C 20.89

    Witwengeld nach Scheidung und Wiederheirat derselben Ehegatten

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98
    Die Voraussetzungen dieser Regelung, die auch auf das Recht der Soldatenversorgung anzuwenden ist (vgl. zur Beamtenversorgung Urteile vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.89 - und vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 - ) müssen kumulativ vorliegen.
  • BVerwG, 28.02.2008 - 2 C 44.07

    Kürzung der Versorgungsbezüge; Unterhaltsanspruch; Unterhaltsvereinbarung; …

    Der Anspruch der vorausgesetzten Art muss darüber hinaus während der Zeit bestehen, für die eine Kürzung der Versorgungsbezüge unterbleiben soll (Urteile vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - BVerwGE 109, 231 , vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 68.03 - BVerwGE 122, 301 ; BSG, Urteile vom 23. Juni 1994 - 4 RA 4/93 - NJW-RR 1995, 840 und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - NJW-RR 1996, 897 ).

    Ebenfalls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung hat es angenommen, dass die Rechtsfolgen des § 5 VAHRG auch eintreten, wenn der Verzicht gegen eine Abfindung erklärt worden ist (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - NJW 1994, 2374 ; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - BGHZ 126, 202 ).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 22. Juli 1999 (a.a.O.) von einer bestimmten Form der Unterhaltsgewährung, wie sie nach §§ 1585, 1585c BGB zulässig ist, gesprochen, nicht aber ausdrücklich von einer bestimmten Form ihrer Vereinbarung.

    Dabei dient insbesondere § 5 Abs. 1 VAHRG als pauschalierende Regelung der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O.).

    Um diesem Ziel gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, als Voraussetzung der Härteregelung einen vollstreckbaren Titel oder den Nachweis erbrachter Unterhaltsleistungen vorzuschreiben (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O., m.w.N.; vgl. auch BTDrucks 9/2296 S. 14 a.E.).

    Da ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG auch besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten, z.B. gegen Zahlung einer Abfindung, verzichtet (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O.), muss festgestellt werden, dass eine solche Vereinbarung besteht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2001 - 1 A 5008/99

    Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1 …

    Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich zur Anwendung des § 5 VAHRG bei abgefundenen Unterhaltsansprüchen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -.

    Rn. 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -, Dok.Ber.

    Rn. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -, a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 Rkn 6/93 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2001 - 1 A 1727/98

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten wegen des zugunsten seiner Ehefrau …

    Rn. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -, BVerwGE 109, 231 = DÖV 1999, 1050 = DokBer.

    B 1999, 313 = ZBR 2000, 44 = NJW-RR 2000, 145 = IÖD 2000, 45 = DÖD 2000, 90 = Buchholz 239.2 § 55c SVG Nr. 1 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 36.

    Rn. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 - a.a.O.

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