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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,16810
OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21 (https://dejure.org/2023,16810)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.06.2023 - 2 C 251/21 (https://dejure.org/2023,16810)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Juni 2023 - 2 C 251/21 (https://dejure.org/2023,16810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 48 Abs 2 BBergG, § 52 Abs 2 BBergG, § 57a Abs 2a BBergG, Art 14 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 S 2 GG
    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offenkundiger Ausschluss einer subjektiv-rechtlichen Betroffenheit der Gemeinde durch einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan; Verfassungsrechtlicher Schutz des gemeindlichen Eigentums im Rahmen der Gewährleistung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21

    Klage der Gemeinde Nalbach gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar unzulässig

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 7 C 1.21 , ZfB 2022, 207, Nalbach-Urteil).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2022,[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] mit dem eine Klage der Gemeinde N. gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) abgewiesen worden sei, rechtfertige keine andere Betrachtung.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe dies mit seinem aktuellen Urteil vom Juni 2022[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] unmissverständlich dargelegt.

    Mit Blick auf das im Juni 2022 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] macht die Beigeladene geltend, diese Klage der Gemeinde N. habe auf denselben Überlegungen beruht wie die der Klägerin, nämlich möglichen - nicht weiter substantiierten - Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Bauleitplanungen und auf ebenfalls nicht substantiierte Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen und der Trinkwasserversorgung.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts "aufschwingen" noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben] Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder auf mit dem Zutagetreten von Radon nach ihrer Einschätzung verbundene gesundheitliche Risiken berufen.

    Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme das Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme das Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700] Für die hier zur Rede stehende Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Abbaus gilt das entsprechend.

    Rn. 76 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwachsen einer Gemeinde aus dem weiterreichenden, ebenfalls aus Art. 28 Abs. 2 GG herzuleitenden Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrecht Abwehransprüche, wenn sie durch Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen und dadurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, betroffen wird.[vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207 (Grubenwasser Nalbach), wonach denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, noch keine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts darstellen][vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207 (Grubenwasser Nalbach), wonach denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, noch keine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts darstellen] Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz l GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie zur eigenverantwortlichen Regelung eigener Angelegenheiten umfasst insoweit neben dem Schutz der zuvor erwähnten Planungshoheit insbesondere auch einen Erhalt der Funktionsfähigkeit bestehender kommunaler Einrichtungen.

    Rn. 78 Das insbesondere von der Beigeladenen in dem Zusammenhang wiederholt angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2022,[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] mit dem eine Klage der Gemeinde N. gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) abgewiesen wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtung.

    Rn. 129 4. Hinsichtlich der von der Klägerin umfangreich geltend gemachten Gefährdung des Grund- beziehungsweise Trinkwassers handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht um einen von der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen im Saarland (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 119 SVerf) umfassten Aspekt des Gemeinwohls, so dass sich eine Gemeinde danach auch in diesem Zusammenhang weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden, hier der Wasserbehörden beziehungsweise des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz, hinsichtlich der Einhaltung des objektiven öffentlichen Rechts "aufschwingen" noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Gesundheitsbelange ihrer Bürger vertreten kann.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben] Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder hier konkret des Grund- und Trinkwasserschutzes berufen.

    Diese beträfen - sollten sie durch den zugelassenen Anstieg des Grubenwassers hervorgerufen werden - allein deren subjektive Rechtsstellung, nicht hingegen diejenige der Klägerin als Gemeinde.[vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, insbesondere mit Blick auf auch von der dortigen Klägerin befürchtete Gesundheitsgefahren durch Radonaustritte über Tage][vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, insbesondere mit Blick auf auch von der dortigen Klägerin befürchtete Gesundheitsgefahren durch Radonaustritte über Tage] Die Maßnahmen im "Konzept für ein Monitoring des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und der Grubenwasserhaltung am Standort Duhamel mit Einleitung in die Saar" der RAG AG vom Dezember 2020 zum Themenfeld Ausgasungen, wurden ebenfalls im Abschlussbetriebsplan verbindlich festgeschrieben.[vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 9, Seite 7][vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 9, Seite 7] Nach dem von der Klägerin selbst angesprochenen Gutachten der D. GmbH & Co GmbH vom April 2016[vgl. die Stellungnahme der D. GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 "zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg", die auf deren "Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel … im Hinblick auf Fragen der Ausgasung" vom 8.4.2016 aufbaut][vgl. die Stellungnahme der D. GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 "zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg", die auf deren "Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel … im Hinblick auf Fragen der Ausgasung" vom 8.4.2016 aufbaut] ist nachvollziehbar, dass der Beklagte bei seiner Zulassungsentscheidung insoweit nur von einer sehr unwahrscheinlichen Gesundheitsgefährdung durch das hoch "flüchtige" Radongas ausgegangen ist und, da vereinzelte Austritte im Zuge von Hebungen beziehungsweise der erwähnten Erschütterungsereignisse in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs trotz aller Maßnahmen zur Ableitung von Grubengasen letztlich gutachterlich nicht völlig ausgeschlossen wurden, die Bewältigung dieses Konflikts durch Überwachungsmessungen und flexible Maßnahmen des Monitorings letztlich auf die Ebene der Zulassung des Abschlussbetriebsplans des Bergamts B-Stadt vom 21.8.2021 verlagert hat.

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
    Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme das Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme das Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700] Für die hier zur Rede stehende Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Abbaus gilt das entsprechend.

    Rn. 75 Ob das Recht zur Bauleitplanung durch die zugelassene Teilflutung der verbliebenen Hohlräume der über viele Jahrzehnte auf dem Gebiet der Klägerin betriebenen Steinkohlegruben (möglicherweise) verletzt wird, kann daher letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets generell einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzieht, oder ob der Klägerin insoweit bereits konkret von ihr in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten "unnötig verbaut" werden.[vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700 m.w.N.][vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700 m.w.N.].

    Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist von daher, soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der "Planfeststellungsbehörde".[vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700, vom 30.3.2017 - 7 C 17.15 -, NVwZ-RR 2017, 685 ][vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700, vom 30.3.2017 - 7 C 17.15 -, NVwZ-RR 2017, 685 ].

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des "Gesamtvorhabens" ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.[vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173][vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173].

    Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.[vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte][vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte] Da diese Prüfung bereits in das Zulassungsverfahren verlagert worden ist, kommt eine nachträgliche, auf § 48 Abs. 2 BBergG gestützte Untersagung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht.[vgl. dazu etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130][vgl. dazu etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130].

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz - …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
    Der Beklagte hat in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter dem Aspekt "Sachgüterschutz Dritter" zu § 48 Abs. 2 BBergG[vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 - 4 C 25.86 -, DVBl 1989, 672, und 4 C 36.85 -, NVwZ 1989, 1157][vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 - 4 C 25.86 -, DVBl 1989, 672, und 4 C 36.85 -, NVwZ 1989, 1157] ausgeführt, er teile die Auffassung des H.-Sch.-Gutachtens, wonach die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen großflächig und gleichmäßig aufträten und Schäden von einigem Gewicht nicht erwartet würden.

    Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte vorliegend zu Recht davon ausgehen, dass eine das öffentliche Interesse der Klägerin im Verständnis des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG berührende schwere oder "unerträgliche" Schädigung der genannten Infrastruktureinrichtungen, die einzelfallbezogen eine Abwägung mit den - heute im Wesentlichen finanziellen - Interessen der Beigeladenen oder eine Beschränkung oder gar eine Versagung des Grubenwasseranstiegs von vorneherein bereits im Genehmigungsverfahren geboten hätten, nicht prognostiziert werden kann.[vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36.85 -, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbar oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf][vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36.85 -, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbar oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf] Der Gutachter Dr. Rosner hat in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 auf die Frage des Gerichts, was er mit der Beschreibung der "Hebungsrandbereiche" in seinem Fachgutachten zum Ausdruck habe bringen wollen, nachvollziehbar und in der Sache überzeugend erläutert, dass dies Bereiche seien, die einer Überwachung würdig seien, bei denen aber seinerseits nicht davon ausgegangen werde, dass es dort zu Schäden kommen werde.

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts "aufschwingen" noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben] Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder auf mit dem Zutagetreten von Radon nach ihrer Einschätzung verbundene gesundheitliche Risiken berufen.

    Rn. 129 4. Hinsichtlich der von der Klägerin umfangreich geltend gemachten Gefährdung des Grund- beziehungsweise Trinkwassers handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht um einen von der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen im Saarland (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 119 SVerf) umfassten Aspekt des Gemeinwohls, so dass sich eine Gemeinde danach auch in diesem Zusammenhang weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden, hier der Wasserbehörden beziehungsweise des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz, hinsichtlich der Einhaltung des objektiven öffentlichen Rechts "aufschwingen" noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Gesundheitsbelange ihrer Bürger vertreten kann.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben] Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder hier konkret des Grund- und Trinkwasserschutzes berufen.

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15

    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
    Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist von daher, soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der "Planfeststellungsbehörde".[vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700, vom 30.3.2017 - 7 C 17.15 -, NVwZ-RR 2017, 685 ][vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700, vom 30.3.2017 - 7 C 17.15 -, NVwZ-RR 2017, 685 ].

    Rn. 108 Inhaltlich ist im Ansatz davon auszugehen, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht der Kommunen vom beachtlichen "öffentlichen Interesse" im Verständnis von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG umfasst wird.[vgl. etwa Vitzthum/Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60][vgl. etwa Vitzthum/Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60] Zu den dort zu berücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählen die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das bei Gemeinden - allerdings nur - einfachrechtlich geschützte Eigentum an Grundstücken.[vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 - 7 C 17/15 -, NVwZ-RR 2017, 685 ][vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 - 7 C 17/15 -, NVwZ-RR 2017, 685 ] Danach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

  • BVerwG, 23.06.2021 - 7 A 10.20

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oberhausen - Emmerich im Bereich …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts "aufschwingen" noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben] Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder auf mit dem Zutagetreten von Radon nach ihrer Einschätzung verbundene gesundheitliche Risiken berufen.

    Rn. 129 4. Hinsichtlich der von der Klägerin umfangreich geltend gemachten Gefährdung des Grund- beziehungsweise Trinkwassers handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht um einen von der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen im Saarland (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 119 SVerf) umfassten Aspekt des Gemeinwohls, so dass sich eine Gemeinde danach auch in diesem Zusammenhang weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden, hier der Wasserbehörden beziehungsweise des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz, hinsichtlich der Einhaltung des objektiven öffentlichen Rechts "aufschwingen" noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Gesundheitsbelange ihrer Bürger vertreten kann.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben] Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder hier konkret des Grund- und Trinkwasserschutzes berufen.

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
    Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung im Wege einer umfangreichen Befassung mit durch den Fall aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als Aspekt der Zulässigkeit der Klage behandelt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 4 CN 2.98 , BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 2 C 119/16 , BauR 2018, 508).

    Nach der genannten Zielrichtung der Regelung im § 42 Abs. 2 VwGO verbietet sich jedenfalls eine prozessuale Handhabung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, dass eine "an sich gebotene Sachprüfung" im Wege einer umfangreichen Befassung mit durch den Fall aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als Aspekt der Zulässigkeit der Klage behandelt wird.[vgl. zur vergleichbaren prozessualen Situation in baurechtlichen Normenkontrollverfahren insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -, BauR 2018, 508][vgl. zur vergleichbaren prozessualen Situation in baurechtlichen Normenkontrollverfahren insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -, BauR 2018, 508] Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Vielzahl von vorgebrachten, rechtlich vor allem für die Beurteilung der faktischen Auswirkungen und damit - im Ergebnis - einer Rechtsverletzung der Klägerin relevanten Tatsachen Gegenstand zahlreicher Fachgutachten und in der Interpretation zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten sind.

  • OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16

    Antragsbefugnis für Normenkontrollantrag - Anwohner ausserhalb des …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
    Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung im Wege einer umfangreichen Befassung mit durch den Fall aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als Aspekt der Zulässigkeit der Klage behandelt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 4 CN 2.98 , BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 2 C 119/16 , BauR 2018, 508).

    Nach der genannten Zielrichtung der Regelung im § 42 Abs. 2 VwGO verbietet sich jedenfalls eine prozessuale Handhabung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, dass eine "an sich gebotene Sachprüfung" im Wege einer umfangreichen Befassung mit durch den Fall aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als Aspekt der Zulässigkeit der Klage behandelt wird.[vgl. zur vergleichbaren prozessualen Situation in baurechtlichen Normenkontrollverfahren insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -, BauR 2018, 508][vgl. zur vergleichbaren prozessualen Situation in baurechtlichen Normenkontrollverfahren insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -, BauR 2018, 508] Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Vielzahl von vorgebrachten, rechtlich vor allem für die Beurteilung der faktischen Auswirkungen und damit - im Ergebnis - einer Rechtsverletzung der Klägerin relevanten Tatsachen Gegenstand zahlreicher Fachgutachten und in der Interpretation zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten sind.

  • EGMR, 20.06.2024 - 44960/15

    PLAVAK AND STEPANOV v. UKRAINE

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
    Rn. 13 Für das Ansteigenlassen des Grubenwassers auf ein Niveau von -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf und für das Heben und Einleiten von maximal 19, 8 Mio. cbm Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel in die Saar als Folge wurde auf Antrag der Beigeladenen darüber hinaus vom Bergamt B-Stadt unter dem gleichen Datum auch ein Abschlussbetriebsplan zugelassen.[vgl. den "Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar" des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 - 4860/17/45-79][vgl. den "Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar" des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 - 4860/17/45-79] Dieser ist Gegenstand zahlreicher, nach den Erklärungen des Beklagten in mündlichen Verhandlung noch anhängiger Widerspruchsverfahren.

    Die Befugnis zur Durchsetzung der Auflagen und Vorgaben in den einzelnen Nebenbestimmungen, insbesondere auch in dem die konkrete Durchführung regelnden Abschlussbetriebsplan,[vgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 - 4860/17/45-79 -, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs ist][vgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 - 4860/17/45-79 -, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs ist] gegenüber der Beigeladenen unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln.

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl; …

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung, …

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des …

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg …

  • BVerwG, 27.07.2021 - 4 A 14.19

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung durch Birkenwerder erfolglos

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil; …

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung - …

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung …

  • OVG Saarland, 10.12.2019 - 2 A 185/18

    Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers …

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 8.15

    Planfeststellung; Gemeinde; Klagebefugnis; Selbstverwaltungsrecht; abwehrender …

  • BVerwG, 06.04.2000 - 9 B 50.00

    Neues Vorbringen im Verwaltungsprozeß; vereinfachtes Berufungsverfahren; …

  • BVerwG, 05.07.2016 - 7 B 43.15

    Erweiterung Tagebau in Bannwald

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 25.86

    Bergbauvorhaben - Betriebsplanverfahren - Nachbarrecht - Bergbehörde - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - 11 A 2168/20

    Anpflanzung einer freiwachsenden Feldhecke im Rahmen eines …

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21

    Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in …

  • BVerwG, 30.09.1993 - 7 A 14.93

    Planfeststellungsverfahren - Ausbau einer Bundesbahnstrecke - …

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21

    Planfeststellungsbeschluss des Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von …

  • AG Halle/Westfalen, 14.07.2021 - 2 C 229/21
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; …

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 188/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    An der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 20.6.2023, in der zugleich die gegen denselben Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage mit dem Az. 2 C 251/21 verhandelt wurde, nahm - gemeinsam mit den Vertretern des Beklagten und dessen Rechtsbeiständen - unter anderem der Gutachter Prof. Dr. I., der ein hydrogeologisches Fachgutachten zu den Folgen des geplanten Grubenwasseranstiegs erstattet hatte, teil.

    Verhandlung: Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden, vom OBA zugesandten Verfahrensunterlagen (68 Dateien mit über 1000 Seiten Gesamtumfang)",.

    Rn. 13 wobei die Abrechnung die Gutachtertätigkeit in den Verfahren 2 C 220/21, 2 C 250/21 und 2 C 251/21 umfasste.

    Rn. 22 Die Gesamtsumme ist aufzuteilen auf die Verfahren 2 C 250/21 und 2 C 251/21.

    Rn. 42 Indes sind die (weiteren) Zeiten von 11 Stunden für eine "Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden […] Verfahrensunterlagen" sowie von 26 Stunden für ein "Detailliertes Durcharbeiten des nach Absprache mit dem [Beklagten] reduzierten Unterlagenumfangs von dann noch 17 Dateien mit ca. 550 Seiten" nicht in vollem Umfang als erstattungsfähig anzuerkennen.

    Rn. 50 Eine Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist demnach zunächst insoweit veranlasst, als bislang lediglich 1.990,35 Euro statt 4.413,42 Euro als erstattungsfähige Gutachterkosten in Ansatz gebracht wurden, sodass weitere erstattungsfähige Kosten hinzukommen, wobei dieser Betrag (4.413,42 Euro) aufgrund der gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 2 C 251/21 sowie der Einbeziehung des weiteren Verfahrens 2 C 250/21 zu dritteln ist, sodass sich betreffend das hier streitgegenständliche Verfahren 2 C 220/21 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.471,14 Euro ergibt.

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 187/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    An der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 20.6.2023, in der zugleich die gegen denselben Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage mit dem Az. 2 C 251/21 verhandelt wurde, nahm - gemeinsam mit den Vertretern des Beklagten und dessen Rechtsbeiständen - unter anderem der Gutachter Prof. Dr. I., der ein hydrogeologisches Fachgutachten zu den Folgen des geplanten Grubenwasseranstiegs erstattet hatte, teil.

    Verhandlung: Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden, vom OBA zugesandten Verfahrensunterlagen (68 Dateien mit über 1000 Seiten Gesamtumfang)",.

    Rn. 13 wobei die Abrechnung die Gutachtertätigkeit in den Verfahren 2 C 220/21, 2 C 250/21 und 2 C 251/21 umfasste.

    Rn. 22 Die Gesamtsumme ist aufzuteilen auf die Verfahren 2 C 250/21 und 2 C 251/21.

    Rn. 42 Indes sind die (weiteren) Zeiten von 11 Stunden für eine "Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden […] Verfahrensunterlagen" sowie von 26 Stunden für ein "Detailliertes Durcharbeiten des nach Absprache mit dem [Beklagten] reduzierten Unterlagenumfangs von dann noch 17 Dateien mit ca. 550 Seiten" nicht in vollem Umfang als erstattungsfähig anzuerkennen.

    Rn. 50 Eine Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist demnach zunächst insoweit veranlasst, als bislang lediglich 1.990,35 Euro statt 4.413,42 Euro als erstattungsfähige Gutachterkosten in Ansatz gebracht wurden, sodass weitere erstattungsfähige Kosten hinzukommen, wobei dieser Betrag (4.413,42 Euro) aufgrund der gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 2 C 251/21 sowie der Einbeziehung des weiteren Verfahrens 2 C 250/21 zu dritteln ist, sodass sich betreffend das hier streitgegenständliche Verfahren 2 C 220/21 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.471,14 Euro ergibt.

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Rn. 24 Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Beschwerde der Gemeinde Merchweiler gegen die Nichtzulassung der Revision im - ebenfalls den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 betreffenden - Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 - ist durch Beschluss des Senats vom 29.11.2023 das Ruhen des hiesigen, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 C 230/21 geführten Verfahrens angeordnet worden (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO).

    Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259] Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4/15 -, BVerwGE 157, 73, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 76][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4/15 -, BVerwGE 157, 73, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 76] Aus dem kommunalen Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken.

    Hier begründet im Sinne des § 114 Abs. 1 BBergG nicht die Einstellung der Wasserhaltung die Haftung, sondern die vorausgegangene Gewinnung der Steinkohle.[vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 109][vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 109].

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    An der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 20.6.2023, in der zugleich die gegen denselben Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage mit dem Az. 2 C 251/21 verhandelt wurde, nahmen gemeinsam mit den Vertretern der Beigeladenen und deren Rechtsbeiständen auch die Gutachter Dr. I. - der ein Fachgutachten zu der Frage der potentiellen Geländehebung in Folge des Grubenwasseranstiegs erstattet hatte - und Prof. Dr. J. - der ein Fachgutachten zu prognostizierten Erschütterungsstärken in Folge des Grubenwasseranstiegs erstattet hatte - teil.

    hiervon anteilig 1/2 (mit 2 C 251/21).

    Rn. 51 hiervon anteilig 1/2 (mit 2 C 251/21) 3.421,79 EUR.

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Rn. 21 Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Beschwerde der Gemeinde Merchweiler gegen die Nichtzulassung der Revision im - ebenfalls den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 betreffenden - Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 - ist durch Beschluss des Senats vom 29.11.2023 das Ruhen des hiesigen, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 C 224/21 geführten Verfahrens angeordnet worden (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO).

    Hier begründet im Sinne des § 114 Abs. 1 BBergG nicht die Einstellung der Wasserhaltung die Haftung, sondern die vorausgegangene Gewinnung der Steinkohle.[vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 109][vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 109].

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Rn. 38 Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Beschwerde der Gemeinde Merchweiler gegen die Nichtzulassung der Revision im - ebenfalls den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 betreffenden - Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 - ist durch Beschluss des Senats vom 29.11.2023 das Ruhen des hiesigen, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 C 231/21 geführten Verfahrens angeordnet worden (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO).

    In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 in den Verfahren 2 C 220/21 und 2 C 251/21 hatte der Gutachter Prof. F. hierzu auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen.

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