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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 27.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,657
BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 27.84 (https://dejure.org/1987,657)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.1987 - 2 C 27.84 (https://dejure.org/1987,657)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 (https://dejure.org/1987,657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Ruhestand - Anfechtung - Prozesszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1682 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 441
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.12.1960 - II C 120.59
    Auszug aus BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 27.84
    § 3 Abs. 6 BBesG läßt einen Anspruch auf Prozeßzinsen unberührt (vgl. BVerwGE 11, 314 ).

    Da im Verwaltungsprozeß vielfach nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren sofort auf Leistung der Geldsumme, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes geklagt werden muß, der seinerseits die Auszahlung des Geldbetrages anordnet, können Prozeßzinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet ist (BVerwGE 11, 314 ; 14, 1 ; 15, 106 ; 51, 287 ; Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - ).

  • BVerwG, 28.09.1979 - 7 C 22.78
    Auszug aus BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 27.84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die im bürgerlichen Recht historisch begründeten und dort weiterentwickelten Grundsätze über die Zubilligung von Prozeßzinsen - begrenzt auf die Dauer der Rechtshängigkeit -, die keinen Verzug voraussetzen, auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit der Gesetzgeber den Zinsanspruch für bestehende Geldforderungen nicht anderweitig geregelt hat (BVerwGE 58, 316 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 18.05.1973 - VII C 21.72

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 27.84
    Da im Verwaltungsprozeß vielfach nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren sofort auf Leistung der Geldsumme, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes geklagt werden muß, der seinerseits die Auszahlung des Geldbetrages anordnet, können Prozeßzinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet ist (BVerwGE 11, 314 ; 14, 1 ; 15, 106 ; 51, 287 ; Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - ).
  • BVerwG, 09.11.1976 - 3 C 56.75

    Prozeßzinsen - Öffentlich-rechtliche Geldforderungen - Klageverfahren - …

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 27.84
    Da im Verwaltungsprozeß vielfach nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren sofort auf Leistung der Geldsumme, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes geklagt werden muß, der seinerseits die Auszahlung des Geldbetrages anordnet, können Prozeßzinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet ist (BVerwGE 11, 314 ; 14, 1 ; 15, 106 ; 51, 287 ; Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - ).
  • BVerwG, 14.02.1962 - V C 11.61
    Auszug aus BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 27.84
    Da im Verwaltungsprozeß vielfach nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren sofort auf Leistung der Geldsumme, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes geklagt werden muß, der seinerseits die Auszahlung des Geldbetrages anordnet, können Prozeßzinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet ist (BVerwGE 11, 314 ; 14, 1 ; 15, 106 ; 51, 287 ; Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - ).
  • BVerwG, 07.11.1962 - V C 109.60

    Anspruch auf Prozesszinsen eines Antragstellers bzgl. einer …

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 27.84
    Da im Verwaltungsprozeß vielfach nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren sofort auf Leistung der Geldsumme, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes geklagt werden muß, der seinerseits die Auszahlung des Geldbetrages anordnet, können Prozeßzinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet ist (BVerwGE 11, 314 ; 14, 1 ; 15, 106 ; 51, 287 ; Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - ).
  • BSG, 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R

    Asylbewerberleistung - Verzinsung einer Nachzahlung - weder unmittelbare noch …

    Rn. 12 Der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrags kann, auch soweit er auf die Zahlung von Prozesszinsen (§ 291 BGB) dem Grunde nach gerichtet ist, zulässigerweise selbständig und unabhängig von der Hauptforderung (Nachzahlung von Kosten der Unterkunft) zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden (vgl nur Bundesarbeitsgericht <BAG> Urteil vom 25.4.2007 - 10 AZR 195/06; Bundesgerichtshof <BGH> Urteil vom 14.1.1987 - IVb ZR 3/86 = FamRZ 1987, 352; BVerwGE 38, 49, juris RdNr 11; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Urteil vom 24.9.1987 - 2 C 27/84 = NJW 1988, 1682).
  • OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17

    Anspruch eines Beamten auf Verwendungs- und Ausgleichszulage bei rechtswidriger …

    Denn gemäß den §§ 264 Nr. 2 ZPO, 173 VwGO bedingt eine Erweiterung des Klageantrags in Bezug auf Nebenforderungen keine Klageänderung und zudem können Prozesszinsen selbst nach Rechtskraft einer Entscheidung noch mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1987 - 2 C 27/84 -, juris, Rn. 10; BVerwG…, Urteil vom 21.4.1971 - V C 45.69 -, juris, Rn. 11;… vgl. auch Kathke, in: Schwegmann/Summer, BesR, Stand: 3/18, § 3 Rn. 78, m.w.N.;… Schinkel/ Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band III, in: Fürst, GKÖD, § 3 Rn. 40 (Stand: 6/13)).

    Rn. 129 Ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert nicht an § 3 Abs. 5 (Abs. 6 a.F.) BBesG/BesG SL 2008 als lex specialis, denn diese Regelung gilt lediglich für Verzugszinsen und lässt den Anspruch auf Zuerkennung von Prozesszinsen unberührt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1987 - 2 C 27/84 -, juris, Rn. 10;… vgl. auch Kathke, a.a.O., § 3 Rn. 78, m.w.N.;… Schinkel/Seifert, a.a.O., § 3 Rn. 40, m.w.N.).

  • BVerwG, 24.03.1999 - 8 C 27.97

    Keine Verwaltungsgebühr nach Rücknahme des atomrechtlichen Genehmigungsantrags …

    Dem Gebührenschuldner stehen Prozeßzinsen wegen des bezahlten Gebührenbetrages nicht bereits ab Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid, sondern erst ab Rechtshängigkeit des bezifferten Rückzahlungsanspruchs zu (wie Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 27.84 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 5).

    b) Da die Klägerin die Rückzahlung des vorausgeleisteten Teilbetrages über 1 Million DM von Anfang an mit ihrer Anfechtungsklage verbunden hatte und auf diesen bezifferten Geldleistungsanspruch § 291 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. Urteile vom 9. November 1976 - BVerwG III C 56.75 - BVerwGE 51, 287 = Buchholz 427.3 § 295 LAG Nr. 8 S. 1 und vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 27.84 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 5; Beschluß vom 4. Mai 1994 - BVerwG 1 B 26.94 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 9), stehen ihr hinsichtlich dieses Teilbetrages die beantragten Prozeßzinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 8. Februar 1995, zu.

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß der Zinsanspruch von der Erhebung der Leistungsklage abhängt, die Anfechtungsklage gegen den rechtswidrigen Bescheid hingegen für den Anspruch auf Prozeßzinsen nicht genügt (Urteil vom 24. September 1987 BVerwG 2 C 27.84 -, a.a.O.;… Beschluß vom 4. Mai 1994 BVerwG 1 B 26.94 -, a.a.O.).

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