Rechtsprechung
| BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Begründung eines Urteils - Beurteilung eines Beamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1961 - VIII A 966/59
- BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
- BVerwG, 30.07.1963 - II C 45.61
Papierfundstellen
- DÖV 1965, 497
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung
Auszug aus BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
Für die wörtlich übereinstimmende Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1955 (BGBl. I S. 551) - BBG - hat der Senat bereits im Urteil vom 29. September 1960 (BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59] [140 f.]) die Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder Bewährung aufgezeigt.Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß § 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht anders ausgelegt werden kann als § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG, und es hat - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59]) - die oben entwickelten Grundsätze auf die von ihm getroffene Entscheidung zutreffend angewendet.
Daß dies nicht der Fall ist, hat der Senat bereits (BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59] [140]) klargestellt.
Das Ermessen des Dienstherrn bei der Entscheidung über die Beendigung eines Probebeamtenverhältnisses wegen mangelnder Bewährung wird durch den fortschreitenden Ablauf der Bewährungszeit aber nicht beschränkt (BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59] [141]).
- BVerwG, 17.12.1959 - VI C 70.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
Das verkennt die Revision, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 75 [BVerwG 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.58]) gestützt; dieses sei aber nicht einschlägig, weil es sich mit der Entlassung eines Beamten auf Widerruf befasse; aus ihm könne daher die Annahme eines "Beurteilungsspielraums" bei der Entlassung eines Beamten auf Probe nicht hergeleitet werden.A.a.O. ist ausgeführt, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 75 [BVerwG 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.58] [79]) lediglich auf die Schranken hingewiesen habe, welche bei der Entlassung eines Beamten auf Probe - anders als bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf - dem Ermessen des Dienstherrn gesetzt sind, daß aber damit nicht der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der Feststellung der mangelnden Bewährung in Frage gestellt worden sei.
Zwar unterliegt der Verwaltungsakt der gerichtlichen Prüfung in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erfahren hat (vgl. BVerwGE 10, 75 [BVerwG 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.58] [80]); Vortrage ist aber, ob die Gesetzesänderung den bereits ergangenen Verwaltungsakt nachträglich in seinem rechtlichen Bestand überhaupt berührt.
- BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51
Haftentschädigung
Auszug aus BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
Er hat ausgeführt, der Grundsatz, daß die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe wesentlicher Teil der Rechtsfindung sei (BVerfGE 2, 380 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51] [395 f.]), werde nicht ohne weiteres dadurch beeinträchtigt, daß ein Gesetz selbst beider Subsumtion des Sachverhalts unter einen ausfüllungsbedürftigen Begriff höchstpersönliche Entscheidungen fordert, die der richterlichen Nachprüfung nicht voll zugänglich sein sollen.
- BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß ein Gericht sich in seinem Urteil nicht mit jedem einzelnen - wenn auch erheblichen - Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muß; es genügt, wenn eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat und die tragenden Gründe der Entscheidung dargelegt sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 - und vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 169.59 - ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 1951 - IV ZR 155.50 -, NJW 1952 S. 23). - BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61
Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
An dieser Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 27. September 1962 (BVerwGE 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - BVerwG II C 164.61] [40/41]), das ebenfalls zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG ergangen ist, festgehalten. - BVerwG, 14.07.1961 - VII C 25.61
Auszug aus BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
Er muß bei der Feststellung der mangelnden Bewährung die pflichtgemäße Überzeugung von der Richtigkeit seiner Beurteilung gehabt haben (vgl. für den insoweit rechtsgleichen Beurteilungsspielraum bei einer Schulprüfung: BVerwGE 12, 359 [BVerwG 14.07.1961 - VII C 25.61] [363]). - BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] [13]) aus § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - hergeleiteten Anforderungen an die ordnungsmäßige Erhebung einer solchen Verfahrensrüge sind gleicherweise auch gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu stellen, denn diese Vorschrift unterscheidet sich nur im Wortlaut, nicht im Inhalt von der entsprechenden Regelung in § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1961 - BVerwG VI C 28.60 -). - BVerwG, 24.09.1953 - I C 51.53
Allgemeine Grundsätze des Verfahrensrechts - Voraussetzungen für die Gewährung …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
Zur Begründung eines Verwaltungsaktes dürfen sogar noch während des Verwaltungsrechtsstreits Tatsachen nachgeschoben werden, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesensgehalt verändert wird (BVerwGE 1, 12 [BVerwG 24.09.1953 - I C 51.53] und 311). - BVerwG, 12.05.1960 - II C 67.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß ein Gericht sich in seinem Urteil nicht mit jedem einzelnen - wenn auch erheblichen - Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muß; es genügt, wenn eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat und die tragenden Gründe der Entscheidung dargelegt sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 - und vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 169.59 - ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 1951 - IV ZR 155.50 -, NJW 1952 S. 23). - BVerwG, 09.02.1961 - II C 169.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß ein Gericht sich in seinem Urteil nicht mit jedem einzelnen - wenn auch erheblichen - Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muß; es genügt, wenn eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat und die tragenden Gründe der Entscheidung dargelegt sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 - und vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 169.59 - ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 1951 - IV ZR 155.50 -, NJW 1952 S. 23). - BVerwG, 13.12.1961 - VI C 28.60
Rechtsmittel
- BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio …
Die Angabe des nach Meinung der Revision aufklärungsbedürftigen Sachverhaltes genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist außerdem das Beweismittel anzuführen, dessen Heranziehung zur Klärung des Sachverhaltes sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, und darzutun, daß das Berufungsgericht bei Heranziehung dieses Beweismittels zu einer dem Revisionskläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (ebenso BVerwGE 5, 12 [13]; Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 45.61 - und vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61 -). - BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80
Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung - …
Diese Frage bedarf indes keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 [GV.NW.S. 344]), einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und daß diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61][40 f.]; 21, 127 [129 ff.];Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 63 undvom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG BW Nr. 2]).Ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt ist, daß sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei der ihm vorbehaltenen Beantwortung der Frage, ob sich der Beamte in der Probezeit ausreichend bewährt hat, auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140];Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz a.a.O.]).
- BVerwG, 28.01.1980 - 2 B 70.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …
Das Berufungsgericht geht - übrigens in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61][40 f.]; 21; 127 [129 ff.]; Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 6] und vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG NW Nr. 2]) - davon aus, daß die Feststellung, ob ein Beamter die für seine Laufbahn notwendige Befähigung besitze und die erforderlichen fachlichen Leistungen erbringe, ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn sei, den die Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten vorbehalte.Ferner ist bereits höchstrichterlich ausreichend geklärt, daß sich der Beurteilungsspielraum, der dem Dienstherrn bei der ihm vorbehaltenen Beantwortung der Frage zusteht, ob sich der Beamte in der Probezeit ausreichend bewährt hat, auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140]; Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG NW Nr. 2]).
- BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit - …
Hieraus folgt, ohne daß dies höchstrichterlicher Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren bedürfte, daß Umstände, aus denen der Dienstherr im Rahmen der ihm vorbehaltenen Beurteilung der Bewährung (vgl. hierzu BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 -) auf die mangelnde Eignung des Probebeamten - insbesondere in charakterlicher Hinsicht - schließt, ihre Geeignetheit als Element einer solchen Beurteilung nicht deshalb verlieren, weil sie Gegenstand von disziplinarischen Vorermittlungen gewesen sind, die aber zu keiner Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten geführt haben (vgl. BVerwGE 61, 200 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78]). - BVerwG, 14.08.1981 - 2 B 99.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Hieraus ergibt sich - ohne daß dies noch höchstrichterlicher Klärung bedürfte -, daß Umstände, aus denen der Dienstherr im Rahmen der ihm vorbehaltenen Beurteilung der Bewährung (vgl. hierzu BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140]; Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2]) auf die mangelnde Eignung des Probebeamten schließen darf, ihre Geeignetheit als Element einer solchen Beurteilung nicht allein deshalb verlieren, weil ihretwegen infolge "Verbrauchs" durch eine bereits ergangene Disziplinarverfügung bei einem Beamten auf Lebenszeit keine nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme mehr zulässig wäre. - BVerwG, 24.10.1983 - 2 B 151.82
Bewertung eines Beamten (Lehrer) - Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn …
Ebenfalls ist höchstrichterlich geklärt, daß sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei der ihm vorbehaltenen Beantwortung der Frage, ob sich der Beamte in der Probezeit ausreichend bewährt hat, auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140]; Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG NW Nr. 2]). - BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61 Wenn das Berufungsgericht zu der Bedeutung dieses Beurteilungsspielraums ausführt, die Gerichte müßten sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Dienstbehörde unter Zugrundelegung richtiger Tatsachen, im richtigen Verständnis des gesetzlichen Begriffs, mit sachlichen Erwägungen und anhand eines sachgemäßen Maßstabes eine "vertretbare" Bewertung vorgenommen habe, so entspricht auch dies im wesentlichen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, nach dessen Rechtsprechung die Verwaltungsgerichte sich beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums darauf beschränken müssen zu prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe nicht bewertet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. u.a. Urteile vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 -, vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 -, Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6 = RiA 1963 S. 141, und vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 45.61 -, Buchholz BVerwG 237.7, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2 = DÖD 1963 S. 174, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 30.04.1964 - II C 108.61
Widerruf eines Beamtenverhältnisses und anschließende Weiterbeschäftigung in …
Das könnte außerdem dann gelten, wenn der nunmehr mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt - anders als im vorliegenden Fall - schon vor dem 1. Januar 1958, also vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14. Januar 1958, erlassen war (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 45.61 -) oder wenn bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine ordnungsgemäß gewählte Personalvertretung (Betriebsrat) nicht bestand (§ 79 PersVG) und auch bei Erlaß des Widerspruchsbescheides aus rechtlich und sachlich vertretbaren Gründen noch nicht gebildet war. - OVG Bremen, 29.11.1977 - II BA 65/76
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Zuständigkeit für die …
Zwar hat der Dienstherr grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn sich ein Beamter auf Probe wahrend der Probezeit nicht bewährt hat und er diesen Beamten entlassen will (BVerwG, Urt. v. 2.7.1963, II C 45.61 = Buchholz, 237.7 § 45 LBG NW Nr. 2).
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| BVerwG, 30.07.1963 - II C 45.61 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zustellung
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1961 - VIII A 966/59
- BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61
- BVerwG, 30.07.1963 - II C 45.61
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