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   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2024 - 2 D 81/22.NE   

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https://dejure.org/2024,10094
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2024 - 2 D 81/22.NE (https://dejure.org/2024,10094)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.04.2024 - 2 D 81/22.NE (https://dejure.org/2024,10094)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE (https://dejure.org/2024,10094)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (40)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2024 - 2 D 60/22

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Abwägungsmängeln

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2024 - 2 D 81/22
    Rn. 5 Die Antragstellerin des parallelen Normenkontrollverfahrens 2 D 60/22.NE, über deren Antrag das erkennende Gericht mit entsprechendem Urteil vom 24. April 2024 entschieden hat, ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D., Flur 42, Flurstück 85 mit der postalischen Anschrift Y.-straße 8/8a in D.

    Rn. 6 Das Grundstück der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE liegt in seinem westlichen Teilbereich (Anlieferungsbereich und Stellplätze) innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des in Streit stehenden Bebauungsplans und ist dort als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" ausgewiesen.

    Der Planbereich östlich des W.-straße, d. h. der Teil des im Eigentum der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE stehenden Flurstücks 85, war bisher nicht überplant.

    Der vom Plan erfasste südliche Teil des W.-straßes ist wie die östlich anschließende Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE, auf der sich genehmigte notwendige Stellplätze für das (Möbel-) Geschäft befinden, ebenso wie eine Fläche gegenüber dem und angrenzend an das Grundstück H.-straße 13 als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzt.

    Bereits Anfang Juni 2022 hatte die Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE die von ihr gegen die erteilte Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf angestrengte Klage (9 K 1769/22) zurückgenommen.

    Rn. 43 Auch die Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE erhob Einwendungen und führte dabei im Wesentlichen aus, die Ausweisung eines Teils ihres Flurstücks 85 als öffentliche Grünfläche beeinträchtige ihre Möglichkeiten der Grundstücksnutzung/-entwicklung erheblich.

    Die hiesige Antragstellerin und die Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE rügten mit rechtzeitig bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 1. April 2022 bzw. 31. März 2022 u. a. die aus ihrer Sicht gegebenen (Abwägungs-)Fehler der Planung.

    Rn. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der parallelen am 24. April 2024 gemeinsam verhandelten Normenkontrollverfahren OVG NRW 2 D 60/22.NE (durch Urteil vom 24. April 2024 beendet) und OVG NRW 2 D 261/21.NE (durch Antragsrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 beendet) und den der beigezogenen Gerichtsakten VG Düsseldorf 9 K 6604/22 und 9 K 8197/22 sowie der jeweils beigezogenen Aufstellungsvorgänge bzw. Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

    Außerdem leidet die Planung an durchgreifenden Abwägungsmängeln jedenfalls hinsichtlich der Eigentumsbelange der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE und der Interessen der Antragstellerin des hiesigen Verfahrens als Betreiberin der Tankstelle im westlichen Plangebiet (3.).

    Rn. 79 Sie ergeben sich auch nicht mit Blick darauf, dass die Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE nach ihren Angaben (jedenfalls auf nicht absehbare Zeit) nicht beabsichtigt, ihr Grundstück für den mit der Überplanung verfolgten Zweck (als öffentliche Grünfläche "Parkanlage") zur Verfügung zu stellen.

    Rn. 83 Im Weiteren hat es hier - wie die Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE z. B. in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 (dort S. 8) angesprochen hat und wie es auch in der mündlichen Verhandlung thematisiert worden ist - im Zuge der Planung durchaus Gespräche hinsichtlich eines Verkaufs (der Teilfläche) des Grundstücks der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE bzw. hinsichtlich eines Grundstückstausches gegeben.

    Rn. 125 Ausgehend hiervon sind - jeweils für sich tragend - nicht nur die abwägungserheblichen Belange der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE, sondern auch die der hiesigen Antragstellerin fehlerhaft abgewogen worden, was diese auch - jeweils für sich - nach Maßgabe des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB rechtzeitig gerügt haben.

    Rn. 126 a) Die Planung weist durchgreifende Mängel in der Abwägungsermittlung bzw. im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE auf.

    Rn. 141 Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls das Eigentum der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE nicht mit dem ihm gebührenden Rang in die Abwägung eingestellt worden.

    Rn. 142 Aus letzterem folgt zugleich, dass die Festsetzung in dieser Form abwägungsfehlerhaft ist, weil mit ihr eine "Verlagerung" der bisherigen - für das städtische Flurstück 157 geltenden - Grünflächenfestsetzung auf Teile des im Eigentum der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE stehenden Flurstücks 85 verbunden ist, ohne dass hierfür (nachvollziehbare) Erwägungen angestellt worden wären.

    Rn. 144 Die von der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE vorgeschlagenen alternativen Möglichkeiten, in diesem Bereich einen Zugang zum Park zu schaffen - etwa mittels einer "Arkadenlösung" bzw. eines Durchgangs im Erdgeschoss eines zukünftigen Gebäudes statt der öffentlichen Grünflächenausweisung - hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht hinreichend erwogen.

    An keiner Stelle findet sich eine Einbeziehung des Flurstücks 85 der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE östlich des W.-straßes.

    Rn. 179 b) Auch die Unwirksamkeit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche für Teil des Grundstücks der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 60/22.NE hat die Unwirksamkeit des Planes insgesamt zur Folge.

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz; …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2024 - 2 D 81/22
    Rn. 80 Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10 m. w. N.

    Rn. 128 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17, und Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 14 m. w. N.

  • BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91

    Öffentliches Bauplanungsrecht und Eigentumsgarantie

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2024 - 2 D 81/22
    Rn. 132 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 = juris Rn. 10.

    Rn. 140 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2024 - 2 D 60/22

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Abwägungsmängeln

    Rn. 5 Die Antragstellerin des parallelen Normenkontrollverfahrens 2 D 81/22.NE, über den das erkennende Gericht mit entsprechendem Urteil vom 24. April 2024 entschieden hat, betreibt innerhalb des westlich der Z.-straße gelegenen Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans auf der Grundlage von Baugenehmigungen u. a. vom 29. Juli 1975 mit Nachtragsgenehmigung vom 26. Mai 1977 sowie vom 31. Juli 1998 eine V.-Tankstelle samt Waschstraße am N.-straße (Gemarkung X., Flur 40, Flurstücke 33, 34 und 535) in X.

    Das Betriebsgrundstück der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE bildet den westlichen Teil des Plangebiets, für den hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist ("WA2").

    Rn. 6 Am 2. September 2020 stellte die Antragstellerin im Verfahren 2 D 81/22.NE eine Bauvoranfrage für den Umbau der Tankstelle mit Waschstraße (Errichtung eines Shopgebäudes, Erweiterung Waschstraße usw.); hierauf stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. März 2021 die Entscheidung hierüber bis zum 2. Dezember 2021 wegen der Zielsetzung des seinerzeit noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans M 403, an dieser Stelle eine Wohnbebauung für verdichtetes zentrumsnahes Wohnen zu schaffen, zurück.

    Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (9 K 6604/22) begehrt die Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE, die Antragsgegnerin zur Erteilung des Vorbescheides zu verpflichten.

    Ferner stellte die Antragstellerin im Verfahren 2 D 81/22.NE am 14. September 2021 einen Bauantrag für den Umbau der vorhandenen Tankstelle mit Waschstraße (Errichtung eines Shopgebäudes mit Fast Food Zone und Außenterrasse usw.).

    Rn. 44 Auch die Antragstellerin im Verfahren 2 D 81/22.NE erhob Einwendungen und machte dabei im Wesentlichen geltend, das von ihr gepachtete Grundstück sei erst auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 23. Juni 2020 in das Plangebiet mit einbezogen worden, ohne dass insoweit mit ihr Gespräche geführt worden seien.

    Rn. 46 Mit Schreiben vom 13. August 2020 wurde im Wege der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB u. a. die Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE im Hinblick auf § 23 Abs. 2 BauNVO angeschrieben, wobei das Anschreiben den Hinweis auf eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen enthält, während es zugleich im Anschluss heißt: "Sollte mir bis zum 14.8.2020 keine Stellungnahme von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass Ihrerseits keine Bedenken gegen die Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans bestehen.".

    Die hiesige Antragstellerin und die Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE rügten mit rechtzeitig bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 1. April 2022 bzw. 31. März 2022 u. a. die aus ihrer Sicht gegebenen (Abwägungs-)Fehler der Planung.

    Rn. 60 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der parallelen am 24. April 2024 gemeinsam verhandelten Normenkontrollverfahren OVG NRW 2 D 81/22.NE (durch Urteil vom 24. April 2024 beendet) und OVG NRW 2 D 261/22.NE (durch Antragsrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 beendet) und den der beigezogenen Gerichtsakte VG Düsseldorf 9 K 1769/22 sowie der jeweils beigezogenen Aufstellungsvorgänge bzw. Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

    Außerdem leidet die Planung an durchgreifenden Abwägungsmangeln jedenfalls hinsichtlich der Eigentumsbelange der Antragstellerin und der Interessen der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE als Betreiberin der Tankstelle im westlichen Plangebiet (3.).

    Zwar besteht hier ein (langjähriges) Pachtverhältnis und hat die Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE als Pächterin ihr Interesse an der Fortführung und Erweiterung der Tankstelle dargestellt.

    Insofern greift es zu kurz, wenn die Antragsgegnerin z. B. im Rahmen ihrer Antragserwiderung im Verfahren 2 D 81/22.NE vorträgt, die lärmtechnischen Festsetzungen seien hinreichend bestimmt, da die schalltechnische Untersuchung Bestandteil des Bebauungsplans sei, so dass im Zweifel jeder nachschauen könne.

    Rn. 122 Ausgehend hiervon sind - jeweils für sich tragend - die abwägungserheblichen Belange der hiesigen Antragstellerin und der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE fehlerhaft abgewogen worden, was diese auch - jeweils für sich - nach Maßgabe des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB rechtzeitig gerügt haben.

    Rn. 148 b) Hinsichtlich der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE liegt ebenfalls ein durchgreifender Mangel im Abwägungsvorgang vor.

    Rn. 152 Diesen Anforderungen wird die Abwägung der von der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE geltend gemachten Interessen hier nicht hinreichend gerecht.

    Hierzu hätte auch deshalb Veranlassung bestanden, weil sich - wie der Antragsgegnerin bekannt war - bereits im Jahre 2007 die Eigentümerin des nördlich an den östlichen Bereich des Bebauungsplans angrenzenden Grundstücks Z.-straße 13 an die Antragsgegnerin und an die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin im Verfahren 2 D 81/22.NE gewandt und von letzterer Schadensersatz verlangt hatte, da ein Mieter einer Wohnung in ihrem Gebäude erfolgreich vor dem Amtsgericht X. mit Urteil vom 17. Februar 2006 - 10 C 148/05 - geltend gemacht hatte, dass sich "wohnwertmindend … die auf dem Eckgrundstück … gelegene Autowaschanlage" auswirke, "von der Waschgeräusche zu vernehmen seien".

    Dies hat die Antragstellerin im Verfahren 2 D 81/22.NE selbst ausdrücklich als unzureichenden Ansatz für die Abwägung der Lärmschutzbelange kritisiert.

    Rn. 169 Die genannten Defizite in der Abwägung der Interessenlage der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE sind auch gemäß §§ 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (weiterhin) beachtlich und namentlich am 31. März 2022 gegenüber der Antragsgegnerin rechtzeitig gerügt worden.

    Rn. 171 4. Die fehlende Bestimmtheit der Festsetzung zum Lärmschutz (siehe oben 2. b)) und die unter 3. a) und b) aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Abwägung bezüglich der am östlichen Rand des Plangebietes liegenden öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" sowie der Belange der Antragstellerin im Verfahren 2 D 81/22.NE betreffend das im WA2 gelegene Betriebsgrundstück führen (jeweils) zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes.

    Rn. 178 c) Auch die aus der fehlerhaften Behandlung der Belange der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 81/22.NE resultierenden Abwägungsfehler, die in erster Linie die Festsetzungen für das westliche Plangebiet betreffen, führen zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2026 - 2 D 101/23

    Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Errichtung von zum Plangebiet hin …

    Rn. 75 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17, und Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 125.

    Rn. 77 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 129 f.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2025 - 2 D 60/23

    Städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans; Vereinbarkeit der geplanten …

    Rn. 83 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17, und Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 125.

    Rn. 85 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 129 f.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2025 - 10 D 17/23

    Keine Bebauung auf privater Grünfläche!

    Rn. 49 Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteile vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 131, vom 14. April 2022 - 10 D 17/20.NE -, juris Rn. 42, und vom 16. September 2005 - 7 D 62/04.NE -, juris Rn. 112 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2025 - 2 A 2751/21

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides für einen …

    Rn. 109 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 128 m. w. N.
  • VG Aachen, 11.07.2025 - 10 L 5/25

    Umstrittene Verkehrsregelung am Lenkungspunkt Karlsgraben in Aachen bleibt …

    Rn. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris, Rn. 69: das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses sei bei Vorliegen der Antragsbefugnis "indiziert".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2026 - 10 D 92/25

    Einzelhandelsausschluss; Feindifferenzierung; Betriebstypen; Anlagetypen; …

    Rn. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 -, juris Rn. 11, sowie Beschlüsse vom 25. September 2013 - 4 BN 15.13 -, juris Rn. 3, und vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, juris Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 64.
  • OVG Sachsen, 06.11.2025 - 1 C 4/10

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; private Grünfläche; ungefragte Fehlersuche; …

    Ein Rückgriff auf die Flurstücke der Antragstellerin stellt sich somit als ungerechtfertigter Eingriff in ihre von Art. 14 GG gewährte Eigentumsgarantie und somit ein Mangel im Abwägungsergebnis dar (in der Tendenz auch OVG NRW, Urt. v. 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 148).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 - 2 A 6.22

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Auslegung; Änderung; Klarstellung; planerischer …

    Es reicht aus, wenn sich zumindest auf längere Dauer ein Gebiets- bzw. Nutzungswandel einstellt bzw. einstellen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. April 2024 - 2 D 81/22.NE - juris Rn. 79).
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