Rechtsprechung
| VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16 Me |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
Art 8 GG, Art 5 GG, § 80 Abs 5 VwGO
Das Versammlungsrecht umfasst auch infrastrukturelle Begleitaktivitäten, soweit sie funktionale oder symbolische Bedeutung für die Versammlung haben und damit wesensnotwendig sind. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16 M
- VG Meiningen, 15.04.2016 - 2 E 113/16
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (13)
- VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246
Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung
Auszug aus VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
Außerversammlungsgesetzliche Erlaubnisvorbehalte, die unmittelbar versammlungsbezogene Betätigungen und Verhaltensweisen betreffen, sind suspendiert (vgl. BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 58, m. w. N.).Rn. 34 In diesem Rahmen gewährleistet die Versammlungsfreiheit auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (…BVerfG, B.v. 20.12.2012 - Az.: 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 16;… U.v. 22.2.2011 - Az.: 1 BvR 699/06, juris, Rn. 64;… B.v. 14.5.1985 - Az.: 1 BvR 233/81, juris, Rn. 61; BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 59).
Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihre Abwägung mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde (…BVerfG, B.v 5.9.2003 Az.: 1 BvQ 32/03, juris, Rn. 22;… B.v. 26.1.2001 - Az.: 1 BvQ 8/01, juris, Rn. 15; vgl. BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 59).
Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung nur dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind, wenn es sich dabei um notwendige Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist, wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen, ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen oder wenn nur unter ihrer Verwendung die Versammlung zweckentsprechend durchgeführt werden kann" (BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 60 mit den entsprechenden Fundstellen in Literatur und Rechtsprechung).
Dies steht nicht im Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt bzw. die Form der Versammlung, weil die Behörde insoweit lediglich prüft, ob die vom Veranstalter angezeigten Kundgebungsmittel die für die Durchführung der geplanten Form der Versammlung erforderliche funktionale oder symbolische Bedeutung haben, dem Veranstalter aber nicht die Form seiner Versammlung vorgibt (vgl. BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 61).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration
Auszug aus VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
Rn. 34 In diesem Rahmen gewährleistet die Versammlungsfreiheit auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (…BVerfG, B.v. 20.12.2012 - Az.: 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 16;… U.v. 22.2.2011 - Az.: 1 BvR 699/06, juris, Rn. 64; B.v. 14.5.1985 - Az.: 1 BvR 233/81, juris, Rn. 61;… BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 59).Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG vom 14.05.1985, BVerfGE 69, 315/352; BVerfG vom 5.09.2003, NVwZ 2004, 90).
Rn. 41 Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass von Auflagen insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersammlG verbleibt (vgl. zu allem BVerfG, B. v. 14.05.1985 - Az.: 1 BvR 233 und Az.: 341/81, BVerfGE 69, 315, 342 ff. Brokdorf-Beschluß sowie ThürOVG, B. v. 12.11.1993 - Az.: 2 EO 147/93 - ThürVBl. 1994, 115; und B. v. 13.10.1995 - Az.: 2 EO 647/95).
- VG Berlin, 09.08.2012 - 1 L 188.12
Untersagung des Aufstellens und Betreibens von Versorgungsständen anlässlich der …
Auszug aus VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
Es wird mit dem Antrag weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich, dass die Biertischgarnituren und die Verpflegungs- und Versorgungsstände thematisch auf die Versammlung Bezug nehmen sollen (vgl. VG Berlin, B. v. 09.08.2012 - Az.: 1 L 188.12, juris, Rdnr. 5).Die Durchführbarkeit der Versammlung ist deshalb ohne Biertischgarnituren und eigene Verpflegungs- und Versorgungsstände gewährleistet (vgl. VG Berlin, B. v. 09.08.2012 - Az.: 1 L 188.12, juris, Rdnr. 6 zur Untersagung des Aufstellens und Betreibens von Versorgungsständen bei einer Kundgebung, sofern nicht die erforderlichen Erlaubnisse der dafür zuständigen Ordnungsbehörden vorliegen).
- BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
Zulässigkeit eines Versammlungsverbots
Auszug aus VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihre Abwägung mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde (BVerfG, B.v 5.9.2003 Az.: 1 BvQ 32/03, juris, Rn. 22;… B.v. 26.1.2001 - Az.: 1 BvQ 8/01, juris, Rn. 15;… vgl. BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 59).Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG vom 14.05.1985, BVerfGE 69, 315/352; BVerfG vom 5.09.2003, NVwZ 2004, 90).
- VG Meiningen, 15.04.2016 - 2 E 98/16
Kundgebung für den 07.05.2016 - "Rock für Identität - Musik und Redebeiträge …
Auszug aus VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
Der Antragsteller ließ am 23.03.2016 beim Verwaltungsgerichts Meiningen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die "vorläufige Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Zeltes auf dem Festplatz 'S...' für die Zeit vom 06.05.2016 bis 08.05.2016" beantragen (Az.: 2 E 98/16 Me).Die Gerichts- und Behördenakte des Verfahrens Az.: 2 E 98/16 Me werden beigezogen; hierauf wird ebenfalls Bezug genommen.
- VG Karlsruhe, 16.08.2013 - 1 K 2068/13
Anordnung bestimmter Auflagen für die Durchführung einer Versammlung
Auszug aus VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
Der Konsum von alkoholischen Getränken verstößt nicht per se gegen geltendes Recht und stellt daher alleine keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 16.08.2013 - Az.: 1 K 2068/13, juris, Rdnr. 12). - OVG Thüringen, 13.03.1998 - 2 ZEO 342/98
Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; öffentliche; Auflage; …
Auszug aus VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
Als Abwehrrecht, das jeder Bürger beanspruchen kann, gewährleistet es den Grundrechtsträgern - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerwG, B. v. 5.01.1996 - Az.: 1 B 151/95, Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 7 m. w. N. und ThürOVG, B. v. 13.03.1998 - Az.: 2 ZEO 342/98 und Az.: 2 EO 343/98, ThürVBl. - OVG Berlin, 08.07.1999 - 1 SN 63.99
Auszug aus VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
Zwar gehört das Aufstellen von Verkaufsständen in der Regel nicht zu den durch GG Art. 8 geschützten und deshalb auch nach dem Versammlungsgesetz ohne Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten (OVG Berlin, B. v. 08.07.1999 - Az.: 1 SN 63.99). - BVerwG, 05.01.1996 - 1 B 151.95
Versammlungsrecht: Bestimmung des Veranstaltungsortes
Auszug aus VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
Als Abwehrrecht, das jeder Bürger beanspruchen kann, gewährleistet es den Grundrechtsträgern - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerwG, B. v. 5.01.1996 - Az.: 1 B 151/95, Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 7 m. w. N. und ThürOVG, B. v. 13.03.1998 - Az.: 2 ZEO 342/98 und Az.: 2 EO 343/98, ThürVBl. - BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
Fraport
Auszug aus VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
Rn. 34 In diesem Rahmen gewährleistet die Versammlungsfreiheit auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (…BVerfG, B.v. 20.12.2012 - Az.: 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 16; U.v. 22.2.2011 - Az.: 1 BvR 699/06, juris, Rn. 64;… B.v. 14.5.1985 - Az.: 1 BvR 233/81, juris, Rn. 61;… BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 59). - BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage
- BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
Einstweilige Anordnung - Sofort vollziehbares Versammlungsverbot - Durchführung …
- OVG Thüringen, 12.11.1993 - 2 EO 147/93
Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung einer Kundgebung der Nationaldemokratischen …
- VG Meiningen, 01.07.2019 - 2 E 769/19
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Auflagen in einem versammlungsrechtlichen …
Rn. 35 Für die Veranstaltung am Freitag, den 5. Juli 2019, wird der Ausschank, die Ausgabe und der Verzehr von Alkohol während der Veranstaltung untersagt - mit Ausnahme von Leichtbier und Biermischgetränken mit einem entsprechenden Alkoholgehalt (Biermischgetränke: Bier in Verbindung mit anderen, nicht alkoholischen Getränken) ab 20.00 Uhr (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 14. April 2016 - 2 E 113/16 Me -). - VG Hamburg, 21.08.2020 - 13 E 3563/20
Teilweise erfolgreicher Eilantrag des Veranstalters einer Dauerversammlung gegen …
Infolgedessen bedürfen diese Versammlungsbestandteile, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften erlaubnispflichtig wären (z.B. straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach § 19 HWG), keiner Erlaubnis nach diesen Rechtsvorschriften und werden insoweit privilegiert (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 14.4.2016, 2 E 113/16 ME, juris Rn. 33).Bloße infrastrukturelle Begleiterscheinungen, die für die Versammlungsaktivität nicht erforderlich sind, fallen hingegen nicht in den durch Art. 8 Abs. 1 GG vermittelten Schutz (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 14.4.2016, aaO Rn. 35).
- VG Aachen, 18.07.2019 - 6 L 807/19
Mahnwache im Hambacher Forst: Wind- und Sturmschutz aus alten Paletten fällt …
Rn. 42 Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2019 - 3 B 177/19 -, juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 L 179.19 -, juris Rn. 23 und VG Meiningen, Beschluss vom 14.04.2016 - 2 E 113/16 Me - , juris Rn. 35. - VG Halle, 31.08.2020 - 5 B 372/20 In jedem Fall ist jedoch der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 14. April 2016 - 2 E 113/16 Me - juris).
- VG Köln, 07.02.2025 - 20 L 264/25 Rn. 23 vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12; VG Meiningen, Beschluss vom 14.04.2016 - 2 E 113/16 Me -, juris Rn. 50.
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Rechtsprechung
| VG Meiningen, 15.04.2016 - 2 E 113/16 |
Kurzfassungen/Presse
- thueringen.de
(Pressemitteilung)
Kundgebung für den 7. Mai 2016,"Rock für Identität - Musik und Redebeiträge gegen die Abschaffung Deutschlands"
Verfahrensgang
- VG Meiningen, 14.04.2016 - 2 E 113/16
- VG Meiningen, 15.04.2016 - 2 E 113/16
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Rechtsprechung
| OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 113/16 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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