Rechtsprechung
| VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Art 7 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG
Keine Befreiung vom schulischen Schwimmunterricht für Kinder von Angehörigen der Palmarianischen Glaubensgemeinschaft - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen; Palmarianische Glaubensgemeinschaft; Praktische Konkordanz; Integrationsfunktion der Schule; Elterliches Erziehungsrecht in religiöser Hinsicht
Kurzfassungen/Presse (5)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Ist Schwimmunterricht eine Todsünde?
- lto.de (Kurzinformation)
Streng gläubige Eltern unterliegen: Schwimmunterricht für die Tochter ist keine "Todsünde"
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Schwimmen als Pflichtfach: Glaube allein begründet keine Ausnahme
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (20)
- BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht; …
Auszug aus VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Es handelt sich um ein schrankenloses Grundrecht, welches nur durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Leitsatz 2b; BVerwG…, Beschluss vom 08.05.2008 - 6 B 64.07 - juris Rn. 7 und Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 20).Rn. 42 Gemäß dem Grundsatz der praktischen Konkordanz bedürfen gleichrangige Verfassungsrechte (hier: religiöses Erziehungsrecht der Eltern einerseits, staatlicher Erziehungsauftrag andererseits) der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 41 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 - juris Rn. 154 m.w.N.).
Dies bedingt schon auf abstrakt-genereller Ebene wechselseitige Relativierungen beider Verfassungspositionen, die bereits zu der allgemeinen Maßgabe führen, dass die seitens der Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechts als maßgeblich erachteten religiösen Verhaltensgebote von der Schule zwar nicht als prinzipiell unbeachtlich behandelt werden dürfen, der einzelne Schüler bzw. dessen Eltern gestützt auf solche Verhaltensgebote aber nur in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 12.12 - juris Rn. 21 und entsprechend im Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 12 für das Verhältnis Art. 4 GG einerseits und Art. 7 Abs. 1 GG andererseits).
Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 13 und - 6 C 12.12 - juris Rn.21 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG).
Andernfalls würde es im Wesentlichen nur gewährleisten, dass die Kinder durch die Schule keiner unzulässigen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 23).
Die Verfassung geht nicht davon aus, dass der Staat im Sinne eines Modells weitgehender kompetenzieller Abschichtung im schulischen Bereich jeglicher Verpflichtung durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG ledig wäre, solange er nur das Neutralitäts- und Toleranzgebot beachtet, d.h. auf unmittelbare Indoktrination verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. m.w.N.).
Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. m.w.N.).
Eine Befreiung wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen hat danach die Ausnahme zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 25 unter Verweis auf frühere Rechtsprechung und m.w.N.).
Damit stellt die neuere Rechtsprechung nun - im Vergleich zu der älteren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1987, auf welche sich die Kläger beziehen (Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 86.01557, NVwZ 1987, 706 ff.; so auch noch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2011 - 19 A 610/10 - juris, allerdings aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris), - in überzeugender Weise deutlich erhöhte Anforderungen an eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (zustimmend Uhle, NVwZ 2014, 541, 542; sehr kritisch hierzu Winkler, JZ 2014, 143 f.).
Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
bb) Ist ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall unmöglich, so wird es unausweichlich, unter Einbezug der maßgeblichen Umstände eine Vorrangentscheidung zu treffen, d.h. danach zu fragen, ob die von einzelnen Eltern begehrte Befreiung ihres Kindes von der Unterrichtsteilnahme tatsächlich für ihren Grundrechtsschutz unerlässlich ist und das staatliche Bestimmungsrecht demzufolge ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
Für die Prüfung dieser Frage ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 27 ff.) folgende Maßgaben, an denen sich auch die Kammer orientiert und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall im Ergebnis dazu führen, dass hier kein Ausnahmefall vorliegt:.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 11.09.2013 (- 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 29 f.) folgende weitere Anforderungen aufgestellt:.
Das Gericht hat auf Grundlage der Angaben des Betroffenen sodann aufzuklären, welcher Stellenwert einem in Rede stehenden, imperativ bindenden religiösen Verhaltensgebot im Rahmen des Gesamtgerüsts seiner Glaubensüberzeugungen zukommt, und sich zu vergewissern, ob danach im Falle eines Zuwiderhandelns tatsächlich von einer besonders gravierenden Beeinträchtigungsintensität auszugehen ist, die in Art. 7 Abs. 1 GG nicht von vornherein mit einberechnet ist und die es nach dem Vorgesagten erforderlich macht, das religiöse Erziehungsrecht in eine weitergehende Abwägung gegen das staatliche Bestimmungsrecht zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 30).
Ein Zurücktreten des staatlichen Bestimmungsrechts könnte bei dieser Sachlage allenfalls in Betracht zu ziehen sein, wenn andernfalls das religiöse Weltbild der Betroffenen nach ihrer Wahrnehmung insgesamt negiert - d.h. zugleich auch das religiöse Erziehungsrecht in seinem Kern in Frage gestellt - würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 34).
- BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und …
Auszug aus VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Dies bedingt schon auf abstrakt-genereller Ebene wechselseitige Relativierungen beider Verfassungspositionen, die bereits zu der allgemeinen Maßgabe führen, dass die seitens der Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechts als maßgeblich erachteten religiösen Verhaltensgebote von der Schule zwar nicht als prinzipiell unbeachtlich behandelt werden dürfen, der einzelne Schüler bzw. dessen Eltern gestützt auf solche Verhaltensgebote aber nur in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 12.12 - juris Rn. 21 und entsprechend im Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 12 für das Verhältnis Art. 4 GG einerseits und Art. 7 Abs. 1 GG andererseits).Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 13 und - 6 C 12.12 - juris Rn.21 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG).
Ob das hier von der Schule mit der Einrichtung des Schwimmunterrichts verfolgte Konzept in pädagogischer Hinsicht für jedermann überzeugend erscheint, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da keine durchgreifenden Belege dafür ersichtlich sind, dass die Schule mit ihm die Bandbreite noch als vertretbar einzustufender pädagogischer Lehrmeinungen verlassen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - juris Rn.28 m.w.N. unter Aufgabe der früheren Rspr.).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob sich die Schule bzw. der Staat hierauf überhaupt einlassen müsste (so noch BVerwG…, Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8.91 - juris Rn. 23; wohl aufgegeben durch BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - juris Rn.28 m.w.N., vgl. auch Neumann, jurisPR-BVerwG 4/2014 Anm. 1 C.).
Gleichwohl sehen sich die Kläger offenbar nicht aus Gründen des religiösen Erziehungsrechts daran gehindert, ihre Tochter am Sportunterricht teilnehmen und Sport treiben zu lassen, wie sie in ihrem Schreiben vom 17.12.2023 an das Regierungspräsidium dargelegt haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - juris Rn. 25).
Die Feststellung, welchen religiösen Überzeugungen eine Person folgt und inwiefern diese Überzeugungen der Befolgung eines staatlichen Normbefehls entgegenstehen könnten, obliegt insoweit wie jede andere Tatsachenfeststellung dem Tatrichter, der hierfür auf Darlegungen von Seiten des Grundrechtsträgers angewiesen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 25).
- BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09
Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur …
Auszug aus VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Es handelt sich hierbei um eine die allgemeine Schulpflicht des Art. 14 Abs. 1 LV i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG näher ausgestaltende Bestimmung, die im öffentlichen Interesse auf das elterliche Erziehungsrecht einwirkt, soweit es um den Schulbesuch geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 - juris Rn. 12 ; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 86.01557 - NVwZ 1987, 706, 707).Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Leitsatz 2a m.w.N.).
Es handelt sich um ein schrankenloses Grundrecht, welches nur durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Leitsatz 2b; BVerwG…, Beschluss vom 08.05.2008 - 6 B 64.07 - juris Rn. 7 …und Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 20).
Rn. 41 2. Dieser Eingriff durch die Ablehnung der Befreiung der Tochter vom Schwimmunterricht ist jedoch aufgrund des aus Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten staatlichen Erziehungsauftrags (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Leitsatz 2b) gerechtfertigt.
- VGH Bayern, 06.05.1987 - 7 B 86.01557
Auszug aus VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Es handelt sich hierbei um eine die allgemeine Schulpflicht des Art. 14 Abs. 1 LV i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG näher ausgestaltende Bestimmung, die im öffentlichen Interesse auf das elterliche Erziehungsrecht einwirkt, soweit es um den Schulbesuch geht (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 - juris Rn. 12 ; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 86.01557 - NVwZ 1987, 706, 707).Rn. 31 Ein solch "besonders begründeter" Ausnahmefall kann insbesondere in einem verfassungsrechtlich unzumutbaren und nicht anders vermeidbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt bestehen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 86.01557, NVwZ 1987, 706, 707), mithin wenn die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bzw. das religiöse Erziehungsrecht der Eltern verletzt wäre; in diesem Fall würde sich auch das von § 3 Abs. 1 Satz 2 SchulBesVO eingeräumte Ermessen "auf Null" reduzieren, sodass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung zustünde (vgl. VG Freiburg…, Urteil vom 10.11.1993 - 2 K 1739/92 - BeckRS 1993, 31141486 Rn. 28; zur Vergleichbarkeit mit entgegenstehenden gesundheitlichen Gründen auch Bayerischer VGH, Urt. v. 06.05.1987 - 7 B 86.01557 - NVwZ 1987, 706, 708).
Damit stellt die neuere Rechtsprechung nun - im Vergleich zu der älteren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1987, auf welche sich die Kläger beziehen (Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 86.01557, NVwZ 1987, 706 ff.; so auch noch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2011 - 19 A 610/10 - juris, allerdings aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris), - in überzeugender Weise deutlich erhöhte Anforderungen an eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (zustimmend Uhle, NVwZ 2014, 541, 542; sehr kritisch hierzu Winkler, JZ 2014, 143 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22
Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu …
Auszug aus VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Rn. 23 B. Hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 - juris Rn. 53 ) und auch im Übrigen zulässig: Sie wurde gemäß § 74 Abs. 2 VwGO fristgerecht innerhalb eines Monats nach der am 21.02.2024 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids am 20.03.2024 erhoben.Denn sie begehren eine Befreiung von der sie persönlich treffenden Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht (bezogen auf das Fach Schwimmen) durch ihr Kind Sorge zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 - juris Rn. 53 m.w.N.).
Rn. 42 Gemäß dem Grundsatz der praktischen Konkordanz bedürfen gleichrangige Verfassungsrechte (hier: religiöses Erziehungsrecht der Eltern einerseits, staatlicher Erziehungsauftrag andererseits) der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 41 m.w.N.; BVerwG…, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 - juris Rn. 154 m.w.N.).
- BVerfG, 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15
Keine formale oder inhaltliche Glaubensprüfung durch die Gerichte bei …
Auszug aus VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Rn. 49 Zwar ist eine inhaltliche "Glaubensprüfung" - etwa eine eigene Auslegung oder Priorisierung einzelner Glaubensinhalte gegenüber anderen Aspekten der jeweils betroffenen Religion - den Gerichten verschlossen, weil dies die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, entleeren würde (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 37).Dennoch bleibt in Fragen des religiösen Selbstverständnisses eine Plausibilitätskontrolle zulässig, in welcher die einschlägigen Maßstäbe in Zweifelfällen durch Rückfragen geklärt werden müssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - a.a.O. Rn. 73).
- VGH Hessen, 28.09.2012 - 7 A 1590/12
Glaubensfreiheit und koedukativer Schwimmunterricht
Auszug aus VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Im Übrigen wird ein Burkini aus Kunstfaser hergestellt; das Material verhindert auch in nassem Zustand ein enges Anhaften an der Haut und ein Abzeichnen der Körperkonturen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 20.05.2009 - 19 B 1362/08 - juris Rn. 6; Hessischer VGH, Urteil vom 28.09.2012 - 7 A 1590/12 - juris Rn. 40; zu den verfügbaren Modellen - auch mit langem Rock - vgl. z.B. https://neyssa-shop.com/de/174-burkini ).Diese "Darlegungsobliegenheit" (so Uhle, NVwZ 2014, 541, 546) erfordert eine konkrete, substantiierte und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend behaupteten Glaubensgebots ausreichend objektivierbare Darlegung (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 28.09.2012 - 7 A 1590/12 - juris Rn. 25).
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme
Auszug aus VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Dieses Recht kann durch die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder einem ihrer Überzeugung widersprechenden weltanschaulich-religiösen Einfluss aussetzen zu müssen, beeinträchtigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01- juris Rn. 40 m.w.N.).Auch handelte es sich nicht um eine Befreiung im "technischen" Sinne, sondern wohl nur um eine (faktische) Duldung der Nichtteilnahme am Unterricht, deren Rechtmäßigkeit fraglich ist (zur Duldung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - juris Rn. 50).
- VG Freiburg, 10.11.1993 - 2 K 1739/92
Befreiung von Sportunterricht aus religiösen Gründen; Unzumutbarer …
Auszug aus VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
§ 3 Abs. 1 Satz 1 SchulBesVO stellt lediglich eine Sonderregelung für den häufigsten Anwendungsfall der Befreiung dar, ohne dass damit eine abschließende Regelung für die Befreiung vom Sportunterricht getroffen wäre (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.11.1993 - 2 K 1739/92 - BeckRS 1993, 31141486 Rn. 17).Rn. 31 Ein solch "besonders begründeter" Ausnahmefall kann insbesondere in einem verfassungsrechtlich unzumutbaren und nicht anders vermeidbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt bestehen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 86.01557, NVwZ 1987, 706, 707), mithin wenn die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bzw. das religiöse Erziehungsrecht der Eltern verletzt wäre; in diesem Fall würde sich auch das von § 3 Abs. 1 Satz 2 SchulBesVO eingeräumte Ermessen "auf Null" reduzieren, sodass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung zustünde (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.11.1993 - 2 K 1739/92 - BeckRS 1993, 31141486 Rn. 28;… zur Vergleichbarkeit mit entgegenstehenden gesundheitlichen Gründen auch Bayerischer VGH, Urt. v. 06.05.1987 - 7 B 86.01557 - NVwZ 1987, 706, 708).
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
Auszug aus VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Sind solche Überzeugungen auch in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit bzw. des religiösen Erziehungsrechts einbezogen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ), so entsteht doch kein Glaubens- bzw. Gewissenskonflikt unzumutbaren Ausmaßes, wenn sie nicht vollumfänglich verwirklicht werden können. - BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2011 - 19 A 610/10
Schule musste Schüler vom Besuch des Kinofilms "Krabat" befreien
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2009 - 19 B 1362/08
Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen
- BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 390/89
Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Nebentätigkeitsvergütungen Beamter
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus …
- BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07
Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule, …
- BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89
Schulpflicht und Elternrechte
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
Durchsetzung der Schulpflicht
- BVerwG, 20.04.2023 - 1 C 4.22
Unbegründeter Antrag auf Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen …
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