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Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 15.05.2024

Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,15752
OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22 (https://dejure.org/2024,15752)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.06.2024 - 2 K 76/22 (https://dejure.org/2024,15752)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Juni 2024 - 2 K 76/22 (https://dejure.org/2024,15752)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 17 Abs 1 S 4 FStrG, § 4 Abs 1 Buchst a UmwRG, § 9 UVPG, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG, § 74 Abs 3 VwVfG
    Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Planfeststellung des ca. 3,9 km langen Abschnitts der Ortsumgehung Haldensleben B 245n; Geänderte Fassung eines UVP-Berichts; Vorschriften des BBodSchG und der auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung erlassenen weiteren bodenschutzrechtlichen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (31)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03

    Lärmschutz bei eisenbahnrechtlicher Planfeststellung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
    Rn. 187 Es ist auch geboten, dem (potenziell) Betroffenen einen solchen Anspruch auf einen Entscheidungsvorbehalt zuzubilligen (vgl. VGH BW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 5 S 386/03 - juris Rn. 140 f.).

    Bei einem fehlenden Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG handelt es sich indes nur um einen punktuellen Fehler, der durch schlichte Planergänzung behoben werden kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 11. Februar 2004, a.a.O., Rn. 176).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 - 2 K 139/19

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Hochwasserschutzanlage; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
    Was als privater oder öffentlicher Belang in die Abwägung einzustellen ist, richtet sich nach Gegenstand, Reichweite und Auswirkungen der konkreten Planung (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 K 139/19 - juris Rn. 213 , m.w.N.).

    Rn. 175 Bei einer Validierung wird das kalibrierte Modell ohne Veränderung der Modellparameter unter veränderten Anfangs- und/oder Randbedingungen verwendet und geprüft, ob auch hier die Messung (unabhängig von der bei der Kalibrierung genutzten) und die Berechnung nicht wesentlich voneinander abweichen (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 K 139/19 - juris Rn. 252 , m.w.N.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
    Dass betriebsbedingte Bodenverunreinigungen Teil des Abwägungsmaterials sind, folgt unmittelbar aus § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG bzw. § 17 Satz 2 FStrG a.F., wonach bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, sowie den vergleichbaren Vorschriften der übrigen Verkehrsplanungsgesetze, die bestimmen, dass in die Abwägung nicht zuletzt der Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit einzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 457).

    Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG a.F. sind grundsätzlich die Auswirkungen der geprüften Vorhaben auf den Boden zu untersuchen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
    Diese Voraussetzungen liegen, wie auch § 74 Abs. 3 Halbsatz 2 VwVfG erkennen lässt, vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - juris Rn. 31, m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
    Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 55).
  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
    Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren; dies umso weniger, wenn offenbleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - juris Rn. 105).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
    Dies käme angesichts der oben beschriebenen komplexen Zusammenhänge der Vergabe eines Forschungsauftrags gleich, was im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 450).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
    Nicht mehr behoben im Rahmen einer Planergänzung oder eines ergänzenden Verfahrens können Mängel in der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - juris Rn. 46).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
    Für die planerische Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
    Daran, dass das UVPG - ebenso wie die UVP-Richtlinie - keine eigenständigen materiellen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt, hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) nichts geändert (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 29 ff., m.w.N.).
  • BVerwG, 26.03.1998 - 4 A 7.97

    Straßenplanung; Planfeststellung; Abwägungskontrolle; Bedarfsplan; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 - 8 A 973/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum …

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20

    Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - 20 A 499/16

    Zulassung der Verfüllung der Polder 4 und 5 als die durch die Abgrabung von Kies …

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 100.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Klagefrist und Grundsatz von Treu und …

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 A 9.04

    Betreiber des Einkaufszentrums Pösna-Park endgültig gescheitert

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Nachvollziehbare Wahrung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch einen …

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Konzentrationswirkung; Abwägung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 8 C 11634/98

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme von Privatgrundstücken als Ablagerungsflächen …

  • BVerwG, 22.09.1999 - 11 B 48.99

    Planfeststellung; Planungshoheit; notwendige Folgemaßnahmen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2023 - 2 L 41/23

    Nachträgliche Berücksichtigung von gefährlichen oder schädlichen Auswirkungen …

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung; …

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle; …

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne …

  • BVerwG, 04.09.2018 - 9 B 24.17

    Gebotenheit eines Bauvorhabens i.R.d. Planrechtfertigung im Hinblick auf die …

  • BVerwG, 01.04.2005 - 9 VR 7.05

    Baustopp für Jahnallee in Leipzig (B 87) aufgehoben

  • BVerwG, 07.01.2020 - 4 B 74.17

    Ermittlung von Unfallszenarien im Rahmen der UVP

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2020 - 2 K 22/19

    Planfeststellung für Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Anlage eines …

  • BVerwG, 25.02.2014 - 7 B 24.13

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem …

  • BVerwG, 01.10.2024 - 9 A 5.23

    Verlegung und Ausbau B 96 - Ortsumfahrung Teschendorf

    Mittelinseln haben in erster Linie die Funktion, das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger oder Radfahrer zu erleichtern, wie sich etwa aus Nr. 6.1.8.2 der von der FGSV herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006 - RASt 06 -) ergibt, die als sachverständige Konkretisierung allgemeiner Regeln des Straßenbaus (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 13. Juni 2024 - 2 K 76/22 - juris Rn. 67 m. w. N.) hier Grundlage für die Planung des Griebener Wegs im Bereich der Ortslage waren (vgl. Erläuterungsbericht S. 37).

    Das hindert den Planungsträger jedoch nicht daran, im Einzelfall abweichend von den RASt 06 individuelle Lösungen zu verwirklichen (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 7 LB 19.21 - juris Rn. 68; OVG Magdeburg, Urteil vom 13. Juni 2024 - 2 K 76/22 - juris Rn. 67).

  • VGH Bayern, 09.07.2026 - 22 A 24.40027

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von …

    Bislang liegen jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass dies bei Mikroplastik der Fall wäre (…BayVGH, U.v. 5.3.2026 - 22 A 24.40047 - juris Rn. 30; OVG LSA, U.v. 13.6.2024 - 2 K 76/22 - juris Rn. 81 m.w.N.;… OVG NW, U.v. 15.11.2024 - 22 D 227/23.AK - juris Rn. 97;… U.v. 22.11.2021 - 8 A 973/15 - juris Rn. 206 ff.).
  • VG München, 10.04.2025 - M 31 S 25.1237

    Vorläufiger Rechtsschutz einer Umweltvereinigung gegen eine wasserrechtliche …

    Rn. 40 Nach diesem Maßstab betreffen die seitens des Antragstellers vorgetragenen inhaltlichen Unrichtigkeiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zu den verschiedenen Schutzgütern - Mensch, Fläche/Flächenverbrauch, Landschaftsbild, Tiere und Klima - und der Alternativenprüfung nicht ihren Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilen sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Artenschutz- und Wasserrechts sowie gegebenenfalls des Planfeststellungsrechts (…BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 32;… B.v. 7.1.2020 - 4 B 74.17 - juris Rn. 8; OVG LSA, U.v. 13.6.2024 - 2 K 76/22 - juris Rn. 52).

    Gleichwohl ist die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (…BVerwG, B.v. 4.9.2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 3; OVG LSA, U.v. 13.6.2024 - 2 K 76/22 - juris Rn. 61).

  • VGH Bayern, 13.12.2024 - 22 AS 24.40028

    Nachbareilantrag gegen Genehmigung für Windkraftanlagen

    Bislang liegen jedoch - wie oben dargelegt - keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass dies bei Mikroplastik der Fall wäre (vgl. dazu OVG LSA, U.v. 13.6.2024 - 2 K 76/22 - juris Rn. 81 m.w.N.;… OVG NW, U.v. 22.11.2021 - 8 A 973/15 - juris Rn. 206 ff.).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,19707
FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22 (https://dejure.org/2024,19707)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2024 - 2 K 76/22 (https://dejure.org/2024,19707)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. Mai 2024 - 2 K 76/22 (https://dejure.org/2024,19707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2016, GewStG VZ 2017, GewStG VZ 2018, § 68 Abs 1 Nr 1 BewG 1991
    Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit Lastenaufzug und Paletten-Förderanlage - Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen und Gebäudebestandteilen

  • IWW

    § 9 Nr. 1 S. 1, 2 GewStG
    GewStG

  • rechtsportal.de

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2
    Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit Lastenaufzug und Paletten-Förderanlage

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.04.2019 - III R 36/15

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …

    Auszug aus FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
    Rn. 23 a) Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes bestimmt sich nach dem Bewertungsrecht (…BFH, Urteile vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584; vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

    Rn. 25 bb) Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (…BFH, Urteile vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584; vom 18. Dezember 2019, III R 36/17, BStBl II 2020, 405; vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

    Sie haben - anders als Personenaufzüge und Rolltreppen, die in einem mehrstöckigen Gebäude unbewegliche Treppen ersetzen - keine unmittelbare Gebäudefunktion, sondern eine betriebliche Funktion (BFH, Urteil vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

    Hierzu zählen etwa der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung zentraler Heizungsanlagen, Gartenanlagen oder ähnlicher Anlagen (vgl. BFH, Urteile für vom 18. Dezember 2019, III R 36/17, BStBl II 2020, 405; vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

    Rn. 33 bbb) Die Rechtsprechung des BFH setzt das Merkmal "zwingend notwendig" mit "unentbehrlich" gleich (BFH, Urteile vom 18. Dezember 2019, III R 36/17, BStBl II 2020, 405; vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

    Die Frage der Unentbehrlichkeit ist anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits (BFH, Urteil vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

    Die Unentbehrlichkeit ist daher bereits dann zu verneinen, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (BFH, Urteil vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
    Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt daher zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584).

    Rn. 23 a) Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes bestimmt sich nach dem Bewertungsrecht (BFH, Urteile vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584; vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

    Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (BFH, Urteile vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584; vom 18. Dezember 2019, III R 36/17, BStBl II 2020, 405).

    Rn. 25 bb) Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (BFH, Urteile vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584; vom 18. Dezember 2019, III R 36/17, BStBl II 2020, 405; vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

    Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584).

    Rn. 31 a) aa) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (BFH, Urteile vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 20214, 584;… vom 15. Juni 2023, IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190).

  • BFH, 18.12.2019 - III R 36/17

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …

    Auszug aus FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
    Rn. 21 Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz und daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2019, III R 36/17, BStBl II 2020, 405).

    Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (…BFH, Urteile vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584; vom 18. Dezember 2019, III R 36/17, BStBl II 2020, 405).

    Rn. 25 bb) Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (…BFH, Urteile vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584; vom 18. Dezember 2019, III R 36/17, BStBl II 2020, 405; vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

    Hierzu zählen etwa der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung zentraler Heizungsanlagen, Gartenanlagen oder ähnlicher Anlagen (vgl. BFH, Urteile für vom 18. Dezember 2019, III R 36/17, BStBl II 2020, 405; vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

    Rn. 33 bbb) Die Rechtsprechung des BFH setzt das Merkmal "zwingend notwendig" mit "unentbehrlich" gleich (BFH, Urteile vom 18. Dezember 2019, III R 36/17, BStBl II 2020, 405; vom 11. April 2019, III R 36/15, BStBl II 2019, 705).

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem …

    Auszug aus FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
    Rn. 31 a) aa) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (…BFH, Urteile vom 19. Dezember 2023, IV R 5/21, BFH/NV 20214, 584; vom 15. Juni 2023, IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190).

    Rn. 32 aaa) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH Nebentätigkeiten dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (BFH, Urteile vom 15. Juni 2023, IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190; vom 25. Mai 2023, IV R 33/19, BStBl II 2023, 927).

  • BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden …

    Auszug aus FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
    Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 25. Mai 2023, IV R 33/19, BStBl II 2023, 927).

    Rn. 32 aaa) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH Nebentätigkeiten dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (…BFH, Urteile vom 15. Juni 2023, IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190; vom 25. Mai 2023, IV R 33/19, BStBl II 2023, 927).

  • BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23

    Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem …

    Auszug aus FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
    Rn. 39 Selbst wenn man mit dem FG Düsseldorf davon ausgeht, dass der Umstand, dass die Entfernung einer mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung nur schwer und unter erheblichem Aufwand möglich ist, ein Indiz für eine zwingende Notwendigkeit der Betriebsvorrichtung darstellt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2023, 14 K 1037/22 G,F, EFG 2024, 311; Revision beim BFH anhängig unter IV R 31/23), führt dies vorliegend nicht zu einer abweichenden Einordnung.
  • FG Düsseldorf, 23.11.2023 - 14 K 1037/22

    Gewerberaummiete und Gewerbesteuermessbetrag

    Auszug aus FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
    Rn. 39 Selbst wenn man mit dem FG Düsseldorf davon ausgeht, dass der Umstand, dass die Entfernung einer mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung nur schwer und unter erheblichem Aufwand möglich ist, ein Indiz für eine zwingende Notwendigkeit der Betriebsvorrichtung darstellt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2023, 14 K 1037/22 G,F, EFG 2024, 311; Revision beim BFH anhängig unter IV R 31/23), führt dies vorliegend nicht zu einer abweichenden Einordnung.
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 6 K 6066/21

    Anspruch einer GmbH für An- und Verkauf bzw. Verwaltung und Vermittlung von …

    Auszug aus FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
    Aufgrund der betrieblichen Funktion einer Betriebsvorrichtung wäre die Unentbehrlichkeit der mitvermieteten Betriebsvorrichtung im Regelfall zu bejahen und würde zu einer grundsätzlichen Unschädlichkeit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen führen, die bis zur Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG durch das Fondsstandortgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl I 2021, 1498) nicht gewollt war (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2022, 6 K 6066/21, EFG 2023, 783).
  • BFH, 05.03.2008 - I R 56/07

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Betrieb eines …

    Auszug aus FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
    Demgegenüber ist nicht jede zweckmäßige, in der Praxis häufiger vorkommende und positive Einkünfte generierende (bzw. negative Einkünfte verringernde) Vereinbarung zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung (BFH, Urteil vom 5. März 2008, I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359).
  • BFH, 07.10.1977 - III R 48/76

    Fahrstuhlschacht eines Lastenaufzugs ist Teil der Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
    Rn. 26 cc) Typische Lastenaufzüge stehen nach der Rechtsprechung des BFH nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Gebäude, sondern in einem unmittelbaren und besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb (BFH, Urteil vom 7. Oktober 1977, III R 48/76, BStBl II 1978, 186).
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