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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2024 - 2 LB 67/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4321
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2024 - 2 LB 67/17 (https://dejure.org/2024,4321)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.02.2024 - 2 LB 67/17 (https://dejure.org/2024,4321)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. Februar 2024 - 2 LB 67/17 (https://dejure.org/2024,4321)
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Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)

    § 8 Abs 4 BeamtStG, § 21 Nr 4 BeamtStG, § 26 Abs 1 BeamtStG
    Verlangen eines ehemaligen Wahlbeamten, der mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand getreten ist, nach rückwirkender Bestimmung eines früheren Zeitpunktes für den Ruhestandsbeginn

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06

    Änderung der Versetzung in den Ruhestand; Antrag, Auslegung; Bindung der …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2024 - 2 LB 67/17
    Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 - zitiert nach juris).

    Die vorgenannte Bestimmung ist insoweit eine Sonderregelung, die es - sofern kein Fall vorliegt, in welchem der Beamte seine Zurruhesetzung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat - gebietet, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22/06 - zitiert nach juris Rdn. 13 zu der insoweit Gleiches regelnden Vorschrift des Bundes in § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG, ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - zitiert nach juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11

    Beamter; Ruhestand; Antrag; Auslegung; Zurruhesetzungsverfügung; Grund für die …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2024 - 2 LB 67/17
    Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.04.2014 - 2 C 65/11 - zitiert nach juris, Rdn. 24, 25).

    Inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - sind ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 30.04.2014 - 2 C 65/11 - zitiert nach juris, Rdn. 27).

  • OVG Hamburg, 18.09.2012 - 1 Bf 96/11

    Kein Wiederaufgreifen einer unanfechtbaren Versetzung eines Beamten in den …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2024 - 2 LB 67/17
    Die vorgenannte Bestimmung ist insoweit eine Sonderregelung, die es - sofern kein Fall vorliegt, in welchem der Beamte seine Zurruhesetzung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat - gebietet, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22/06 - zitiert nach juris Rdn. 13 zu der insoweit Gleiches regelnden Vorschrift des Bundes in § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG, ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - zitiert nach juris, m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 20.11.2025 - 3 K 486/25

    Beamtenrecht, kein Anspruch auf Rücknahme der Ruhestandsversetzung

    Der genannten Vorschrift hat die Rechtsprechung deshalb entnommen, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) widerrufen oder zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 -, juris Rn. 13; ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 Bf 96/11.Z -, juris m.w.N. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2024 - 2 LB 67/17 -, juris Rn. 38).

    So wie man nicht rückwirkend den Status als aktiver Beamter verliehen bekommen kann, so wenig kann einem dieser rückwirkend durch statusändernde Entscheidung genommen werden, zumal sich dies wegen der unterschiedlichen Leistungen (Versorgung statt Besoldung, Beihilferegelungen, Trennungsgeld, Reisekosten etc.) verbietet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2024 - 2 LB 67/17 -, juris Rn. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2025 - 6 A 569/23

    Zurruhesetzung; Grund; Änderung; Auswechselung; Ruhestandseintritt; …

    Rn. 8 Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.4.2014 - 2 C 65.11 -, IÖD 2014, 160 = juris LS und Rn. 25ff. sowie vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 = juris LS Nr. 3 und Rn. 13; auch von der Weiden, Anmerkung zu BVerwG - 2 C 65.11 -, jurisPR-BVerwG 16/2014 Anm. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.2.2024 - 6 A 2039/21 -, juris Rn. 13 und 15f., vom 24.9.2019 - 1 A 1530/17 -, juris Rn. 14, und vom 23.7.2018 - 6 A 1520/16 -, juris Rn. 4ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.2024 - 3 ZB 23.92 -, juris Rn. 4ff.; OVG M.-V., Urteil vom 7.2.2024 - 2 LB 67/17 -, juris Rn. 37ff.
  • VG Greifswald, 30.07.2025 - 6 B 1669/25

    Hinausschieben des Eintritts eines Beamten im Ruhestand - Bestehen eines …

    Die Entscheidung sei nach dem damit einhergehenden Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar ( OVG Greifswald, Urteil vom 07. Februar 2024 - 2 LB 67/17 - sowie VG Schleswig…, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 12 B 82/19 -, Rn. 42).
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