Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.06.2024 - 2 LB 729/21 OVG |
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
§ 25a AufenthG 2004, § 104c Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 37 Abs 1 S 1 RuStAG, § 10 Abs 1 S 2 RuStAG, § 104c Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Mindestaltersgrenze
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 22.10.2021 - 2 A 977/21
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.06.2024 - 2 LB 729/21 OVG
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.06.2024 - 2 LB 729/21
Zustimmend BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 1 C 34/18.- 1 C 34/18 -, juris Rn. 20), nach der ein solcher Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei sachdienlicher Auslegung alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG einschließlich während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretener Regelungen erfasst, ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedürfte, handelt es sich bei der erstmaligen Aufnahme von § 104c AufenthG in den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag um nicht mehr als eine Klarstellung.
- BVerwG, 12.07.2016 - 1 C 23.15
Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; bestandskräftiger Abschluss des …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.06.2024 - 2 LB 729/21
Rn. 34 dd) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 C 23/15 -, juris Rn. 8) vor.
- BVerwG, 27.02.2025 - 1 C 13.23
Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit
Rn. 22 Nach alledem kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG jedenfalls solchen Minderjährigen erteilt werden, die nach Ablauf der 18-monatigen Gültigkeitsdauer die altersmäßigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllen, also das 14. Lebensjahr vollendet haben (noch weitergehend OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juni 2024 - 2 LB 729/21 OVG - juris Rn. 29 ff.).Auf der anderen Seite würde die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene teleologische Reduktion nichts daran ändern, dass jüngere Kinder, bei denen feststeht, dass sie nach 18 Monaten die Voraussetzungen für eine Anschlussaufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht erfüllen können, eine abgeleitete Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 AufenthG wegen des für sie weiterhin geltenden Bekenntniserfordernisses nicht erhalten könnten (anders, insoweit aber zweifelhaft OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juni 2024 - 2 LB 729/21 OVG - juris Rn. 29 ff.).
Rn. 35 bb) Das bei § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festzustellende Regelungsdefizit ist vielmehr durch eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Satz 1 StAG zu schließen, um den Regelungsgehalt auf einen dem Regelungszweck und den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechenden Anwendungsbereich zurückzuführen (ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juni 2024 - 2 LB 729/21 OVG - juris Rn. 41 ff.;… Röder, InfAuslR 2024, S. 18 f.).
Davon unberührt bleibt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG auch bei unter 16-Jährigen zu versagen ist, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 6. Juni 2024 - 2 LB 729/21 OVG - juris Rn. 41, 43).
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2025 - 2 L 109/25
Chancen-Aufenthaltsrecht trotz Identitätstäuschung
Der Umstand, dass in dieser Regelung zwar § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG, nicht aber § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Vorschriften aufgezählt werden, von denen das Chancen-Aufenthaltsrecht abweicht, spricht, wovon auch die Vorinstanz ausgeht, für die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. OVG RhPf…, Beschluss vom 19. März 2024 - 7 B 10211/24.OVG - juris Rn. 16 und OVG MV, Urteil vom 6. Juni 2024 - 2 LB 729/21 OVG - juris Rn. 45 f.).
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