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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,12621
OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25 (https://dejure.org/2026,12621)
OVG Bremen, Entscheidung vom 05.05.2026 - 2 LC 44/25 (https://dejure.org/2026,12621)
OVG Bremen, Entscheidung vom 05. Mai 2026 - 2 LC 44/25 (https://dejure.org/2026,12621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AEUV Art 267; AsylG § 42, AufenthG § 59 Abs 1 Satz 1; EMRK Art 3; EUGrCh Art 19 Abs 2; EUGrCh Art 4; Richtlinie 2008/115/EG Art 5
    Pflicht der Ausländerbehörde zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten - Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Widerruf internationalen Schutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Widerruf internationalen Schutzes; Pflicht der Ausländerbehörde zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten

  • rechtsportal.de

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Widerruf internationalen Schutzes; Pflicht der Ausländerbehörde zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zu Prüfung von Abschiebungsverboten vor: Wie viel Macht dem BAMF?

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.10.2024 - C-156/23

    Ararat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Auszug aus OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
    Zum anderen hätte die Beklagte gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.10.2024 - C-156/23 - vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung unabhängig von der Entscheidung, die das Bundesamt anlässlich des Widerrufs des subsidiären Schutzes getroffen hat, prüfen müssen, ob ihm in Afghanistan eine Situation oder Behandlung drohe, die mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte (EUGrCh) unvereinbar wäre.

    Nach Unionsrecht sei sie gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.10.2024 - C-156/23 - lediglich zu einer Aktualisierung der Risikobewertung des Bundesamts im Hinblick auf seither eingetretene Veränderungen der Umstände verpflichtet.

    Das vorlegende Gericht versteht das Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 - C- 156/23 - dahin, dass die nach deutschem Recht bestehende Bindung der Ausländerbehörden und der ihre Entscheidungen überprüfenden Gerichte an die Feststellung des Bundesamts, dass Art. 3 EMRK einer Abschiebung nicht entgegensteht (…s.o. Rn. 19), nicht mit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist.

    Der Kern der Vorlage 26. Vor allem möchte das vorlegende Gericht wissen, welchen Umfang die nach seiner Lesart des Urteils vom 17.10.2024 - C-156/23 - gebotene erneute Prüfung von 10.

    Der Generalanwalt betont in Rn. 55, 58 dieser Schlussanträge, dass es bei der nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 - C-156/23 - gebotenen erneuten Prüfung des Refoulement-Verbots nicht darum gehe, die Rechtmäßigkeit der vorherigen, eventuell bereits bestandskräftigen Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten aus Art. 3 EMRK, Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh zu überprüfen und die dort getroffene Entscheidung durch eine neue zu ersetzen, sondern um eine "eine 12.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 - C-156/23 - enthält einen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Aktualisierung der Gefahrenprognose zu Art. 3 EMRK, Art. 4 EUGrCh durch die Behörde, die eine Rückkehrentscheidung erlässt, nicht allein auf Tatsachen beziehen darf, die sich seit der letzten Entscheidung einer anderen Behörde über diese Gefahren verändert haben, sondern jeden Gesichtspunkt 14.

    In Rn. 38 seines Urteils vom 17.10.2024 - C-156/23 - führt der Gerichtshof aus, die erneute Prüfung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh müsse von der vorherigen Bewertung durch die Asylbehörde "getrennt und unabhängig" sein.

    Die nationale Behörde muss nämlich den Grundsatz der Nichtzurückweisung in jedem Stadium des Verfahrens vom Zeitpunkt des Erlasses einer Rückkehrentscheidung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung der Vollstreckung dieser Entscheidung berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat, C-156/23, EU:C:2024:892, Rn. 46), und zwar, wie aus Rn. 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht, unabhängig vom Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen und insbesondere davon, ob dieser die genannte Entscheidung angefochten hat.".

    Denn in Rn. 65 des vorgenannten Urteils vom 04.09.2025 formuliert der Gerichtshof unter Hinweis auf sein Urteil vom 17.10.2024 - C-156/23 - der Drittstaatangehörige müsse sich "auf jede […] eingetretene Änderung der Umstände […] berufen" können.

    Unter Berufung darauf hat das Gericht, das in der Rechtssache C-156/23 vorgelegt hat, dem Gerichtshof Fragen zur Pflicht bestimmter Behörden und Gerichte, in bestimmten Phasen des Rückführungsverfahrens die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu prüfen, unterbreitet, obwohl es noch nicht abschließend beurteilt hatte, ob eine Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, falls sie vorzunehmen wäre, im konkreten Ausgangsrechtsstreit zu einem anderen Urteil führen würde als ein Unterlassen der Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (vgl. den Vorlagebeschluss der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond…, vom 13.03.2023, Rn. 33 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-313/25

    Generalanwalt Spielmann: Das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme …

    Auszug aus OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
    Ebenfalls für eine bloße Pflicht, die vorangegangene Gefahrenbewertung im Lichte neuer Entwicklungen zu aktualisieren, sprechen die Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.08.2025 im Verfahren C-313/25.

    umfassende und aktualisierte Beurteilung der Situation des Drittstaatsangehörigen und der im Fall seiner Rückkehr auftretenden Risiken anhand des Grundsatzes der Nichtzurückweisung", was "umso mehr" gelte, "wenn nach dem Erlass [der vorherigen Entscheidung] eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann." Wie schon im Urteil vom 17.10.2024, hat der Gerichtshof aber auch im Urteil vom 04.09.2025 - C-313/25 - die Vorlagefragen nicht wörtlich so beantwortet, wie vom Generalanwalt vorgeschlagen.

    Ebenfalls für eine uneingeschränkte Prüfung spricht das Urteil des Gerichtshofs vom 04.09.2025 - C-313/25, Rn. 62 - 64. Dort führt der Gerichtshof nämlich aus:.

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
    Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eintritt, trägt zur Rechtssicherheit bei (Urteil des Gerichtshofs vom 13.01.2004 - C-453/00, Rn. 24).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …

    Auszug aus OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
    "62. Liegen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vor, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Bestimmungsland dem tatsächlichen Risiko einer durch die genannten Bestimmungen der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre, darf folglich keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn ergehen, solange dieses Risiko fortbesteht, was im Übrigen in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung …

    Auszug aus OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
    Dies hat auf die Rechtsstellung des Klägers aber keine Auswirkungen, da er schon mindestens seit dem 25.09.2023 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt (vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 19.09.2013 - C-297/12, Rn. 53).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im …

    Auszug aus OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
    Ausnahmsweise anders kann dies bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung sein (vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 04.10.2012 - C-249/11, Rn. 76 ff., insbesondere Rn. 82).
  • EuGH, 01.08.2025 - C-636/23

    Al Hoceima - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und …

    Auszug aus OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
    Wie bereits oben in Rn. 30 dieses Vorlagebeschlusses ausgeführt, spricht aus Sicht des vorlegenden Gerichts gegen eine Pflicht zu einer von Grund auf neuen Prüfung, dass dadurch die erste Entscheidung über die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung entwertet, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und das mit der Richtlinie 2008/115 verfolgte Ziel der Wirksamkeit der Rückkehrpolitik (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23, Rn. 81) infrage gestellt würde.
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2025 - 13 ME 32/25

    Ausländerbehörde; Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; Grundsatz der …

    Auszug aus OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
    Anderer Ansicht als das vorlegende Gericht ist zum Beispiel das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das in einem Beschluss vom 16.05.2025 - 13 ME 32/25, juris Rn. 46, ECLI:DE:OVGNI:2025:0516.13ME32.25.00, die oben in Rn. 19 dargestellte deutsche Kompetenzverteilung zwischen nationaler Asylbehörde und Ausländerbehörden auch nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 weiterhin für mit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG vereinbar hält.
  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
    Auch das Unionsrecht erkennt an, dass Behördenentscheidungen, gegen die der Betroffene nicht fristgerecht Rechtsbehelfe eingelegt hat oder die in Rechtsbehelfsverfahren gerichtlich bestätigt worden sind, nicht wieder und wieder in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12.10.1978 - 156/77, Rn. 21/24;… Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.05.1988 - C-226/87, Rn. 3).
  • EGMR, 04.02.2025 - 2559/23

    A.B. AND Y.W. v. MALTA

    Auszug aus OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
    In seinem Urteil vom 04.02.2025 - 2559/23, A.B. und Y.W. ./. Malta, ECLI:CE:ECHR:2025:0204JUD000255923, verweist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Rn. 66 f. zunächst auf die Notwendigkeit, neu zu prüfen, ob sich die Lage im Hinblick auf Art. 3 EMRK zulasten der Betroffenen verschlechtert hat, wenn seit der letzten Prüfung dieser Frage in einem Verfahren über internationalen Schutz eine beträchtliche Zeit verstrichen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1988 - 226/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - …

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher …

  • EGMR, 20.03.1991 - 15576/89
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.07.2026 - 6 MB 26/26

    Aufenthaltsrecht zur Bindung der Ausländerbehörden nach § 42 Satz 1 AsylG

    Es ist auch möglich, aufgrund der allgemeineren Vorschrift des § 51 VwVfG eine Überprüfung nur der Feststellung, dass Art. 3 EMRK einer Rückkehr nicht entgegensteht, zu beantragen (OVG Bremen, EuGH-Vorlage v. 05.05.2026 - 2 LC 44/25 -, juris Rn. 34).

    Rn. 48 Dies zugrunde gelegt, dürfte die Annahme einer uneingeschränkten Bindungswirkung an die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK der sich aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörden entgegenstehen (so auch OVG Bremen, EuGH-Vorlage v. 05.05.2026 - 2 LC 44/25 -, juris Rn. 38).

    Rn. 50 Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 5. Mai 2026 (- 2 LC 44/25 -, juris) dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie vorgelegt, die darauf abzielen zu ergründen, welchen Umfang eine von der Ausländerbehörde vor Erlass einer Rückkehrentscheidung durchzuführende Prüfung von Abschiebungshindernissen aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh haben muss, wenn zuvor bereits eine andere Behörde (das Bundesamt) festgestellt hat, dass solche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen - ob die Prüfung von Grund auf neu zu erfolgen hat oder ob lediglich eine Aktualisierung vorzunehmen ist (OVG Bremen, EuGH-Vorlage v. 05.05.2026 - 2 LC 44/25 -, juris Rn. 47 ff.).

  • OVG Bremen, 17.06.2026 - 2 LC 31/25

    Neue Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde trotz bestandskräftiger …

    Es kann daher dahinstehen, ob die nach deutschem Recht bestehende Bindung der Beklagten und des erkennenden Gerichts an die negativen Feststellungen des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 42 Satz 1 AsylG) mit Art. 5 Halbsatz 2 RL 2008/115/EG vereinbar ist (…vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23, juris Rn. 35 - 43, 51; OVG Bremen, Vorlagebeschluss vom 05.05.2026 - 2 LC 44/25, juris Rn. 38 ff.).
  • VGH Bayern, 12.05.2026 - 19 CE 26.265

    Abschiebung, Materielles Asylgesuch, Ausschließliche Zuständigkeit des …

    Dem gegenüber verstößt es nach der Auffassung des Senats nicht gegen Unionsrecht, dass für die inhaltliche Prüfung eines materiellen Schutzbegehrens i.S.v. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist, weil dies den effektiven Rechtsschutz und damit die Durchsetzbarkeit des Nichtzurückweisungsgrundsatzes für die Antragstellerin im konkreten Fall nicht beeinträchtigt (…vgl. Nds.OVG, B.v. 16.5.2025 - 13 ME 32/25 - juris Rn. 50; anderer Ansicht OVG Bremen, B.v. 5.5.2026 - 2 LC 44/25 - juris Rn. 43).
  • OVG Bremen, 27.04.2026 - 2 LA 114/26

    Keine aufschiebende Wirkung einer offensichtlich verfristeten Klage gegen den …

    Mit Beschluss vom 20.04.2026 - 2 LC 44/25 - hat der erkennende Senat die Berufung (auch) insoweit zugelassen, als die Klage gegen Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids (Einreise- und Aufenthaltsverbot; Aufenthaltserlaubnis) abgewiesen worden ist.
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