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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2019 - 2 M 21/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,24943
OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2019 - 2 M 21/19 (https://dejure.org/2019,24943)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.07.2019 - 2 M 21/19 (https://dejure.org/2019,24943)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 (https://dejure.org/2019,24943)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2009 - 18 B 1661/08

    Aufenthaltstitel Verlängerungsantrag konkludent Aufenthaltsbefristung …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2019 - 2 M 21/19
    Der gemäß § 81 AufenthG zu stellende Antrag kann auch formlos gestellt werden, da die Verwendung eines amtlichen Antragsformulars in § 81 Abs. 1 AufenthG nicht vorgeschrieben ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.07.2009 - 18 B 1661/08 -, juris RdNr. 7;… Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 81 AufenthG RdNr. 8).

    Bedarf es einer Auslegung der Erklärung, so ist nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden muss (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.07.2009 - 18 B 1661/08 -, a.a.O. RdNr. 11).

  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2019 - 2 M 21/19
    Zwar kommt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 - 1 C 5.10 -, juris RdNr. 14;… Samel, a.a.O., § 8 AufenthG RdNr. 3).
  • VG Halle, 06.02.2019 - 1 B 292/18
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2019 - 2 M 21/19
    Rn. 13 Mit Beschluss vom 06.02.2019 - 1 B 292/18 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, auf den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
  • VG Chemnitz, 23.04.2018 - 6 L 55/18
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2019 - 2 M 21/19
    Im Allgemeinen liegt eine unbillige Härte im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vor, wenn der durch die Versäumnis entstehende Nachteil von der Rechtsordnung so nicht gewollt ist oder sich als unverhältnismäßig darstellt (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 23.04.2018 - 6 L 55/18 -, juris RdNr. 27).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2019 - 2 M 113/19

    Nachholung des Visumverfahrens bei Einreise mit Schengen-Visum

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 EUR, zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2019 - 2 M 130/19

    Verspäteter Antrag nach Erlöschen des Aufenthaltstitels löst keine …

    Die Anordnung der Fortgeltungsfiktion durch die Ausländerbehörde wirkt dann zurück auf den Zeitpunkt des Ablaufs des früheren Titels, da sie nur dann effektiv ihr Ziel erreichen kann (Beschluss des Senats vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 -, juris Rn. 21 ).

    Das Verwaltungsgericht hat auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 22) Bezug genommen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 EUR, zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2019 - 2 M 121/19

    Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG 2004

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 EUR, zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27 ) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen der Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin ein Wert von 2.500,00 EUR zugrunde zu legen.
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2020 - 8 ME 109/20

    Abschiebungshindernis; Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogen; Albanien; …

    Rn. 13 Im Allgemeinen liegt eine unbillige Härte im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vor, wenn der durch die Versäumnis entstehende Nachteil von der Rechtsordnung so nicht gewollt ist oder sich als unverhältnismäßig darstellt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.7.2019 - 2 M 21/19 -, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20

    Vorläufiger Rechtsschutz bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung; richtiger …

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27 ) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 EUR, zu Grunde zu legen.
  • VG Hamburg, 27.01.2022 - 2 E 4470/21
    Wenn die Ausländerbehörde - wie hier - dafür den Zugang eröffnet hat (vgl. § 3a Abs. 1 HmbVwVfG; ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 10.1.2019, 2 M 21/19, Juris Rn. 20;… VG Aachen, Beschl. v. 23.6.2021, 8 L 208/21, Juris Rn. 5).
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