Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 54 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 54 Abs 1 Nr 5 AufenthG 2004, § 55 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004
Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Aufruf zum Hass - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Aufruf zur Gewaltanwendung; Aufruf zu Hass gegen Teile der Bevölkerung; Ausweisung
- rechtsportal.de
Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Aufruf zur Gewaltanwendung; Aufruf zu Hass gegen Teile der Bevölkerung; Ausweisung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Abschiebung wegen angeblicher Nähe zum HAMAS
Verfahrensgang
- VG Halle, 17.03.2022 - 1 B 56/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (11)
- OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 13 ME 367/21
Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses durch …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
Ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022 - 13 ME 367/21 - juris Rn. 8).Zielt die Äußerung auf Gruppen im Ausland, so kommt es darauf an, ob damit zugleich eine entsprechende Gruppe im Inland betroffen ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022 - 13 ME 367/21 - juris Rn. 22).
Rn. 37 b) Ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022 - 13 ME 367/21 - juris Rn. 8, m.w.N.).
Rn. 45 c) Eine Drohung mit Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 3 AufenthG liegt in der Ankündigung einer bevorstehenden Gewaltausübung und der Vorgabe des Drohenden, die Gewalt selbst oder durch einen seinem Einfluss unterstehenden Dritten auszuüben (NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022, a.a.O., m.w.N.).
Staaten, Regierungen und sonstige Institutionen als solche bilden keine Bevölkerungsteile und sind somit keine tauglichen Angriffsobjekte (zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022, a.a.O., Rn. 22, juris, m.w.N.).
- BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
Eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).Die Vorschrift sieht bereits die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland an, unabhängig davon, ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begeht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34).
Ebenso wenig kommt es auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele und die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen an (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 31).
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
Ausweisung eines islamischen Predigers
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
Die Abgrenzung erfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 20. Mai 2021 - 2 M 25/21 - juris Rn. 21 f., m.w.N.).Wie oben bereits ausgeführt, ist als "Hass" im Sinne des gesetzlichen Tatbestands eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu verstehen; hierzu reicht es nicht aus, wenn der Ausländer zum Ausdruck bringt, dass er Muslime als gegenüber anderen Religionsangehörigen überlegen oder den Islam als die einzig richtige Religion ansieht (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 35).
- BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16
Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung kommt es nicht an (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - Rn. 21 f.). - BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72
Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht in diesem Zusammenhang nicht nur die Ehe als Status, die Möglichkeit zu ihrer Fortführung schlechthin und irgendwo, sondern die von dem deutschen Eheteil in Übereinstimmung mit seinem ausländischen Partner in Deutschland geführte Ehe (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - I C 33.72 - juris Rn. 21 f.). - VGH Hessen, 16.11.2011 - 6 A 907/11
Ausweisung eines "Hasspredigers"
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
Rn. 44 Unabhängig davon, ob das Behördenzeugnis wegen der fehlenden schriftlichen Aufzeichnungen über die Predigten überhaupt eine verwertbare Tatsachengrundlage darstellt (vgl. dazu: HessVGH, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 907/11 - juris Rn. 56, m.w.N.), enthalten die Auszüge - ihre zutreffende Wiedergabe bzw. Übersetzung unterstellt - keine Passagen, die mit der gebotenen Eindeutigkeit als Aufruf zur Gewaltanwendung zu verstehen wären. - VGH Hessen, 15.07.2003 - 12 TG 1484/03
Ausweisung; Ehe mit einer Deutschen ausländischer Abstammung
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
Der Ehegatte mit deutscher Staatsangehörigkeit hat grundsätzlich einen unentziehbaren Rechtsanspruch darauf, in Deutschland eine Ehe zu führen, und eine Ausweisung des Ehepartners ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Ausweisungsgründe schwerwiegend sind und der Verbleib im Inland trotz der Ehe nicht weiter hingenommen werden kann; die einem deutschen Staatsangehörigen gewährleistete Rechtsposition wird nicht durch Gegebenheiten wie etwa eine frühere Ausländereigenschaft relativiert (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 12 TG 1484/03 - juris Rn. 7, m.w.N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - 2 M 101/20
Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nach Verurteilung u.a. wegen …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
Rn. 18 Die Vorinstanz ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist und bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 33 , m.w.N.). - VG Hamburg, 20.12.2017 - 2 K 2745/16
Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (IS); Aufruf zum Hass …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
So ist etwa die Verbreitung von (zahlreichen) gewaltverherrlichenden Einträgen über soziale Medien wie Facebook, die die Taliban oder den IS, ihre Ideologie, Selbstmordanschläge, den Dschihad und den Märtyrertod verteidigen oder glorifizieren, als Unterstützungshandlung in Gestalt der Sympathiewerbung anzusehen ( VG Magdeburg…, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 8 A 243/19 - juris Rn. 54 ; VG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 K 2745/16 - juris, Rn. 30, VG München…, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - M 12 S 16.5400 - juris Rn. 45). - VG Magdeburg, 14.12.2020 - 8 A 243/19
Ausweisung wegen Unterstützung der Taliban - Verfassen und Liken von …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22
So ist etwa die Verbreitung von (zahlreichen) gewaltverherrlichenden Einträgen über soziale Medien wie Facebook, die die Taliban oder den IS, ihre Ideologie, Selbstmordanschläge, den Dschihad und den Märtyrertod verteidigen oder glorifizieren, als Unterstützungshandlung in Gestalt der Sympathiewerbung anzusehen ( VG Magdeburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 8 A 243/19 - juris Rn. 54 ; VG Hamburg…, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 K 2745/16 - juris, Rn. 30, VG München…, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - M 12 S 16.5400 - juris Rn. 45). - VG München, 14.12.2016 - M 12 S 16.5400
Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
- OVG Bremen, 18.09.2024 - 2 LB 316/22
Ausweisung eines Imam - Al-Nusra; Al-Qaida; Antisemitismus; Ausweisung; …
Die Freiheit der Meinungsäußerung wird insoweit verhältnismäßig beschränkt (OVG LSA, Beschl. v. 08.08.2022 - 2 M 38/22, juris Rn. 21).Die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen stellen weiter nur dann ein tatbestandsmäßiges Unterstützen dar, wenn die Handlungen erkennbar einen konkreten Bezug zu der inkriminierten Tätigkeit einer bestimmten terroristischen Vereinigung haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.08.2022 - 2 M 38/22, juris Rn. 22 ff.;… Thür. OVG, Beschl. v. 18.05.2022 - 4 EO 161/22, juris Rn. 87), wobei es ausreicht, dass sich dieser Bezug jedenfalls für mit den Vereinigungen vertraute Dritte hinreichend sicher feststellen lässt.
Soweit in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise ein "ausdrückliches Einwirken" verlangt wird (OVG LSA, Beschl. V. 08.08.2022 - 2 M 38/22, juris Rn. 37;… NdsOVG, Beschl. v. 16.06.2022 - 13 ME 367/21, juris Rn. 8;… OVG Bremen, Urt. v. 15.01.2013 - 1 A 202/06, juris Rn. 42 zu § 54 Nr. 5a AufenthG a.F. unter fehlerhafter Zitierung von BGH, Urt. v. 14.03.1984 - 3 StR 36/84 -, BGHSt 32, 310-313, Rn. 13, der gerade kein ausdrückliches Einwirken verlangt), ist dies nicht so zu verstehen, dass die Tatbestandsverwirklichung bei auslegungsbedürftigen Handlungen oder Erklärungen ausscheidet.
Die dort angesprochene Personengruppe muss in einem Maße durch gemeinsame individuelle Merkmale geprägt sein, die sie nach außen als Einheit erscheinen lassen und eine hinreichend sichere Unterscheidung von der übrigen Bevölkerung ermöglichen (OVG LSA, Beschl. v. 08.08.2022 - 2 M 38/22, juris Rn. 55).
- VGH Bayern, 25.07.2025 - 24 BV 24.320
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - "Junge Alternative" als Vereinigung iSd § 5 …
Erfolg setzt die Unterstützungshandlung nicht voraus; eines nachweisbaren oder messbaren Nutzens für die verfolgten Ziele bedarf es ebenfalls nicht (…vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 21; OVG Magdeburg, B.v. 8.8.2022 - 2 M 38/22 - juris Rn. 20;… Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.4.2025, § 54 AufenthG, Rn. 106 m.w.N.;… vgl. auch Waldmann in Adolph/Waldmann/Bannach, WaffG, Werkstand Juli 2025, § 5 Rn. 152). - BVerwG, 19.08.2025 - 1 B 1.25
Keine Zulassung der Revision gegen Urteil des OVG Bremen zur Ausweisung eines …
Rn. 11 Auch der Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 8. August 2022 - 2 M 38/22 -) zeigt eine revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf begründende Divergenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf.
- VGH Baden-Württemberg, 12.05.2025 - 12 S 521/25
Ausweisung, sachliche Behördenzuständigkeit; nichtöffentliche Drohung mit …
Rn. 45 Der Begriff der Drohung mit Gewaltanwendung bezeichnet dabei die Ankündigung einer bevorstehenden Gewaltausübung und die Vorgabe des Drohenden, die Gewalt selbst oder durch einen seinem Einfluss unterstehenden Dritten auszuüben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.08.2022 - 2 M 38/22 -, juris Rn. 45; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 16.06.2022 - 13 ME 367/21 -, juris Rn. 8). - OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2024 - 2 L 123/23
Voraussetzungen eines Unterstützens im Sinne des AufenthG 2004 § 54 Abs 1 Nr 2
Rn. 2 Seinem hiergegen gestellten Eilantrag hat der Senat in zweiter Instanz mit der Begründung stattgegeben, die von dem Beklagten angeführten Tatsachen reichten nicht für die Annahme aus, dass der Kläger der H. angehöre oder diese Vereinigung unterstütze (Beschluss des Senats vom 8. August 2022 - 2 M 38/22 - juris).Bei seiner Prüfung hat das Verwaltungsgericht die vom Senat in seinem Beschluss vom 8. August 2022 ( 2 M 38/22 - juris Rn. 20 f.) aufgestellten Grundsätze beachtet und sich dabei dessen Wertung angeschlossen.
- VG Darmstadt, 28.02.2024 - 5 K 1525/18
Erlöschen Niederlassungserlaubnis
Bei den Taliban handelt es sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei um eine von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umfasste Terrororganisation (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.08.2022 - 2 M 38/22 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 13.01.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris;… ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 14.12.2020 - 8 A 243/19 -, juris Rn. 47 ff.). - VG Frankfurt/Oder, 24.11.2022 - 3 K 2961/17 Die dem deutschen Staatsangehörigen zustehende Rechtsposition wird auch dann nicht relativiert, falls er zu einem früheren Zeitpunkt selbst Ausländer gewesen ist (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2022 - 2 M 38/22 -, Rn. 57, juris).
- VG München, 18.12.2025 - M 27 K 24.1500
Ausweisung ohne strafrechtliche Verurteilung, Gefährdung der freiheitlichen …
Der Aufruf zu Gewalttätigkeiten ist öffentlich, wenn er für eine größere oder unbestimmte Anzahl von Menschen bestimmt und wahrnehmbar ist; er richtet sich nicht an eine bestimmte Person oder an eine durch persönliche Merkmale individualisierte Gruppe von Personen, sondern an einen unbestimmten Adressatenkreis (vgl. OVG LSA, B.v. 8.8.2022 - 2 M 38/22 - juris Rn. 37 m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".