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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,24741
OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25 (https://dejure.org/2025,24741)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02.09.2025 - 2 MB 2/25 (https://dejure.org/2025,24741)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. September 2025 - 2 MB 2/25 (https://dejure.org/2025,24741)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Besetzung der Stelle eines Senatsvorsitzes gestoppt

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Land muss erneut über Senatsvorsitz am OVG Schleswig entscheiden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (16)

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24

    Beurteilung bei einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
    Der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) kann insoweit durch eine fehlerhafte Beurteilung verletzt sein, weil eine solche nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 3 m. w. N., …und vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 6 mit Verweis auf die stRspr d. BVerwG, vgl. Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31).

    Rn. 7 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zur Regelbeurteilung: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris, Ls 1 und 2, Rn. 9, 13 bis 15), und die der Senat auf Anlassbeurteilungen von Richterinnen und Richter anwendet, ist geklärt, dass Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten nur das Statusamt sein kann - und darf -, das der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m. w. N., …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34 zur Regelbeurteilung).

    Sie sind durch die zwischenzeitliche Beförderung bereits honoriert und "überholt" (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 39 m. w. N.; zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 9 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte).

    Der Dienstherr ist hierzu - angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das "alte" Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen - von Verfassungswegen indes nicht verpflichtet (vgl. dazu insoweit klarstellend: BVerwG…, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 42; vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 9 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte).

    Insoweit darf der Umstand, dass der Beigeladene für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, nicht zu einem besseren Gesamturteil führen (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 f., 40 m. w. N.; zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Ls 2 und Rn. 15 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte; insb. mit Verweis auf BVerwG…, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 40).

    Der Zeitraum vor der Beförderung ist auch nicht etwa gar nicht beurteilt worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Ls 2).

    Es ist hier nicht zumindest bzw. spätestens im Gesamturteil klargestellt worden, dass die im alten Statusamt erbrachten Leistungen nicht mitbeurteilt werden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 15 ).

    Insoweit ist die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen - hier ohne Bewertung der noch im niedrigeren Statusamt R 2 und damit vor dessen Beförderung erbrachten Leistungen - eine originäre Aufgabe der Beurteiler (vgl. dazu nur BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 49) und nicht die des die Beurteilung nur überprüfenden Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 16 ).

    Insoweit besteht auch die hier ausreichende Möglichkeit, dass die Antragstellerin anstelle des (noch) mit dem gleichen Gesamturteil bewerteten Beigeladenen nach Neufassung der Beurteilung (unter Beachtung der oben genannten Grundsätze zu II. 2.) bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt (vgl. dazu nur: Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, …und vom 10. Februar 2024 - 2 MB 6/24 - jeweils juris und jeweils Rn. 3 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 21. August 2025 - 2 MB 16/24 - z. V. v.).

  • BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22

    Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
    Rn. 7 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (…vgl. zur Regelbeurteilung: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris, Ls 1 und 2, Rn. 9, 13 bis 15), und die der Senat auf Anlassbeurteilungen von Richterinnen und Richter anwendet, ist geklärt, dass Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten nur das Statusamt sein kann - und darf -, das der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m. w. N., …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34 zur Regelbeurteilung).

    Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Beamten - rückwirkend - an einem strengeren Maßstab zu messen, den er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung nicht zu leisten brauchte und dessen Anforderungen damals auch nicht an ihn gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 m. w. N., …und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).

    Denn die Eingruppierung der zu vergebenden Noten in vorgegebene Richtwerte bezieht sich auf die Vergleichsgruppe, die anhand des Statusamts im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags gebildet wird (vgl. zu § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 f. m. w. N.).

    Rn. 8 Ist ein Richter - wie hier der Beigeladene - während des Beurteilungszeitraums (vom 16. Januar bis zum 4. Oktober 2024) befördert worden (am 1. April 2024), bezieht sich die Bewertung in der Anlassbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung, soweit der Richter - was hier mit sechs Monaten (1. April 2024 bis zum 4. Oktober 2024) der Fall ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Januar 2024 ; vgl. zum in Beurteilungsrichtlinien geregelten Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 41) - nach der Beförderung hinreichend lang im Beförderungsamt tätig war.

    Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Ls 2 und Rn. 38 f. unter Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, juris).

    Insoweit darf der Umstand, dass der Beigeladene für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, nicht zu einem besseren Gesamturteil führen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 f., 40 m. w. N.;… zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Ls 2 und Rn. 15 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte; insb. mit Verweis auf BVerwG…, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 40).

    Rn. 14 Hinzu kommt, dass die Beurteiler (ungeachtet deren Kenntnis von der höchstrichterlichen Rechtsprechung - hier: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22) die Beurteilung auch nicht nach den oben dargestellten Grundsätzen hätten erstellen dürfen.

  • BVerwG, 03.03.2025 - 2 VR 4.24

    Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
    Rn. 7 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (…vgl. zur Regelbeurteilung: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris, Ls 1 und 2, Rn. 9, 13 bis 15), und die der Senat auf Anlassbeurteilungen von Richterinnen und Richter anwendet, ist geklärt, dass Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten nur das Statusamt sein kann - und darf -, das der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m. w. N., und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34 zur Regelbeurteilung).

    Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Beamten - rückwirkend - an einem strengeren Maßstab zu messen, den er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung nicht zu leisten brauchte und dessen Anforderungen damals auch nicht an ihn gestellt worden sind (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39 m. w. N., und Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).

    Bezugspunkt des Grundsatzes, dass bei dienstlichen Beurteilungen mit gleichem Gesamturteil der Inhaber des höheren Statusamts grundsätzlich als besser bewertet betrachtet werden kann, ist - gerade - die Überlegung, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 34).

    Sie sind durch die zwischenzeitliche Beförderung bereits honoriert und "überholt" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 39 m. w. N.;… zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 9 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte).

    Der Dienstherr ist hierzu - angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das "alte" Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen - von Verfassungswegen indes nicht verpflichtet (vgl. dazu insoweit klarstellend: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 42;… vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 9 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte).

    Insoweit darf der Umstand, dass der Beigeladene für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, nicht zu einem besseren Gesamturteil führen (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 f., 40 m. w. N.;… zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Ls 2 und Rn. 15 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte; insb. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 40).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20

    Beurteilungsklage einer Richterin; Rechtsschutzbedürfnis nach Beförderung; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
    Rn. 15 In der zum Beurteilungsstichtag (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. November 2020 - 2 LB 1/20 -, juris Rn. 39) geltenden Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Januar 2024 ist mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO zumindest für den vorliegenden Fall, in dem die im niedrigeren Statusamt (R 2) erbrachten Leistungen nicht den Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 RiStABuVO ) erreichen, normiert, dass der gesamte Beurteilungszeitraum trotz darin noch im niedrigeren Statusamt erbrachter Leistungen am höheren Statusamt zu bewerten ist.

    Im Unterschied dazu hat der Senat indes zu überprüfen, ob die Beurteilungsverordnung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bleibt oder auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 12. November 2020 - 2 LB 1/20 -, juris Rn. 38 m. w. N.).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilung ist lediglich auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (dazu nur Senatsurteil vom 12. November 2020 - 2 LB 1/20 -, juris Rn. 38 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2025 - 2 MB 6/24

    Auswahlentscheidung für den neuen Generalstaatsanwalt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
    Vielmehr würde bei der Mitbewertung noch im niedrigeren Statusamt erbrachter Leistungen der bei einer Auswahlentscheidung im Bewerbervergleich freilich nicht schematisch anzuwendende Grundsatz des im höheren Statusamt regelmäßig besser Beurteilten (vgl. zu diesem Grundsatz nur: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 76 f. m. w. N.), mit dem der Eignungsvorsprung des Beigeladenen hier begründet worden ist, und der schließlich zu dessen Bevorzugung (Auswahl) geführt hat (vgl. den Auswahlvermerk Dezember 2024, Seite 16), ad absurdum geführt bzw. verletzt.

    Insoweit besteht auch die hier ausreichende Möglichkeit, dass die Antragstellerin anstelle des (noch) mit dem gleichen Gesamturteil bewerteten Beigeladenen nach Neufassung der Beurteilung (unter Beachtung der oben genannten Grundsätze zu II. 2.) bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt (vgl. dazu nur: Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, und vom 10. Februar 2024 - 2 MB 6/24 - jeweils juris und jeweils Rn. 3 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 21. August 2025 - 2 MB 16/24 - z. V. v.).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
    Der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) kann insoweit durch eine fehlerhafte Beurteilung verletzt sein, weil eine solche nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann (…vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 3 m. w. N., und vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 6 mit Verweis auf die stRspr d. BVerwG, vgl. Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31).

    Insoweit ist die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen - hier ohne Bewertung der noch im niedrigeren Statusamt R 2 und damit vor dessen Beförderung erbrachten Leistungen - eine originäre Aufgabe der Beurteiler (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 49) und nicht die des die Beurteilung nur überprüfenden Senats (…vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 16 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.07.2025 - 2 MB 17/24

    Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung; Vergleich zweier Beurteilungen von …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
    Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (…vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, juris Rn. 15 und vom 16. Juli 2025 - 2 MB 17/24 -, juris Rn.16 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2025 - 2 MB 16/24

    Ausschluss eines Beamten in der Freistellungphase der Altersteilzeit von einem …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
    Insoweit besteht auch die hier ausreichende Möglichkeit, dass die Antragstellerin anstelle des (noch) mit dem gleichen Gesamturteil bewerteten Beigeladenen nach Neufassung der Beurteilung (unter Beachtung der oben genannten Grundsätze zu II. 2.) bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt (vgl. dazu nur: Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, …und vom 10. Februar 2024 - 2 MB 6/24 - jeweils juris und jeweils Rn. 3 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 21. August 2025 - 2 MB 16/24 - z. V. v.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.2023 - 2 MB 16/22

    Beurteilung der fachlichen Leistung eines Tarifbeschäftigten - Vergleich von …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
    Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, juris Rn. 15 und vom 16. Juli 2025 - 2 MB 17/24 -, juris Rn.16 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2014 - 8 S 2239/13

    Störwirkung einer Kfz-Werkstatt im Mischgebiet

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2025 - 2 MB 2/25
    Soweit die Antragstellerin diesen (schon fristgerecht geltend gemachten) Einwand in dem außerhalb dieser Frist am 18. Juli 2025 eingegangenen Schriftsatz wiederholt, ergänzt und vertieft hat, war dies zulässig (vgl. dazu nur OVG Münster…, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, Rn. 27 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. April 2014 - 8 S 2239/13 -, Rn.11; jeweils juris m. w. N.).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des …

  • BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 37.91

    Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten auf Lebenszeit - Anforderungen …

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22

    Besetzungsstreit um Generalstaatsanwaltsstelle, einstweilige Anordnung erlassen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 1 B 1223/22

    Festlegung und Bekanntgabe der für die Beurteilungsrunde 2021 angewendeten …

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17

    Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2017 - 2 MB 20/17

    Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung; Relevanz eines höherwertigen Statusamts

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2026 - 2 MB 8/26
    Aus dieser Vorschrift folgt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, sodass eine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt werden darf, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. dazu nur Senatsbeschlüsse vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 -, juris Rn. 6 , …und vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, juris Rn. 6 ; jeweils m. w. N.).

    Rn. 26 a) Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 -, juris Rn. 25 m. w. N., und vom 10. Februar 2025.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.2026 - 2 MB 4/26

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "außerhalb des Hochschulbereichs"; …

    Sie verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG, aus dem sein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl folgt, sodass eine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt werden darf, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 -, juris Rn. 6 , stRspr.).

    Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren - erst recht anstelle des Beigeladenen, der bereits an dieser Stelle bzw. auf der ersten Stufe hätte ausgeschlossen werden müssen - erscheint deshalb möglich (vgl. zu dieser Voraussetzung nur: Senatsbeschluss vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 -, juris Rn. 25 m. w. N., stRspr.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2026 - 2 MB 2/26

    Beurteilung bei einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums; zur …

    Es entspricht nicht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin, deren Kostenschicksal bzw. Kostenrisiko als unterlegener Beteiligten er zudem als deren Unterstützer teilt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 -, juris Rn. 28 ), auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 10 S 4.26

    Beschwerde im Eilrechtsschutzverfahren; Konkurrentenstreit; Bewerbervergleich; …

    Ebenso wenig lässt sich den von der Beschwerde in Bezug genommenen zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (…Beschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 - dort juris Rn. 8 ff. und Beschluss vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 - dort juris 9 ff.) etwas für die Annahme der Antragstellerin entnehmen, dass es weiterhin zulässig sei, die zunächst gesondert für die Leistungen im alten und neuen Statusamt gebildeten zwei Gesamturteile anschließend zu einem aus diesem herzuleitenden "Gesamt-Gesamturteil" zusammenzuziehen.

    Denn soweit diese Einbeziehung - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat und vom Beschwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt wird - dazu führt, dass die im niedrigeren Statusamt erbrachten Leistungen am Maßstab des höheren Statusamts gemessen werden, verstoßen diese Regelungen gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip bzw. den Grundsatz der Bestenauslese (wie hier: OVG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 - juris Rn. 22; a.A. Hessischer VGH…, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris Rn. 19 ff.).

  • VG Schleswig, 04.08.2026 - 24 B 32/26
    Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 -, juris Rn. 25 ).
  • VG Schleswig, 29.05.2026 - 24 B 13/26

    Erfordernis einer Anlassbeurteilung in einem Regelbeurteilungssystem

    Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann insoweit durch eine fehlerhafte Beurteilung verletzt sein, weil eine solche nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann ( OVG Schleswig, Beschluss vom 02.09.2025 - 2 MB 2/25 -, Rn. 6 , juris).
  • VG Schleswig, 28.01.2026 - 24 B 2/26

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

    Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 2. September 2025 - 2 MB 2/25 -, juris Rn. 25 ).
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