Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 24.01.2017 - 2 ME 240/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 114 SchulG ND; § 183b SchulG ND
Kooperative Gesamtschule; Gesamtschule; Schülerbeförderung; Taxi - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 18.10.2016 - 1 B 82/16
- OVG Niedersachsen, 24.01.2017 - 2 ME 240/16
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 39/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2017 - 2 ME 240/16
Dieser bundesrechtlich verankerte Anspruch ist im Verhältnis zu den Schülerbeförderungsregeln der Länder eigenständig (vgl. BSG, Urt. v. 17.3.2016 - B 4 AS 39/15 R -, NJW 2016, 3262) und in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. - BVerwG, 15.01.2009 - 6 B 78.08
Belastungsgrenze einer Schülerbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2017 - 2 ME 240/16
Rn. 11 Die einzelfallbezogene Erhöhung der zeitlichen Zumutbarkeitsgrenze ist nach gefestigter Rechtsprechung zulässig; auch das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Auslegung von § 114 Abs. Satz 2 NSchG dahingehend, dass Schülern der Sekundarstufe I eine Schulwegzeit von 60 Minuten je Richtung regelmäßig zumutbar sei, dass aber auch eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten unter besonderen Umständen, etwa beim Besuch einer Bildungseinrichtung mit einem besonderen überregionalen Angebot in einem anderen Bundesland zumutbar sei, halte die von höherrangigem Recht gezogenen Grenzen offenkundig ein (Beschl. v. 15.1.2009 - 6 B 78.08 -, juris; vgl. ferner EGMR (V. Sektion), Entsch. - OVG Niedersachsen, 02.12.2014 - 2 LB 353/12
Verfassungsrechtliche Anerkennung einer nach Maßgabe des Landesrechts für die …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2017 - 2 ME 240/16
Denn die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand generell die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (Senatsurt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, NdsVBl. 2015, 158; Beschl. v. 30.11.2016 - 2 LA 216/16 -, juris). - OVG Niedersachsen, 30.11.2016 - 2 LA 216/16
Berufliches Gymnasium; Berufsbildende Schulen; Schülerbeförderung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2017 - 2 ME 240/16
Denn die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand generell die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (Senatsurt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, NdsVBl. 2015, 158; Beschl. v. 30.11.2016 - 2 LA 216/16 -, juris). - EGMR, 27.08.2013 - 61145/09
HUHLE v. GERMANY
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2017 - 2 ME 240/16
v. 27.8.2013 - 61145/09 -, NVwZ 2014, 1293).
- VG Stade, 30.08.2023 - 4 B 1329/23
Schülerbeförderung; Taxibeförderung; Waldorfschule
Vielmehr muss glaubhaft gemacht werden, dass eine Verauslagung der Taxikosten oder die Beförderung des Schülers bzw. der Schülerin durch andere Personen, insbesondere durch die Eltern, nicht möglich ist (siehe zu diesem Maßstab auch Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 ME 240/16 -, Rn. 4, juris;… Beschluss vom 30. März 2021 - 2 ME 436/20 -, Rn. 30, juris).Hinzu tritt hier, dass der Tochter der Antragstellerin oder der Antragstellerin daran gelegen ist, mit der Waldorfschule eine Schule besonderer Eigenart aufzusuchen, weshalb die Tochter der Antragstellerin bereit sein muss, hierfür auch besondere Erschwernisse hinzunehmen; die Antragstellerin kann nicht erwarten, dass der zusätzliche Aufwand hierfür von der Allgemeinheit getragen wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 ME 240/16 -, Rn. 11, juris).
- OVG Niedersachsen, 07.05.2026 - 2 ME 26/26
Beschwerde; Schülerbeförderung; Förderschule; Waldorfschule; Kumulation; …
Eine Erhöhung der zeitlichen Zumutbarkeitsgrenzen bei dem Besuch einer Schule besonderer Eigenart - wie einer Waldorfschule - ist zulässig (OVG Lüneburg, Beschl.v. 24.01.2017 - 2 ME 240/16 -, Rn. 10 f.), aber in der Satzung des Antragsgegners nicht erfolgt. - VG Braunschweig, 30.08.2022 - 6 B 275/22
Ausnahmegenehmigung; Bildungsgang; MINT-Schule; Oberschule; pädagogische Gründe; …
Diese Regelung der Satzung ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, welches Zeiten von bis zu 60 Minuten für den reinen Schulweg für Schüler der fünften und sechsten Schuljahrgänge für zumutbar erachtet (vgl. Nds. OVG, B. v. 24.1.2017 - 2 ME 240/16 -, juris Rn. 10), nicht zu beanstanden.
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