Rechtsprechung
| VGH Bayern, 25.03.2010 - 2 N 06.3192 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 25.03.2010 - 2 N 06.3192
- BVerwG, 21.10.2010 - 4 BN 26.10
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74
Zulässigkeit, Erneuerung und
Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 2 N 06.3192
Denn die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre sind nicht erträglich, wenn die Sperre zur Sicherung einer Planung dienen soll, die sich ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG v. 10.9.1976 Az. 4 C 39.74 - juris).Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Planaufstellungsbeschluss bereits Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung macht (BVerwG v. 10.9.1976 Az. 4 C 39.74 - juris), jedoch muss erkennbar sein, in welche Richtung die Planung geht (…vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB BauNVO, 6. Auflage 2010, RdNr. 26 zu § 14 BauNVO).
- BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09
Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes …
Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 2 N 06.3192
Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG v. 19.2.2004 Az. 4 CN 16/03 - juris; BVerwG v. 1.10.2009 Az. 4 BN 34/09 - juris).Das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG v. 1.10.2009 Az. 4 BN 34/09 - juris).
- BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03
Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …
Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 2 N 06.3192
Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG v. 19.2.2004 Az. 4 CN 16/03 - juris; BVerwG v. 1.10.2009 Az. 4 BN 34/09 - juris).
- BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83
Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer …
Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 2 N 06.3192
Rn. 19 Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Veränderungssperre ergibt sich daraus, dass die Gültigkeit der Norm für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über Sekundäransprüche von Bedeutung sein kann (vgl. BVerwG v. 2.9.1983 Az. 4 N 1/83 - juris). - BVerwG, 09.08.1991 - 4 B 135.91
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Wirksamkeit einer Veränderungssperre …
Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 2 N 06.3192
Rn. 22 1. Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG v. 9.8.1991 Az. 4 B 135.91 - juris, BVerwG v. 5.8.2000 Az. 4 B N 35/00 - juris), wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt (BVerwG v. 5.2.1990 Az. 4 B 1991/98 - juris). - BVerwG, 31.05.2005 - 4 BN 25.05
Zeitpunkt für das Unwirksamwerden einer Veränderungssperre
Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 2 N 06.3192
Ob die Veränderungssperre nach § 17 Abs. 4 BauGB konstitutiv oder deklaratorisch aufgehoben hätte werden müssen (dazu Spindler, DÖV 2010, 217) kann hier offen bleiben; jedenfalls verliert die Veränderungssperre ihre Wirksamkeit für die Zukunft (Wirkung ex nunc, BVerwG v. 31.5.2005 Az. 4 BN 25/05 - juris).
- VGH Bayern, 11.05.2020 - 1 NE 20.333
Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz gegen gemeindliche Veränderungssperre: …
Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 2 N 06.3192 - juris Rn. 22 m.w.N.). - VGH Bayern, 04.03.2022 - 1 N 21.821
Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre
Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 2 N 06.3192 - juris Rn. 22 m.w.N.). - VGH Bayern, 09.11.2021 - 1 NE 21.2266
Vorläufiges Außerkraftsetzen einer Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB …
Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 2 N 06.3192 - juris Rn. 22 m.w.N.).
- VGH Bayern, 13.02.2025 - 9 N 24.940
Normentkontrollantrag gegen Veränderungssperre
Die mit der Veränderungssperre wirksam werdenden Verbote des § 14 Abs. 1 BauGB sind dem Grundstückseigentümer - auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121/128;… BayVGH, U.v. 14.3.2022 - 1 N 21.1155 - juris Rn. 14; U.v. 25.3.2010 - 2 N 06.3192 - juris Rn. 22 m.w.N.). - VGH Bayern, 29.04.2021 - 1 ZB 19.224
Bekanntmachung einer Veränderungssperre durch Bekanntgabe der Niederlegung in der …
Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 2 N 06.3192 - juris Rn. 22 m.w.N.). - VGH Bayern, 14.01.2022 - 1 NE 21.1156
Aufgrund fehlender Planungskonzeption erfolgreicher Eilantrag im …
Eine Veränderungssperre ist allerdings unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 2 N 06.3192 - juris Rn. 22 m.w.N.). - VGH Bayern, 14.03.2022 - 1 N 21.1155
Unwirksame Veränderungssperre wegen fehlender Planungskonzeption
Eine Veränderungssperre ist allerdings unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 2 N 06.3192 - juris Rn. 22 m.w.N.). - VG Gießen, 19.07.2010 - 1 K 318/10
Klage von Aldi auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen
Es genügt, wenn deutlich wird, in welche Richtung die Planung gehen soll (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25.03.2010 - 2 N 06.3192 -). - VG München, 30.05.2011 - M 8 K 10.2315
Verlängerung einer Baugenehmigung
Grundsätzlich erforderlich ist es aber, wenn mit dem Bebauungsplan auch eine Festlegung zur Art der baulichen Nutzung erfolgen soll, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest einigermaßen konkrete Vorstellungen hierüber besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG vom 5.08.2000 Az.: 4 BN 35/00 - juris - …und vom 21.10.2010 a.a.O.; BayVGH vom 25.03.2010 Az.: 2 N 06.3192 - juris).
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