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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,27063
OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00 (https://dejure.org/2001,27063)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 (https://dejure.org/2001,27063)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 (https://dejure.org/2001,27063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    § 37 Abs. 2 VwGO; § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 214 Abs. 3. BauGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbebauungsplanes und einer Satzung über die teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes; Voraussetzung für die Anerkennung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Grenzen der inhaltlichen Nachprüfung einer Planungsentscheidung durch das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (12)

  • OVG Saarland, 18.03.1997 - 2 N 4/96
    Auszug aus OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00
    Der Bebauungsplan BS 05.00 "In der Münchwiese, I.BA" 1994/1995 wurde auf den Normenkontrollantrag eines planbetroffenen Grundstückseigentümers hin durch Normenkontrollbeschluß des Senats vom 18.3.1997 - 2 N 4/96 - für nichtig erklärt.

    Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der weiteren Gerichtsakten 2 N 4/96, des Bebauungsplanes "In der Münchwiese" (Ursprungsfassung 1969/70) und der Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens BS 05.00 "In der Münchwiese, I. BA", des Planaufstellungsverfahrens BS.05.01 "In der Münchwiese, I. BA" sowie des Satzungsverfahrens BS.01.01 "In der Münchwiese" (Aufhebung eines Teilbereiches)" Bezug genommen.

    Hiervon ausgehend ist zu bemerken, daß der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 18.3.1997 - 2 N 4/96 - betreffend die erste Änderungsplanung für den 1. Bauabschnitt des Plangebietes "In der Münchwiese" nachteilige Einwirkungen auf den Bestand der Ursprungsplanung nur für die nicht aufeinander abgestimmten Übergangsbereiche von Ursprungs- und Änderungsplanung und hieraus resultierend eine Verletzung von § 1 Abs. 3 BauGB angenommen hat.

    Die Antragsgegnerin hat ferner anknüpfend an die hinsichtlich der ersten Änderungsplanung getroffene Senatsentscheidung vom 18.3.1997 - 2 N 4/96 - berücksichtigt, daß die eingeleitete Änderungsplanung für den ersten Bauabschnitt einen Konflikt mit den Festsetzungen der Ursprungsplanung für die an den Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes anschließenden Flächen auslöst.

    Der Weg, es insoweit bei den im Ursprungsplan getroffenen Regelungen zu belassen, war der Antragsgegnerin durch die Senatsentscheidung vom 18.3.1997 - 2 N 4/96 - verschlossen.

    Sie wenden gegenüber dieser Planung die abwägungsfehlerhafte Behandlung ihres Interesses an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Rechtszustandes ein und machen in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 18.3.1997 - 2 N 4/96 - betreffend die dem hier umstrittenen Änderungsbebauungsplan vorangegangene Änderungsplanung für den ersten Bauabschnitt aus dem Jahre 1994 (BS 05.00) geltend, die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes für die westlich und nördlich an den Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes anschließenden Flächen, darunter die ihnen gehörenden Grundstücke, würden funktionslos, wenn die Änderungsplanung umgesetzt würde, da sowohl Erschließungsanlagen wie auch Bauflächen räumlich anders angeordnet und nicht mit den Ausweisungen der Ursprungsplanung für die anschließenden Flächen abgestimmt seien.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 18.3.1997 - 2 N 4/96 - zugrunde lag.

    Aber auch wenn demgegenüber im Hinblick darauf, daß die Gültigkeit der Änderungsplanung für den ersten Bauabschnitt unter dem Gesichtspunkt von § 1 Abs. 3 BauGB die Aufhebung der Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes für die westlich und nördlich anschließenden Flächen jedenfalls im unmittelbaren Übergangsbereich voraussetzt, auf die sie nicht abgestimmt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18.3.1997 - 2 N 4/96 -), es sich mithin in dem Verhältnis von Änderungsplanung und Aufhebungssatzung um zwei zwar zeitlich und sachlich getrennte Maßnahmen handelt, die jedoch letztlich auf die Bewältigung eines durch die Änderungsplanung ausgelösten Konfliktes abzielen und im Zusammenhang zu sehen sind, das Interesse der Antragsteller am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Gegebenheiten als auch bei der Entscheidung über die Änderungsplanung für den ersten Bauabschnitt beachtlich und dementsprechend eine Verletzung ihres Rechtes auf gerechte Abwägung dieses Interesses als möglich angesehen wird, führt das zwar zur Anerkennung der Antragsbefugnis und in der Folge zur Zulässigkeit auch der den Änderungsbebauungsplan für den ersten Bauabschnitt betreffenden Normenkontrollanträge.

  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00
    Solche Ansprüche bestehen nicht (BVerwG, Urteil vom 31.8.2000, Baurecht 2001, 358).

    Die Entscheidung der Antragsgegnerin, nicht im Interesse der Eigentümer der innerhalb des Aufhebungsbereichs gelegenen Grundstücke, die wie dargelegt auch auf der Grundlage der Ursprungsplanung nicht bebaubar sind, an der nahezu 30 Jahre lang nicht verwirklichten, von ihr nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt gewichtiger Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und der Ortsbildgestaltung als defizitär und im übrigen als überdimensioniert angesehenen Ursprungsplanung festzuhalten und diese - was Voraussetzung für die Herbeiführung der derzeit nicht gegebenen Bebaubarkeit der Grundstücke innerhalb des Aufhebungsbereichs wäre - in der Folge mittels Bodenordnung und Bau von Erschließungsanlagen umzusetzen, bewegt sich im Rahmen des ihr zuzubilligenden planerischen Gestaltungsspielraumes und ist vom Senat zu respektieren (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 31.8.2000, BauR 2001, 358 [BGH 31.08.2000 - 4 CN 6/99], zur gebotenen Abwägung bei einer Planung, die private Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken einschränkt oder aufhebt; OVG Münster, Urteil vom 6.7.2000, BauR 2001, 55 [OVG Nordrhein-Westfalen 06.07.2000 - 7a D 101/97 NE], zur Überplanung einer seit 15 Jahren unbebauten als Wohngebiet ausgewiesenen Grundfläche als Wald; VGH Mannheim, Urteil vom 22.3.1994, VwBl.

  • BVerwG, 20.01.1995 - 4 NB 43.93

    Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Entscheidungsformel - …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00
    Die Nachprüfung des Abwägungsvorganges durch die Gerichte wird darüber hinaus durch die Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB eingeschränkt, die bestimmt, daß Mängel in diesem Bereich nur dann beachtlich sind, wenn sie offensichtlich und - im Sinne einer konkreten Betrachtung - auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 20.1.1995, BauR 1996, 63 [BVerwG 20.01.1995 - 4 NB 43/93] ).

    Denn es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang nicht schon dann vorliegt, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, daß der Satzungsgeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befaßt hat (vgl. z. B. BVerwG, Beschluß vom 20.1.1995, BRS 57 Nr. 22).

  • BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00
    Insoweit stellt sich zunächst die Frage, ob die Eigentümer der ökologisch wertvollen Flächen deren Herausnahme aus der Planung nicht als Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres eben durch diese Situation bestimmten Eigentums hinnehmen müssen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 2.4.1992, NJW 1992, 2633, 2635 f.).

    Die Ausklammerung der betreffenden Flächen ist demnach nicht im Interesse der anderen Grundstückseigentümer erfolgt, etwa um diesen eine Bebauung ihrer Grundstücke überhaupt erst zu ermöglichen, sondern geht auf die natürliche Lage und Beschaffenheit der betreffenden Flächen zurück (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 2.4.1992, NJW 1992, 2633, 2635 f., der zwischen einer auf den natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes beruhenden eigentumsbeschränkenden Herabzonung und einer zugunsten anderer Eigentümer getroffenen ausgleichsbedürftigen Regelung - Frischluftschneise - unterscheidet).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00
    daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, daß die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und daß der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang zum Abwägungsgebot bei der Aufstellung von Bebauungsplänen u.a. BVerwG, Urteile vom 5.7.1974, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974, BRS 28 Nr. 6).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es nämlich in seinem Urteil vom 22.1.1993 (- 8 C 46.91 - BRS 55 Nr. 106) unter dem Gesichtspunkt von § 1 Abs. 3 BauGB gerade als rechtlich bedenklich erachtet, daß sich eine Gemeinde entschlossen hatte, ein umfangreiches Gebiet in einem Zuge zu überplanen und die Erschließung dann entsprechend Bedarf und Finanzierbarkeit abschnittsweise vorzunehmen statt bereits die Überplanung in Abschnitte aufzuteilen.
  • BVerwG, 10.09.1998 - 4 A 35.97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan; …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00
    Dem entspricht es, daß die umstrittene Änderungsplanung keine Kompensation des für ihren Bereich festgestellten - beträchtlichen - Defizits der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz auf den aus dem Plangebiet ausgeklammerten Flächen vorsieht, wobei anzumerken ist, daß ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ohnehin nicht im bloßen "Unterlassen" von Eingriffen an anderer Stelle bestehen könnte, sondern eine ökologische Aufwertung von Flächen erforderte, was bei ohnehin als ökologisch hochwertig und deshalb als erhaltenswert eingestuften Flächen kaum in Betracht kommen dürfte (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10.9.1998, Baurecht 1999, 484).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2000 - 7a D 101/97

    Ausweisung einer früheren Baufläche)

    Auszug aus OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00
    Die Entscheidung der Antragsgegnerin, nicht im Interesse der Eigentümer der innerhalb des Aufhebungsbereichs gelegenen Grundstücke, die wie dargelegt auch auf der Grundlage der Ursprungsplanung nicht bebaubar sind, an der nahezu 30 Jahre lang nicht verwirklichten, von ihr nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt gewichtiger Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und der Ortsbildgestaltung als defizitär und im übrigen als überdimensioniert angesehenen Ursprungsplanung festzuhalten und diese - was Voraussetzung für die Herbeiführung der derzeit nicht gegebenen Bebaubarkeit der Grundstücke innerhalb des Aufhebungsbereichs wäre - in der Folge mittels Bodenordnung und Bau von Erschließungsanlagen umzusetzen, bewegt sich im Rahmen des ihr zuzubilligenden planerischen Gestaltungsspielraumes und ist vom Senat zu respektieren (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 31.8.2000, BauR 2001, 358 [BGH 31.08.2000 - 4 CN 6/99], zur gebotenen Abwägung bei einer Planung, die private Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken einschränkt oder aufhebt; OVG Münster, Urteil vom 6.7.2000, BauR 2001, 55 [OVG Nordrhein-Westfalen 06.07.2000 - 7a D 101/97 NE], zur Überplanung einer seit 15 Jahren unbebauten als Wohngebiet ausgewiesenen Grundfläche als Wald; VGH Mannheim, Urteil vom 22.3.1994, VwBl.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93

    Normenkontrollklage gegen Bebauungsplanänderung durch Festsetzungsaufhebung

    Auszug aus OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00
    Dem entspricht es, daß das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, soweit es die planerische Entscheidungsbefugnis der Gemeinden begrenzt, nach allgemeiner Meinung nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriffen eine rechtliche Schranke bildet (OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.1985, BRS 44 Nr. 15; VGH Mannheim, Urteil vom 22.3.1994 - 8 S 1854/93 - Verwaltungsblatt Baden-Württemberg 1994, 311 - zur Aufhebung von Bau- und Wegeflächenfestsetzungen im Rahmen eines Änderungsbebauungsplanes).
  • BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91

    Öffentliches Bauplanungsrecht und Eigentumsgarantie

    Auszug aus OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00
    Da sich die Aufhebungssatzung ebenso wie eine planerische Festsetzung in Bezug auf die von ihr erfaßten Flächen als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 22.2.1999, NVwZ 1999, 979, zu einem Bebauungsplan, mit dem bestehende bauliche Nutzungsrechte aufgehoben wurden), ist den Antragstellern als von ihr betroffenen Grundstückseigentümern, die sich gegen die durch sie bewirkte Rechtsänderung zur Wehr setzen, die Befugnis zuzubilligen, sie der gerichtlichen Nachprüfung zuzuführen.
  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum; …

  • OVG Saarland, 15.05.2001 - 2 N 10/99
  • OVG Saarland, 21.11.2024 - 2 C 130/23

    Aufhebung eines Bebauungsplans als Planungsziel

    Ferner muss sie durch einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund gerechtfertigt sein.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 - 4 B 143.90 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 - 2 D 43/13.NE -, juris, Rn. 24 - 28 (m.w.N.) sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33][vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 - 4 B 143.90 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 - 2 D 43/13.NE -, juris, Rn. 24 - 28 (m.w.N.) sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33].

    Da sich die Aufhebungssatzung ebenso wie eine planerische Festsetzung in Bezug auf die von ihr erfassten Flächen als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, ist der Antragstellerin als von ihr betroffene Grundstückseigentümerin, die sich gegen die durch sie bewirkte Rechtsänderung zur Wehr setzt, die Befugnis zuzubilligen, sie der gerichtlichen Nachprüfung zuzuführen.[vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33 (m.w.N.)][vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33 (m.w.N.)].

    Damit zeigt die Antragstellerin einen möglichen Abwägungsfehler zu ihrem Nachteil auf, was ebenfalls die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermittelt.[vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 34][vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 34].

    In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung daher nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.[vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68, BeckRS 1971, 106427 sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 44 und BeckOK BauGB/Dirnberger, 63. Ed. 1.8.2024, BauGB § 1 Rn. 34, 35][vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68, BeckRS 1971, 106427 sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 44 und BeckOK BauGB/Dirnberger, 63. Ed. 1.8.2024, BauGB § 1 Rn. 34, 35] Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 2 D 43/13

    Aufhebung eines Bebauungsplans ist ein legitimes Planungsziel!

    Rn. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 32, vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, juris Rn. 26, und vom 23. Januar 1990 - 10a NE 48/88 -, BRS 50 Nr. 46 = juris Rn. 14; OVG Saarl., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52 = juris Rn. 33 f.

    Rn. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 22, und vom 10. September 1976 - IV C 5.76 -, BRS 37 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 54; OVG Saarl., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52 = juris Rn. 44 f.

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 - 1 KN 4/15

    Pinneberger Bebauungsplan Parkstadt Eggerstedt unwirksam

    Es ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass in Fällen der Planänderung das Interesse eines Planbetroffenen am Fortbestand des Bebauungsplanes in seiner bisherigen Fassung - von den Fällen der Geringfügigkeit und der fehlenden Schutzwürdigkeit einmal abgesehen - zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehört (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris [Rn. 34]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2021 - 2 D 264/20

    Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Bebauungsplanes

    Rn. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 27 f., vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 32, vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, juris Rn. 26, und vom 23. Januar 1990 - 10a NE 48/88 -, BRS 50 Nr. 46 = juris Rn. 14; OVG Saarl., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52 = juris Rn. 33 f.
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2005 - 1 KN 70/04

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Entfallen des …

    Auch in einem solchen Fall der Aufhebung, der in § 2 Abs. 4 BauGB ebenfalls genannt wird, haben die Planbetroffenen Anspruch darauf, dass ihre abwägungsrelevanten Interessen fehlerfrei abgewogen werden (…vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.1.1990 - 10 a NE 48/88 -, BRS 50 Nr. 46; OVG Saarlouis, Urt. v. 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52).
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