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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21354
OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20 (https://dejure.org/2020,21354)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.07.2020 - 2 NB 117/20 (https://dejure.org/2020,21354)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 (https://dejure.org/2020,21354)
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
    Zur Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover - Wintersemester 2019/2020 - außerhalb der festgesetzten Kapazität (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils in juris).

    Auf die Beschwerden von erfolglos gebliebenen Studienbewerbern hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. -, in juris) sowie zum Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 u. a. -, in juris) entschieden, dass die Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin in Ermangelung einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze zu bestimmen ist.

    Rn. 11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

    Die externe Kapazität errechnet der Senat in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO als Aufschlag auf die bei der Antragsgegnerin selbst bestehende Gesamtkapazität anhand einer Verhältnisbildung zwischen - einerseits - den in der dem Kapazitätsbericht beigefügten Modulliste in der Spalte "PE_0" vermerkten externen Lehrveranstaltungen, welche nicht den Kategorien Blockpraktikum (BP) oder Exkursion (E) zuzurechnen sind, sowie - andererseits - den sich aus Modulliste ergebenden gesamtem patientenbezogenen Unterrichtsstunden, welche nicht den Kategorien BP oder E zuzuordnen sind und die nicht in die Spalte "PE_1a oder PE_1b" (Unterricht an Schauspielern und Phantomen) fallen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. -, jeweils juris Rn. 28 ff.).

    Der Senat hält vielmehr an den diesbezüglichen Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 28. November 2018 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52) fest.

    Rn. 16 Insofern, als die Antragsgegnerin anführt, dass die vom Senat vorgenommene Auslegung sich nicht auf den Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 zur Berücksichtigung der externen Kapazität stützen könne, da damals die Erhöhung aufgrund externer Kapazität in § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO geregelt gewesen sei, also nicht auch auf die ambulante Kapazität habe aufgeschlagen werden können, verkennt sie, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 28. November 2019 den genannten Interpretationsbeschluss nur insofern herangezogen hat, als er hieraus abgeleitet hat, dass eine "entsprechende" Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität anhand einer Verhältnisbildung zwischen der außeruniversitären Ausbildung und der Gesamtausbildung am Patienten (sei sie stationär oder ambulant) vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52).

    Rn. 18 Der Senat weist zudem erneut darauf hin, dass die vorgenommene Berechnungsweise der von der Antragsgegnerin selbst in ihrem Kapazitätsberichten auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO jahrelang geübten Praxis entspricht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52).

    Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und die Praxis der Antragsgegnerin zu korrigieren (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 55).

    Der Vortrag der Antragsgegnerin berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Senat bei der Berechnung der stationären Kapazität lediglich deshalb auf eine entsprechende Anwendung der für den Regelstudiengang Medizin geltenden Vorgabe in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO geltenden Bestimmung und mithin auf die dieser zugrunde liegende klassische Kapazitätsformel zurückgreift, da diejenige für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin in § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO aller Voraussicht nach nichtig ist und er die für den Regelstudiengang geltende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO mitsamt der zugrunde liegenden klassischen Kapazitätsformel als grundsätzlich valide ansieht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 42 ff., m. w. N.).

    Rn. 26 Ein Bedürfnis dafür, zu ermitteln, ob im weiteren Verlauf des streitgegenständlichen Wintersemesters 2019/2020 noch Exmatrikulationen im Modellstudiengang der Antragsgegnerin stattgefunden habe, besteht nicht, da ein eventueller Schwund bereits über den vom Verwaltungsgericht in seiner Berechnung vorgenommenen Schwundausgleich unter Anlegung des von der Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht vom 6. März 2019 ermittelten Schwundausgleichsfaktors in Höhe von 1, 0074 abgedeckt ist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 56).

    Insofern verweist der Senat zunächst vollumfänglich auf seine diesbezüglichen Ausführungen zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 33 ff.).

    Denn einem starren Sicherheitszuschlag ist die Gefahr immanent, entweder zu einer fortdauernden Unterschätzung der tatsächlichen patientenbezogenen Kapazität oder bereits zu einer Kapazitätsüberschätzung zu führen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 34).

    Wie bekannt hat die Antragsgegnerin angekündigt, ab dem Wintersemester 2020/2021 die Zahl der Studienplätze auf 320 pro Studienjahr zu erhöhen (vgl. Senatbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/10 -, jeweils juris Rn. 59, m w. N.).

    Die Antragsteller haben insofern - wie bereits in den Vorsemestern - nicht dargelegt, dass die Kategorie der "Behandlungstage" mit der hier kapazitätsrechtlich relevanten Kategorie der "Belegungstage" i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 4 KapVO gleichzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 46).

    Die Ausführungen der Antragsteller, auch die Einbestellung von Patienten in den Tageskliniken sei planbar und könne daher in den Unterricht einbezogen werden, entkräftet die bisherigen Bedenken des Senats an einer Einbeziehung der teilstationären Fälle nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 47).

    Die vom Senat vorgenommene Berechnungsweise (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 55), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, führt zur Ermittlung des prozentualen Anteils der externen Veranstaltungen an dem gesamten zu berücksichtigenden patientenbezogenen Unterricht des Modellstudiengangs HannibaL.

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
    Zur Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover - Wintersemester 2019/2020 - außerhalb der festgesetzten Kapazität (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils in juris).

    Auf die Beschwerden von erfolglos gebliebenen Studienbewerbern hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. -, in juris) sowie zum Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 u. a. -, in juris) entschieden, dass die Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin in Ermangelung einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze zu bestimmen ist.

    Rn. 11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

    Die externe Kapazität errechnet der Senat in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO als Aufschlag auf die bei der Antragsgegnerin selbst bestehende Gesamtkapazität anhand einer Verhältnisbildung zwischen - einerseits - den in der dem Kapazitätsbericht beigefügten Modulliste in der Spalte "PE_0" vermerkten externen Lehrveranstaltungen, welche nicht den Kategorien Blockpraktikum (BP) oder Exkursion (E) zuzurechnen sind, sowie - andererseits - den sich aus Modulliste ergebenden gesamtem patientenbezogenen Unterrichtsstunden, welche nicht den Kategorien BP oder E zuzuordnen sind und die nicht in die Spalte "PE_1a oder PE_1b" (Unterricht an Schauspielern und Phantomen) fallen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. -, jeweils juris Rn. 28 ff.).

    Der Senat hält vielmehr an den diesbezüglichen Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 28. November 2018 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52) fest.

    Rn. 16 Insofern, als die Antragsgegnerin anführt, dass die vom Senat vorgenommene Auslegung sich nicht auf den Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 zur Berücksichtigung der externen Kapazität stützen könne, da damals die Erhöhung aufgrund externer Kapazität in § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO geregelt gewesen sei, also nicht auch auf die ambulante Kapazität habe aufgeschlagen werden können, verkennt sie, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 28. November 2019 den genannten Interpretationsbeschluss nur insofern herangezogen hat, als er hieraus abgeleitet hat, dass eine "entsprechende" Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität anhand einer Verhältnisbildung zwischen der außeruniversitären Ausbildung und der Gesamtausbildung am Patienten (sei sie stationär oder ambulant) vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52).

    Rn. 18 Der Senat weist zudem erneut darauf hin, dass die vorgenommene Berechnungsweise der von der Antragsgegnerin selbst in ihrem Kapazitätsberichten auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO jahrelang geübten Praxis entspricht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52).

    Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und die Praxis der Antragsgegnerin zu korrigieren (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 55).

    Der Vortrag der Antragsgegnerin berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Senat bei der Berechnung der stationären Kapazität lediglich deshalb auf eine entsprechende Anwendung der für den Regelstudiengang Medizin geltenden Vorgabe in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO geltenden Bestimmung und mithin auf die dieser zugrunde liegende klassische Kapazitätsformel zurückgreift, da diejenige für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin in § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO aller Voraussicht nach nichtig ist und er die für den Regelstudiengang geltende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO mitsamt der zugrunde liegenden klassischen Kapazitätsformel als grundsätzlich valide ansieht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 42 ff., m. w. N.).

    Rn. 26 Ein Bedürfnis dafür, zu ermitteln, ob im weiteren Verlauf des streitgegenständlichen Wintersemesters 2019/2020 noch Exmatrikulationen im Modellstudiengang der Antragsgegnerin stattgefunden habe, besteht nicht, da ein eventueller Schwund bereits über den vom Verwaltungsgericht in seiner Berechnung vorgenommenen Schwundausgleich unter Anlegung des von der Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht vom 6. März 2019 ermittelten Schwundausgleichsfaktors in Höhe von 1, 0074 abgedeckt ist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 56).

    Insofern verweist der Senat zunächst vollumfänglich auf seine diesbezüglichen Ausführungen zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 33 ff.).

    Denn einem starren Sicherheitszuschlag ist die Gefahr immanent, entweder zu einer fortdauernden Unterschätzung der tatsächlichen patientenbezogenen Kapazität oder bereits zu einer Kapazitätsüberschätzung zu führen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 34).

    Die Antragsteller haben insofern - wie bereits in den Vorsemestern - nicht dargelegt, dass die Kategorie der "Behandlungstage" mit der hier kapazitätsrechtlich relevanten Kategorie der "Belegungstage" i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 4 KapVO gleichzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 46).

    Die Ausführungen der Antragsteller, auch die Einbestellung von Patienten in den Tageskliniken sei planbar und könne daher in den Unterricht einbezogen werden, entkräftet die bisherigen Bedenken des Senats an einer Einbeziehung der teilstationären Fälle nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 47).

    Die vom Senat vorgenommene Berechnungsweise (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 55), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, führt zur Ermittlung des prozentualen Anteils der externen Veranstaltungen an dem gesamten zu berücksichtigenden patientenbezogenen Unterricht des Modellstudiengangs HannibaL.

  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
    Denn in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in erster Linie die Auffassung vertreten, dass ein ambulanter Zuschlag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO HH nach dessen Wortlaut allein in Bezug auf die stationäre, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO HH ermittelte Kapazität in Betracht komme, nicht aber auf die gesamte, auch die Erhöhung aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen umfassende Kapazität aufgeschlagen werden könne (vgl. (HambOVG, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 32).

    Soweit in der genannten Entscheidung ferner angeführt wird, gegen eine Ausbringung des externen Aufschlags auch auf das Ergebnis der inneruniversitären poliklinischen Berechnung spreche, dass am UKE in diesem Bereich kein allein zu berücksichtigender Unterricht am Krankenbett stattfinde (vgl. HambOVG, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 30), hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass dies ein Gesichtspunkt wäre, der bei ihr zutreffen würde.

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16

    HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
    Für das Wintersemester 2015/2016 hat der Senat erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrundeliegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, weitere Studienbewerber aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. -, juris).

    Rn. 11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für die Vorsemester zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a. - v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, - 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - u. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - alle in juris) zurückgewiesen.

    Rn. 11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für die Vorsemester zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a. - v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, - 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - u. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - alle in juris) zurückgewiesen.

    Rn. 11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 104/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für die Vorsemester zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a. - v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, - 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - u. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - alle in juris) zurückgewiesen.

    Rn. 11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 15/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für die Vorsemester zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a. - v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, - 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - u. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - alle in juris) zurückgewiesen.

    Rn. 11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für die Vorsemester zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a. - v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, - 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - u. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - alle in juris) zurückgewiesen.

    Rn. 11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 407/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für die Vorsemester zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a. - v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, - 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - u. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - alle in juris) zurückgewiesen.

    Rn. 11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

  • OVG Hamburg, 21.04.2015 - 3 Nc 121/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der …

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19

    Berichterstatter; Bohrloch; Eröffnung; Fachgebiet; Fakultät; Forschung; …

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass bis zu einer Neuregelung des Verordnungsgebers die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Regelung nach § 17 Abs. 1 KapVO zu bestimmen ist, wobei er zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudienganges Modifikationen vorgenommen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u.a. - Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, jeweils in juris).

    Rn. 17 Der Senat führt deshalb seine ständige Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO - in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung - als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fort und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. - sowie zuletzt v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 - alle in juris).

    Vielmehr ist der Senat aufgrund der verfassungsrechtlich geforderten Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, die tatsächliche patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin mit den ihm unter den Bedingungen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegebenen Erkenntnismöglichkeiten selbst zu ermitteln und die Antragsgegnerin zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten zu verpflichten (…vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 30 ff.; Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20, juris Rn. 11, 28 ff.).

    Rn. 19 Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass in Ermangelung anderer tragfähiger Anhaltspunkte die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber in Anlehnung an die für den Regelstudiengang Humanmedizin geltende Regelung des § 17 Abs. 1 KapVO zu bestimmen ist (…vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 41 ff.; Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 11).

    Diese Zahl ist nach der Rechtsprechung des Senats den gesamten - sowohl intern als auch extern erbrachten - typentsprechenden patientenbezogenen Lehrveranstaltungen gegenüberzustellen (…vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 52 ff.; Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 37 ff.).

    Denn zum einen bestand für die Ausbringung eines Sicherheitszuschlages keine valide Ausgangsbasis und zum anderen bietet ein starrer Zuschlag keine hinreichende Gewähr für eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächlich bestehende patientenbezogene Kapazität (…vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 33; Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 28 ff.).

    Ob im weiteren Verlauf des Wintersemester 2020/2021 noch Exmatrikulationen stattgefunden haben und hierdurch Studienplatzkapazitäten wieder frei geworden sind, bedarf keiner Ermittlung, da ein eventueller Schwund bereits über die Prüfung der Vornahme eines Schwundausgleiches abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 26;… Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 56).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 S 44.20

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …

    Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede sei, werde es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff "entsprechend" in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auszulegen sei und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Unterrichtsstunden am Krankenbett (UaK) für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …

    Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede sei, werde es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff "entsprechend" in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auszulegen sei und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Unterrichtsstunden am Krankenbett (UaK) für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 575.21
    Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff "entsprechend" in § 17a Abs. 2 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Stunden des UaK für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 19 m.w.N; vgl. hierzu auch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, S. 108 unter 3.2.5, wonach sich die landesspezifische Rechtsprechung in dieser Frage mittlerweile sehr diversifiziert hat und der Vorschlag eines wieder einheitlicheren Verfahrens, der vom Arbeitsauftrag der AG nicht umfasst war, zukünftigen Arbeitsgruppen des Stiftungsrats der SfH vorbehalten bleibt).
  • VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 206.20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff "entsprechend" in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Unterrichtsstunden am Krankenbett (UaK) für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 528.21
    Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff "entsprechend" in § 17a Abs. 2 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Stunden des UaK für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 19 m.w.N; vgl. hierzu auch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, S. 108 unter 3.2.5, wonach sich die landesspezifische Rechtsprechung in dieser Frage mittlerweile sehr diversifiziert hat und der Vorschlag eines wieder einheitlicheren Verfahrens, der vom Arbeitsauftrag der AG nicht umfasst war, zukünftigen Arbeitsgruppen des Stiftungsrats der SfH vorbehalten bleibt).
  • VG Berlin, 15.11.2023 - 30 K 1049.21
    Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff "entsprechend" in § 17a Abs. 2 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Stunden des UaK für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 19 m.w.N; vgl. hierzu auch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, S. 108 unter 3.2.5, wonach sich die landesspezifische Rechtsprechung in dieser Frage mittlerweile sehr diversifiziert hat und der Vorschlag eines wieder einheitlicheren Verfahrens, der vom Arbeitsauftrag der AG nicht umfasst war, zukünftigen Arbeitsgruppen des Stiftungsrats der SfH vorbehalten bleibt).
  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 165.22
    Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff "entsprechend" in § 17a Abs. 2 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Stunden des UaK für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 19 m.w.N; vgl. hierzu auch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, S. 108 unter 3.2.5, wonach sich die landesspezifische Rechtsprechung in dieser Frage mittlerweile sehr diversifiziert hat und der Vorschlag eines wieder einheitlicheren Verfahrens, der vom Arbeitsauftrag der AG nicht umfasst war, zukünftigen Arbeitsgruppen des Stiftungsrats der SfH vorbehalten bleibt).
  • VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 814.19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff "entsprechend" in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Unterrichtsstunden am Krankenbett (UaK) für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 106.22
    Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff "entsprechend" in § 17a Abs. 2 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Stunden des UaK für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 19 m.w.N; vgl. hierzu auch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, S. 108 unter 3.2.5, wonach sich die landesspezifische Rechtsprechung in dieser Frage mittlerweile sehr diversifiziert hat und der Vorschlag eines wieder einheitlicheren Verfahrens, der vom Arbeitsauftrag der AG nicht umfasst war, zukünftigen Arbeitsgruppen des Stiftungsrats der SfH vorbehalten bleibt).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 144.20

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten …

  • VG Berlin, 17.09.2020 - 30 L 10.20
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 2 NB 69/21

    Curricularnormwert; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - 13 C 14/20
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