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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51442
OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21 (https://dejure.org/2021,51442)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.12.2021 - 2 NB 3/21 (https://dejure.org/2021,51442)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Dezember 2021 - 2 NB 3/21 (https://dejure.org/2021,51442)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (23)

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
    Der Senat führt auch für das Wintersemester 2020/2021 seine Rechtsprechung fort, wonach die patientenbezogene Ausbildungskapazität in Ermangelung einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode vom Senat selbst in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze zu bestimmen ist (vgl. grundlegend Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 -, juris).

    Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass bis zu einer Neuregelung des Verordnungsgebers die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Regelung nach § 17 Abs. 1 KapVO zu bestimmen ist, wobei er zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudienganges Modifikationen vorgenommen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u.a. - Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, jeweils in juris).

    Rn. 17 Der Senat führt deshalb seine ständige Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO - in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung - als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fort und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. - sowie zuletzt v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 - alle in juris).

    Vielmehr ist der Senat aufgrund der verfassungsrechtlich geforderten Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, die tatsächliche patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin mit den ihm unter den Bedingungen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegebenen Erkenntnismöglichkeiten selbst zu ermitteln und die Antragsgegnerin zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten zu verpflichten (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 30 ff.;… Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20, juris Rn. 11, 28 ff.).

    Rn. 19 Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass in Ermangelung anderer tragfähiger Anhaltspunkte die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber in Anlehnung an die für den Regelstudiengang Humanmedizin geltende Regelung des § 17 Abs. 1 KapVO zu bestimmen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 41 ff.;… Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 11).

    Rn. 21 Die Ausgangsgröße der an § 17 Abs. 1 KapVO angelehnten Berechnung der stationären Kapazität, nämlich das von der Antragsgegnerin noch anhand der Vorgaben in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 5 KapVO a. F. ermittelte tbB-Äquivalent (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 45 ff.), kann auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe bis zum Wirksamwerden der Neuregelung in § 17 Abs. 2 KapVO n. F. weiter als Berechnungsgrundlage dienen.

    Zur Nichtberücksichtigung der Blockpraktika als Lehrnachfrage im Rahmen der Kapazitätsberechnung hat der Senat in der Vergangenheit in Bezug auf § 17 Abs. 1 KapVO ausgeführt, dass eine solche Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und somit rational nachvollziehbar unterstellt, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a., juris Rn. 26, m. w. N.).

    Denn die vorläufigen Ergebnisse von BACES deuteten damals auf eine geringere Patientenverfügbarkeit (Eignungswahrscheinlichkeit) bei gleichzeitig einer höheren Patientenbelastbarkeit hin (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019, - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 38 f.), wohingegen sich nach den Endergebnissen der Arbeitsgruppe die Eignungswahrscheinlichkeit erhöht hat und die Patientenbelastbarkeit gleichgeblieben ist.

    Für den originären Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 KapVO hat der Senat dagegen wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung in Anbetracht der noch laufenden Arbeiten der Arbeitsgruppe mit dem Ziel einer Neuberechnung der klinischen Kapazitäten nicht festgestellt werden könne (…vgl. Senatsbeschl. v. 30.1.2020 - 2 NB 471/19 -, juris Rn. 9 f.; Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 44;… Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.).

    Die diesem Vorgehen zugrunde liegenden wertenden Erwägungen im L... -Gutachten, dass sich das teilstationäre Behandlungsangebot der Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Behandlung von Tumorpatienten, Dialysepatienten sowie psychiatrischen und psychosomatischen Patienten beziehe, bei denen oftmals aufgrund des Vorliegens einer kritischen Behandlungsphase (Chemotherapie), einer Häufung von Krankheiten oder aus Gründen des besonderen Arzt-Patienten-Verhältnisses (psychiatrische und psychosomatische Tagespatienten) nur eine eingeschränkte Eignung für die Lehre bestehe, hat der Senat in der Vergangenheit gebilligt und insofern ergänzend ausgeführt, dass wegen der oft nur kurzen, aber intensiven Therapie und Diagnostik bei teilstationären Patienten eine Einbeziehung in den Unterricht auch organisatorisch erschwert sei (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 47).

    Diese Zahl ist nach der Rechtsprechung des Senats den gesamten - sowohl intern als auch extern erbrachten - typentsprechenden patientenbezogenen Lehrveranstaltungen gegenüberzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 52 ff.;… Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 37 ff.).

    Diese Ausbildungsstunden am Patienten können nach den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen weder durch Formen des e-Learnings noch durch Unterricht an Schauspielern oder Phantomen ersetzt werden (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 57).

    Denn zum einen bestand für die Ausbringung eines Sicherheitszuschlages keine valide Ausgangsbasis und zum anderen bietet ein starrer Zuschlag keine hinreichende Gewähr für eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächlich bestehende patientenbezogene Kapazität (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 33;… Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 28 ff.).

    Zudem könnte das gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Krankenversorgung beeinträchtigt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 34).

    Ob im weiteren Verlauf des Wintersemester 2020/2021 noch Exmatrikulationen stattgefunden haben und hierdurch Studienplatzkapazitäten wieder frei geworden sind, bedarf keiner Ermittlung, da ein eventueller Schwund bereits über die Prüfung der Vornahme eines Schwundausgleiches abgedeckt ist (…vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 26; Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 56).

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
    Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass bis zu einer Neuregelung des Verordnungsgebers die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Regelung nach § 17 Abs. 1 KapVO zu bestimmen ist, wobei er zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudienganges Modifikationen vorgenommen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u.a. - Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, jeweils in juris).

    Rn. 17 Der Senat führt deshalb seine ständige Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO - in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung - als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fort und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. - sowie zuletzt v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 - alle in juris).

    Vielmehr ist der Senat aufgrund der verfassungsrechtlich geforderten Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, die tatsächliche patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin mit den ihm unter den Bedingungen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegebenen Erkenntnismöglichkeiten selbst zu ermitteln und die Antragsgegnerin zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten zu verpflichten (…vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 30 ff.; Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20, juris Rn. 11, 28 ff.).

    Rn. 19 Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass in Ermangelung anderer tragfähiger Anhaltspunkte die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber in Anlehnung an die für den Regelstudiengang Humanmedizin geltende Regelung des § 17 Abs. 1 KapVO zu bestimmen ist (…vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 41 ff.; Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 11).

    Diese Zahl ist nach der Rechtsprechung des Senats den gesamten - sowohl intern als auch extern erbrachten - typentsprechenden patientenbezogenen Lehrveranstaltungen gegenüberzustellen (…vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 52 ff.; Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 37 ff.).

    Denn zum einen bestand für die Ausbringung eines Sicherheitszuschlages keine valide Ausgangsbasis und zum anderen bietet ein starrer Zuschlag keine hinreichende Gewähr für eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächlich bestehende patientenbezogene Kapazität (…vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 33; Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 28 ff.).

    Ob im weiteren Verlauf des Wintersemester 2020/2021 noch Exmatrikulationen stattgefunden haben und hierdurch Studienplatzkapazitäten wieder frei geworden sind, bedarf keiner Ermittlung, da ein eventueller Schwund bereits über die Prüfung der Vornahme eines Schwundausgleiches abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 26;… Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 56).

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14

    HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
    Rn. 56 Nach seiner bisherigen Rechtsprechung, an welcher der Senat festhält, gilt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudienganges der Antragsgegnerin, dass die Entscheidung über die Einbeziehung weiterer qualifizierter Krankenhäuser in erster Linie der Universität selbst obliegt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rn. 49).

    Dies steht in Übereinstimmung mit dem Lehrkrankenhauskonzept 2 der Antragsgegnerin (v. 31.4.2014), zu welchem der Senat in der Vergangenheit ausgeführt hat, dass die Antragsgegnerin hiermit den ihr zustehenden Bewertungsspielraum in Bezug auf die Einbeziehung externer Stellen in sachlich nachvollziehbarer Weise ausgefüllt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rn. 49).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 471/19

    Curricularanteil; Deputatsermäßigung; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
    Für den originären Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 KapVO hat der Senat dagegen wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung in Anbetracht der noch laufenden Arbeiten der Arbeitsgruppe mit dem Ziel einer Neuberechnung der klinischen Kapazitäten nicht festgestellt werden könne (vgl. Senatsbeschl. v. 30.1.2020 - 2 NB 471/19 -, juris Rn. 9 f.;… Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u.a. -, juris Rn. 44;… Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.).

    Liegen nunmehr die Ergebnisse der Arbeitsgruppe und der daraus abgeleitete Vorschlag einer Neufassung der Vorgaben für die Kapazitätsberechnung vor, so dürfte im originären Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 KapVO zunächst dem Verordnungsgeber die Auswertung der neuen Erkenntnisse zu den humanmedizinischen Modellstudiengängen und die Prüfung der Auswirkungen für die Regelstudiengänge obliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 30.1.2020 - 2 NB 471/19 -, juris Rn. 10, m. w. N.), bevor Raum für eine eventuelle gerichtliche Korrektur besteht.

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16

    HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
    Für das Wintersemester 2015/2016 sprach der Senat erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrundeliegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. -, juris).

    Rn. 17 Der Senat führt deshalb seine ständige Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO - in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung - als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fort und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. - sowie zuletzt v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
    Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass bis zu einer Neuregelung des Verordnungsgebers die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Regelung nach § 17 Abs. 1 KapVO zu bestimmen ist, wobei er zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudienganges Modifikationen vorgenommen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u.a. - Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, jeweils in juris).

    Rn. 17 Der Senat führt deshalb seine ständige Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO - in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung - als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fort und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. - sowie zuletzt v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
    Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin ab dem Wintersemester 2016/2017 einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 7, 5 % auf die festgesetzten 270 Studienplätze vor und entsprach auf dieser Grundlage Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bis zu einer Kapazität von 290 Studienplätzen; die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin wies der Senat zurück (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, in juris).

    Rn. 17 Der Senat führt deshalb seine ständige Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO - in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung - als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fort und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. - sowie zuletzt v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
    Vor diesem Hintergrund geht der Senat in Bezug auf die Berücksichtigung der teilstationären Patienten davon aus, dass erst mit der Vorlage des Endberichts der Arbeitsgruppe Ende März 2021 eine neue Erkenntnislage eingetreten ist, welche eine Berücksichtigung "ex nunc" erforderlich macht, die jedoch nicht auf bereits zurückliegende Zeiträume übertragen werden kann (vgl. in diesem Sinne zur Berücksichtigung von Privatpatienten in der Kapazitätsberechnung ab einem bestimmten "Stichtag" auch Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris Rn. 37;… Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 289/15 - juris Rn. 59 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
    Dementsprechend ist auch im Hochschulzulassungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Universität als notwendig anzusehen ist (…vgl. VGH BW, Beschl. v. 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 -, juris Rn. 2 ff.;… HambOVG, Beschl. v. 30.5.2006 - 3 So 38/06 -, juris Rn. 15 f.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 -, juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Hamburg, 30.05.2006 - 3 So 38/06

    Kostenfestsetzungsverfahren - zur Prüfung, ob eine wirksame Bevollmächtigung …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
    Dementsprechend ist auch im Hochschulzulassungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Universität als notwendig anzusehen ist (…vgl. VGH BW, Beschl. v. 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 -, juris Rn. 2 ff.; HambOVG, Beschl. v. 30.5.2006 - 3 So 38/06 -, juris Rn. 15 f.;… OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2006 - NC 9 S 76/06

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwaltes im …

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17

    Anspruch innerkapazitärer; Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer …

  • VGH Bayern, 24.06.2021 - 7 CE 21.10000

    Unterschiedlicher Streitgegenstand bei innerkapazitärem oder außerkapazitärem …

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2013 - 2 NB 47/13

    Verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern als unmittelbar gebotener Beitrag …

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15

    Kapazität; Mitternachtszählung; Nichtigkeit; Physikum; Privatpatient; Schwund; …

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 498/19

    Dienstleistungsexport; Fachsemester höheres; hamburger Modell; Humanmedizin; …

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin - …

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 15.80

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Medizin - ZVS-Beispielstudienplan

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 104/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 15/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 407/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 227/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg …

    Rn. 16 Mit dem Endbericht der Arbeitsgruppe "Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin" vom 27.03.2021 (vgl. hierzu ausführlich: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 -, juris) liegen jedenfalls neue Erkenntnisse zur patientenbezogenen Kapazität in den im Bundesgebiet angebotenen humanmedizinischen Modellstudiengängen vor.

    Selbiges gilt im Hinblick auf die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Änderung des Berechnungsmodus für die ambulante Kapazität (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.).

    Beruht somit die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Erhöhung des stationären Faktors von 15, 5 % auf 16, 22 % der tagesbelegten Betten allein auf einer bereits im Zeitraum der Feldphase der Neuerhebung im Jahr 2017 feststellbaren Erhöhung der Eignungswahrscheinlichkeit der stationär aufgenommenen Patienten, sieht sich die Kammer im Rahmen der vorliegend von ihr vorzunehmenden möglichst genauen Annäherung an die tatsächliche Kapazität gehalten, bei seiner Anlehnung an § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA den dort vorgegebenen stationären Faktor von 15, 5 % durch den von der Arbeitsgruppe neu ermittelten stationären Faktor von 16, 22 % der tagesbelegten Betten des Klinikums zu ersetzen (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.).

    Den obigen Ausführungen entsprechend lösen auch derartige grundlegende Berechnungsänderungen zunächst eine Pflicht des Verordnungsgebers zur Umsetzung aus, bevor eine gerichtliche Korrektur einer nach den bisherigen Maßstäben erfolgten Kapazitätsberechnung in Betracht gezogen werden kann (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.).

    Ein (dauerhafter) Ersatz der in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsstunden am Patienten durch e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab kommt unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Betracht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 - und v. 30.01.2020 - 2 NB 485/19 -, jeweils zitiert nach juris).

  • VG Magdeburg, 09.01.2023 - 7 B 204/22

    Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie hinsichtlich der Zahl der tagesbelegten …

    Rn. 16 Mit dem Endbericht der Arbeitsgruppe "Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin" vom 27.03.2021 (vgl. hierzu ausführlich: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 -, juris) liegen jedenfalls neue Erkenntnisse zur patientenbezogenen Kapazität in den im Bundesgebiet angebotenen humanmedizinischen Modellstudiengängen vor.

    Selbiges gilt im Hinblick auf die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Änderung des Berechnungsmodus für die ambulante Kapazität (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.).

    Beruht somit die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Erhöhung des stationären Faktors von 15, 5 % auf 16, 22 % der tagesbelegten Betten allein auf einer bereits im Zeitraum der Feldphase der Neuerhebung im Jahr 2017 feststellbaren Erhöhung der Eignungswahrscheinlichkeit der stationär aufgenommenen Patienten, sieht sich die Kammer im Rahmen der vorliegend von ihr vorzunehmenden möglichst genauen Annäherung an die tatsächliche Kapazität gehalten, bei seiner Anlehnung an § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA den dort vorgegebenen stationären Faktor von 15, 5 % durch den von der Arbeitsgruppe neu ermittelten stationären Faktor von 16, 22 % der tagesbelegten Betten des Klinikums zu ersetzen (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.).

    Den obigen Ausführungen entsprechend lösen auch derartige grundlegende Berechnungsänderungen zunächst eine Pflicht des Verordnungsgebers zur Umsetzung aus, bevor eine gerichtliche Korrektur einer nach den bisherigen Maßstäben erfolgten Kapazitätsberechnung in Betracht gezogen werden kann (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.).

    Ein (dauerhafter) Ersatz der in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsstunden am Patienten durch e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab kommt unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Betracht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 - und v. 30.01.2020 - 2 NB 485/19 -, jeweils zitiert nach juris).

  • VG Magdeburg, 23.03.2022 - 7 B 269/21

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester Humanmedizin - 1. …

    Rn. 16 Mit dem nunmehr erschienenen Endbericht der Arbeitsgruppe "Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin" vom 27.03.2021 (vgl. hierzu ausführlich: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 -, juris) liegen jedenfalls neue Erkenntnisse zur patientenbezogenen Kapazität in den im Bundesgebiet angebotenen humanmedizinischen Modellstudiengängen vor.

    Selbiges gilt im Hinblick auf die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Änderung des Berechnungsmodus für die ambulante Kapazität (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.).

    Beruht somit die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Erhöhung des stationären Faktors von 15, 5 % auf 16, 22 % der tagesbelegten Betten allein auf einer bereits im Zeitraum der Feldphase der Neuerhebung im Jahr 2017 feststellbaren Erhöhung der Eignungswahrscheinlichkeit der stationären Patienten, sieht sich die Kammer im Rahmen der vorliegend von ihr vorzunehmenden möglichst genauen Annäherung an die tatsächliche Kapazität gehalten, bei seiner Anlehnung an § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA den dort vorgegebenen stationären Faktor von 15, 5 % durch den von der Arbeitsgruppe neu ermittelten stationären Faktor von 16, 22 % der tagesbelegten Betten des Klinikums zu ersetzen (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.).

    Den obigen Ausführungen entsprechend lösen auch derartige grundlegende Berechnungsänderungen zunächst eine Pflicht des Verordnungsgebers zur Umsetzung aus, bevor eine gerichtliche Korrektur einer nach den bisherigen Maßstäben erfolgten Kapazitätsberechnung in Betracht gezogen werden kann (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021, a. a. O.).

    Ein (dauerhafter) Ersatz der in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsstunden am Patienten durch e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab kommt unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Betracht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 - und v. 30.01.2020 - 2 NB 485/19 -, jeweils zitiert nach juris).

  • VG Magdeburg, 05.02.2026 - 7 B 772/25

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg …

    Rn. 14 Mit dem Endbericht der Arbeitsgruppe "Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin" vom 27.03.2021 (vgl. hierzu ausführlich: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 -, juris) lagen neue Erkenntnisse zur patientenbezogenen Kapazität in den im Bundesgebiet angebotenen humanmedizinischen Modellstudiengängen vor.

    Ein (dauerhafter) Ersatz der in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsstunden am Patienten durch e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab kommt unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Betracht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 - und v. 30.01.2020 - 2 NB 485/19 -, jeweils zitiert nach juris).

  • VG Schleswig, 17.10.2025 - 9 C 30/25

    Keine vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester im Studium der Humanmedizin an der …

    In den Ergebnissen der von der Stiftung für Hochschulzulassung eingesetzten "Arbeitsgruppe zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin", deren Grundlage eine vom Bamberger Centrum für empirische Studien (BACES) durchgeführte Neuerhebung der patient*innenbestimmten Parameter der Kapazitätsermittlung ist, wird der so genannte "stationäre Faktor" mit 16, 22% benannt (siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2021 --- 2 NB 3/21 ---, juris Rn. 10; VGH München…, Beschluss vom 21.07.2022 --- 7 CE 22.10000 ---, juris Rn. 13).

    Die Ergebnisse liegen seit 2021 vor und fanden schon Eingang in verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Kapazitätsbestimmung im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin (VGH München…, Beschluss vom 21.07.2022 --- 7 CE 22.10000 ---, juris Rn. 11 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2021 --- 2 NB 3/21 ---, juris Rn. 20 ff.; VG Ansbach…, Beschluss vom 15.08.2024 --- AN 2 E 24.10024 ---, juris Rn. 27; VG Berlin…, Beschluss vom 21.02.2022 --- 30 L 575/21 ---, juris Rn. 35; VG Magdeburg…, Beschluss vom 09.01.2023 --- 7 B 204/22 MD ---, juris Rn. 17; VG Magdeburg…, Beschluss vom 23.03.2022 --- 7 B 269/21 MD ---, juris Rn. 14 ff.).

  • VG Aachen, 22.02.2022 - 10 L 600/21

    RWTH Aachen; Humanmedizin; Modellstudiengang; Regelstudiengang; Wintersemester …

    Rn. 27 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 2 NB 3/21 -, juris, Rn. 10.
  • VG Aachen, 22.02.2022 - 10 Nc 5/21
    Rn. 27 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 2 NB 3/21 -, juris, Rn. 10.
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2022 - 2 NB 21/22

    Anordnungsgrund; Studienortwechsler

    Rn. 4 Zum Wintersemester 2021/22 bewarb sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, die das Studium der Humanmedizin seit dem Studienjahr 2005/06 auf der Grundlage von § 41 AÄpprO als Modellstudiengang "…" (I.) anbietet (siehe zu den Einzelheiten Senatsbeschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 -, juris Rn. 2), um einen Studienplatz im 5. Fachsemester.
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