Rechtsprechung
| LG Bamberg, 10.11.2014 - 2 O 181/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- familienrechtsiegen.de
Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft -Ausgleichsanspruch
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rückerstattung von gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Erstattung von Tilgungsleistungen auf einen Kredit; Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 1307
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer …
Auszug aus LG Bamberg, 10.11.2014 - 2 O 181/14
a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH FamRZ 2008, 1822; FamRZ 2010, 277; FamRZ 2011, 1563).Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 2011, 1563).
Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (vgl. BGH FamRZ 1982, 910/912; FamRZ 2011, 1563).
- BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach …
Auszug aus LG Bamberg, 10.11.2014 - 2 O 181/14
a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH FamRZ 2008, 1822; FamRZ 2010, 277; FamRZ 2011, 1563). - BGH, 08.05.2013 - XII ZR 132/12
Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsansprüche wegen …
Auszug aus LG Bamberg, 10.11.2014 - 2 O 181/14
In dieser Größenordnung sind Wohnkosten nämlich zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und der deshalb von einem Ausgleich auszunehmen ist (vgl. BGH NJW 2013, 2187). - BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06
Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen …
Auszug aus LG Bamberg, 10.11.2014 - 2 O 181/14
a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH FamRZ 2008, 1822; FamRZ 2010, 277; FamRZ 2011, 1563). - BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle …
Auszug aus LG Bamberg, 10.11.2014 - 2 O 181/14
Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (vgl. BGH FamRZ 1982, 910/912; FamRZ 2011, 1563).
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Rechtsprechung
| LG Freiburg, 06.02.2015 - 2 O 181/14 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 07.06.2019 - 13 U 161/17
Planungsbedingte Baumängel: Architekt muss Vorschuss für Mängelbeseitigung …
Durch Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 06.02.2015, 2 O 181/14, wurden die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses aus abgetretenem Recht der Bauträgerin gem. §§ 637 Abs. 3, 398 BGB, 128 HGB in Höhe von EUR 95.961,60 verurteilt.Mit der Begründung, die in dem Verfahren vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau, 2 O 181/14, zugrunde gelegte Kostenermittlung sei zur Mangelbeseitigung nicht ausreichend, da das diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverständigengutachten des Sachverständigen Z. lediglich einen Teilbereich der Wohnanlage zwischen den Abschnitten A und D erfasse und nur von einer " sanierenden Untersuchung " ausgehe, haben die Klägerinnen einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von EUR 126.825,42 geltend gemacht.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten Ziffer 1 bis 3, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, die Klage sei unzulässig, da ihr die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 06.02.2015, 2 O 181/14, entgegenstehe.
Die Akten des Landgerichts Freiburg im Breisgau, 2 O 181/14, des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4 U 41/15, des Landgerichts Freiburg im Breisgau, 5 O 326/19, und des Senats, 13 U 59/12, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 06.02.2015, 2 O 181/14, entgegen (vgl. Ziffer 1.).
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der vorliegende Streitgegenstand für die Klage auf Zahlung eines Vorschusses für den Ersatz der für die vorliegenden Mängel entstandenen Folgeschäden derselbe wie im vorausgehenden Verfahren des Landgerichts Freiburg vom 06.02.2015, 2 O 181/14, ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.02.2019, VII ZR 105/18) und dass die Klägerinnen gegen die Beklagten, wie nachfolgend näher ausgeführt wird, der Sache nach nicht Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB, sondern Schadensersatz neben der Leistung geltend machen, da auch hier ein Schadensersatz auf Vorfinanzierung in Form einer vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages gegen den Architekten besteht (BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17).
e) Da die Vorschussklage von vornherein auf eine vorläufige Schätzung angelegt ist, die spätere Erhöhungen nicht ausschließt, bedurfte es - anders als es die Beklagten meinen - im Vorprozess vor dem Landgericht Freiburg, 2 O 181/14, auch keines entsprechenden Vorbehalts einer Nachforderung.
In diesem Sinne ist die Haftung der Beklagten auf Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten als Gesamtschuldner durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.02.2015, 2 O 181/14, rechtskräftig und mit Bindungswirkung für die Parteien festgestellt.
bb) Aus der materiellen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 06.02.2015, 2 O 181/14, folgt eine Bindungswirkung der Entscheidung, soweit diese für eine weitere Entscheidung vorgreiflich ist (BGH, Beschluss vom 07. März 2012 - XII ZB 391/10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, Vor § 322 Rn. 20, 22).
Von dieser Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 06.02.2015, 2 O 181/14, wonach die Haftung der Beklagten für die anfallenden Selbstvornahmekosten zur Beseitigung der vorliegenden Mängel festgestellt ist, ist für die weitere Entscheidung des Senats auszugehen.
Unabhängig davon, ob der Geltendmachung dieses Einwands die Rechtskraftwirkung des Urteils des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 06.02.2015, 2 O 181/14, entgegensteht (…Krause-Allenstein in Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Auflage 2018, § 637 Rn. 80), haben die Beklagten die Voraussetzungen hierfür jedenfalls nicht schlüssig aufgezeigt.
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