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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2003 - 2 O 304/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,26533
OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2003 - 2 O 304/03 (https://dejure.org/2003,26533)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.08.2003 - 2 O 304/03 (https://dejure.org/2003,26533)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. August 2003 - 2 O 304/03 (https://dejure.org/2003,26533)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    LSA-SOG § 57 I; ; GG Art. 20 I; ; GG Art. 20 III

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Vollstreckung eines Zwangsgeldes; Möglichkeit der Ersatzvornahme zur Durchsetzung von Ordnungsverfügungen

Verfahrensgang

  • VG Halle - 3 E 2/03
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2003 - 2 O 304/03
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2003 - 2 O 304/03
    Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - unstreitig vor, so ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft als subsidiäres Beugemittel anstelle des uneinbringlichen Zwangsgeldes gleichwohl am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen; denn die Freiheit der Person darf von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342 [348 f.]. Daraus folgt, dass die Zwangshaft das letzte Mittel sein muss, zu dem der Staat zum Zwecke der Durchsetzung von Anordnungen greift. Danach ist die Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig, wenn der angestrebte Erfolg durch eine andere, weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1956 - BVerwG I C 10.56 -, BVerwGE 4, 196 [198]).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 10.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2003 - 2 O 304/03
    Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - unstreitig vor, so ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft als subsidiäres Beugemittel anstelle des uneinbringlichen Zwangsgeldes gleichwohl am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen; denn die Freiheit der Person darf von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342 [348 f.]. Daraus folgt, dass die Zwangshaft das letzte Mittel sein muss, zu dem der Staat zum Zwecke der Durchsetzung von Anordnungen greift. Danach ist die Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig, wenn der angestrebte Erfolg durch eine andere, weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1956 - BVerwG I C 10.56 -, BVerwGE 4, 196 [198]).
  • VG Magdeburg, 20.10.2014 - 1 B 1091/14

    Ersatzzwangshaft

    Denn die Ersatzzwangshaft greift massiv in die durch Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG gewährleistete persönliche Freiheit ein und darf daher als subsidiäres Beugemittel nur das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs sein (OVG LSA, B. v. 25.08.2003 - 2 O 304/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 5 f.;… OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.03.2004 - 10 E 168/04 -, zitiert nach juris, Rdnr. 6 f.; VG Magdeburg, B. v. 23.02.2005 - 1 D 583/04 MD -, S. 5 d. BA. je m. w. N.).

    Aus diesem Grunde ist trotz eingetretener Unanfechtbarkeit der zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzung und auch des Grundverwaltungsaktes die Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig, wenn der angestrebte Erfolg durch ein anderes, weniger einschneidendes Zwangsmittel wie z. B. die Ersatzvornahme (OVG LSA, B. v. 25.08.2003, a. a. O.) oder eine andere behördliche Maßnahme erreicht werden kann (…vgl. hierzu auch: VG Augsburg, B. v. 06.02.2012 - Au 3 V 11.1724 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11 ff.).

  • VG Magdeburg, 30.10.2018 - 1 B 531/18

    Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Verpflichtung zum Abschluss …

    Denn die Ersatzzwangshaft greift massiv in die durch Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG gewährleistete persönliche Freiheit ein und darf daher als subsidiäres Beugemittel nur das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs sein (OVG LSA, B. v. 25.08.2003 - 2 O 304/03 -, juris, Rdnr. 5 f.;… OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.03.2004 - 10 E 168/04 -, juris, Rdnr. 6 f.; VG Magdeburg, B. v. 23.02.2005 - 1 D 583/04 MD -, S. 5 d. BA. je m. w. N.).

    Aus diesem Grunde ist trotz eingetretener Unanfechtbarkeit der zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzung und auch des Grundverwaltungsaktes die Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig, wenn der angestrebte Erfolg durch ein anderes, weniger einschneidendes Zwangsmittel wie z. B. die Ersatzvornahme (OVG LSA, B. v. 25.08.2003, a. a. O.) oder eine andere behördliche Maßnahme erreicht werden kann (…vgl. hierzu auch: VG Augsburg, B. v. 06.02.2012 - Au 3 V 11.1724 -,, Rdnr. 11 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2016 - 3 O 172/16

    Anordnung von Ersatzzwangshaft aufgrund Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes zur …

    Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist deshalb dann unverhältnismäßig, wenn der angestrebte Erfolg durch ein anderes, weniger einschneidendes Zwangsmittel, wie beispielsweise die Ersatzvornahme, erreicht werden kann (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2003 - 2 O 304/03 -, juris).
  • VG Dessau, 24.02.2004 - 4 E 46/04

    Verwaltungsvollstreckungsrecht: Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines …

    Sie muss das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruches sein und findet nur in Ausnahmefällen und unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt, Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342 [348 f.]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. August 2003 - 2 O 304/03 -).
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