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Rechtsprechung
   BSG, 23.06.1983 - 2 RU 2/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,18105
BSG, 23.06.1983 - 2 RU 2/82 (https://dejure.org/1983,18105)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1983 - 2 RU 2/82 (https://dejure.org/1983,18105)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1983 - 2 RU 2/82 (https://dejure.org/1983,18105)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.01.1981 - 9 RV 29/80

    Zugunstenbescheid im sozialrechtlichen Verfahren - Wiederholte Ablehnung - …

    Auszug aus BSG, 23.06.1983 - 2 RU 2/82
    8 627 RVO aF sei hier noch anzuwenden, weil das Verwaltungsverfahren aus der Sicht der Beklagten in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei (BSGE 51, 139).
  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid; …

    Auszug aus BSG, 23.06.1983 - 2 RU 2/82
    Wie nach Erlaß des angefochtenen Urteils der Große Senat des BSG (Beschluß vom 15, Dezember 1982 - GS 2/80 -) entschieden hat, ist in Fällen der vorliegenden Art wegen des noch fortdauernden gerichtlichen Verfahrens über den Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, seit dem Inkrafttreten des SGB X (1. Januar 1981, 3 Art II @ MO Abs. 1 SGB X) vielmehr % 44 SGB X anzuwenden.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - L 10 R 3494/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fremdrentenrecht - gerichtlicher Vergleich über …

    Soweit das BSG in früherer Zeit anderes entschieden hat (soweit ersichtlich erstmals mit Urteil vom 22.05.1975, 10 RV 153/74 in SozR 3900 § 40 Nr. 2 und nachfolgend ohne zusätzliche Erwägungen im Urteil vom 25.11.1977, 2 RU 93/76, im Urteil vom 23.06.1983, 2 RU 2/82 und im Urteil vom 15.10.1985, 11a RA 58/84 in SozR 2200 § 1251 Nr. 115), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Soweit es darauf aufbauend aber geschlossen hat, die ursprünglich angefochtene und der vergleichsweisen Regelung zu Grunde liegende Rentenbewilligung sei dann weiterhin nach § 44 SGB X zu überprüfen (ähnlich der vom BSG mit Urteil vom 23.06.1983, 2 RU 2/82 entschiedene Fall der Entziehung einer Rente mit vergleichsweiser Regelung einer befristeten Weitergewährung: für die Zeit nach Ablauf der Weitergewährung soll Bestandskraft des Rentenentziehungsbescheides eingetreten sein - juris Rdnr. 14 -), trägt es nach Auffassung des Senats der Absicht der Beteiligten beim Vergleichsabschluss, die Streitfrage endgültig und verbindlich zu regeln und somit dem bereits dargestellten Vorrang der vertraglichen Regelung (vgl. § 61 SGB X), nicht Rechnung.

  • LSG Bayern, 29.02.2012 - L 2 U 254/09

    Unfallversicherung, Verletztengeld, Überprüfungsantrags, Zusatzgutachten, …

    Rn. 79 Der Rücknahme eines VA gemäß § 44 SGB X steht nicht entgegen, dass dieser auf einem Prozessvergleich beruht oder in Form eines Prozessvergleichs unanfechtbar geworden ist, es sei denn, der Vergleich enthält einen Verzicht auf die Leistung im Sinne von § 46 SGB I (…vgl. hierzu Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht , Stand Oktober 2011, zu § 44 SGB X, Rdnr. 7; Merten in Hauck / Noftz, Kommentar zum SGB X, zu § 44 RdNr. 53 f.; BSG vom 23.06.1983 - 2 RU 2/82 - und vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84, beide veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 15.10.1985 - 11a RA 58/84

    Anwendung eines allgemeinen Ausreiseverbots - Ausreiseverbot - …

    Die Aufnahme der Erklärung in einen gerichtlichen Vergleich bliebe insoweit ohne Wirkung (…vgl dazu SozR 3900 § 40 Nr. 2 und Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 RU 2/82 - Versorgungsbeamter 1983, 143).
  • LSG Bayern, 20.07.2011 - L 16 SB 141/08

    Ein Vergleich enthält in der Regel einen materiell-rechtlich wirksamen Verzicht …

    Die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Vergleich auf Ansprüche auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 SGB I materiell-rechtlich - und damit auch mit Wirkung für künftige Verwaltungsverfahren nach § 44 SGB I - zu verzichten, wurde vom BSG mit Urteil vom 15.10.1985 Az. 11a RA 58/84, SozR 2200 § 1251 Nr. 115 Ls. 2 anerkannt (a. A. noch BSG, Urteil vom 23.06.1983 Az. 2 RU 2/82 bei Juris, wonach ein Prozessvergleich der Überprüfung in einem Verfahren nach § 44 SGB X generell nicht entgegenstehe).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2015 - L 11 VE 38/10

    Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Gewährung von Waisenrente …

    Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auch in diesen Fällen anzuwenden (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80 - Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 RU 2/82 - beide bei juris).
  • SG Leipzig, 17.06.2003 - S 2 V 16/02
    Diese Auffassung geht auf ein verkürztes Verständnis der Rechtsprechung des BSG zurück, wonach "nach Wortlaut im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X einer Rücknahme nicht entgegensteht, dass der Rentenentziehungsbescheid in der Form des Prozessvergleichs unanfechtbar geworden ist" (BSG, 2. Senat, Urteil vom 23.06.1983, 2 RU 2/82, VersorgB 1983, 143).
  • LSG Hessen, 08.02.1984 - L 3 U 586/82

    Ablehnung der Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente gemäß § 587 RVO a.F.

    Denn nach der am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen und anstelle des § 627 RVO a.F. ggf. anzuwendenden Bestimmung des § 44 SGB 10 (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80; Urteil des BSG vom 23. Juni 1983 - 2 RU 2/82) ist auch ein bindender (§ 77 SGG) Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit (sh. hierzu § 44 Abs. 4 SGB 10) zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2012 - L 13 AS 264/12
    Soweit das BSG in den vom Klägervertreter genannten Entscheidungen vom 25. November 1977 (2 RU 93/76) und vom 23. Juni 1983 (2 RU 2/82) eine Neufeststellung zugunsten des Klägers nicht allein deshalb für ausgeschlossen angesehen hat, weil der Streit über die Rechtmäßigkeit durch Prozessvergleich abgeschlossen worden war, so betreffen diese Entscheidungen grundsätzlich nur die Frage, inwieweit eine durch gerichtlichen Vergleich geschaffene neue materiell-rechtliche Rechtslage generell einer Überprüfung durch § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zugänglich ist.
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