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| OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 20.11 |
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§ 2 Abs 1 S 2 BauGB, § 14 Abs 1 BauGB
Ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Veränderungssperre - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 47 Abs 6 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 16 Abs 2 S 1 BauGB, § 16 Abs 2 S 2 BauGB, § 3 Abs 3 S 1 KomVerf BB, § 3 Abs 4 S 1 KomVerf BB, § 2 Abs 2 BekV BB
Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; Aufstellungsbeschluss; Rechtmäßigkeitsvoraussetzung; ortsübliche Bekanntmachung; Hauptsatzung; Aushang in Bekanntmachungskästen; Vermerk des Anschlags und der Abnahme; ausgehängtes Exemplar; Ausfertigung; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2009 - 10 A 6.07
Normenkontrolle; schriftliche Entscheidung; Mitwirkung der ehrenamtlichen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 20.11
Denn jedenfalls ist vorliegend die Geltendmachungsfrist des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf noch nicht abgelaufen, so dass die Unbeachtlichkeitswirkungen noch nicht eingetreten sein können mit der Folge, dass formelle Mängel bei der Bekanntmachung von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris Rn. 48; zur Vorgängerregelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 GO: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE -, LKV 2001, 36, 40). - OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 34/98
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 20.11
Denn jedenfalls ist vorliegend die Geltendmachungsfrist des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf noch nicht abgelaufen, so dass die Unbeachtlichkeitswirkungen noch nicht eingetreten sein können mit der Folge, dass formelle Mängel bei der Bekanntmachung von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris Rn. 48; zur Vorgängerregelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 GO: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE -, LKV 2001, 36, 40). - BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00
Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 20.11
Rn. 8 Dahinstehen kann auch, ob die Unwirksamkeit der Satzung vom 27. Oktober 2010 außerdem daraus folgt, dass sie die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 HS 1 BbgKVerf erforderliche Ausfertigung nicht aufweist, weil die handschriftliche Unterzeichnung des Bürgermeisters unter dem Original der Satzung keine Angabe des Datums enthält und damit möglicherweise nicht hinreichend sichergestellt ist, dass die Unterzeichnung durch den Bürgermeister - wie erforderlich - vor der Bekanntmachung erfolgt ist (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, UA S. 11 f.; ferner: Sächs. OVG, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 C 33/00 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 14.05
Auswirkungen eines Verstoßes gegen kommunale Bekanntmachungsvorschrift; Umdeutung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 20.11
Ob die Satzung nach dem für eine ortsübliche Bekanntmachung maßgeblichen Landes- und Ortsrecht wirksam bekannt gemacht worden ist, erscheint zweifelhaft.Ungeachtet dessen, ob die Veränderungssperre als Satzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder wegen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde bekannt zu machen ist und ungeachtet etwaiger Zweifel an der Bestimmtheit der in § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Hauptsatzung insoweit - abweichend von der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 25. September 2008 - getroffenen Regelungen dürfte es jedenfalls an einer den Anforderungen von § 11 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Hauptsatzung i.V.m. § 2 Abs. 2 BekanntmV genügenden Anordnung der Ersatzbekanntmachung in Bezug auf die durch Auslegung in der Gemeindeverwaltung bekannt gemachte Karte fehlen mit der Folge der Unwirksamkeit der Satzung (vgl. in Bezug auf das Fehlen der Bekanntmachungsanordnung: OVG Bln-Bbg…, Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 -, juris Rn. 40; Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, juris Rn. 34). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2010 - 10 A 14.07
Planakzessorische Enteignung; Abwägungsmangel bei Dringlichkeit der Planumsetzung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 20.11
Ob die Satzung nach dem für eine ortsübliche Bekanntmachung maßgeblichen Landes- und Ortsrecht wirksam bekannt gemacht worden ist, erscheint zweifelhaft.Ungeachtet dessen, ob die Veränderungssperre als Satzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder wegen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde bekannt zu machen ist und ungeachtet etwaiger Zweifel an der Bestimmtheit der in § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Hauptsatzung insoweit - abweichend von der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 25. September 2008 - getroffenen Regelungen dürfte es jedenfalls an einer den Anforderungen von § 11 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Hauptsatzung i.V.m. § 2 Abs. 2 BekanntmV genügenden Anordnung der Ersatzbekanntmachung in Bezug auf die durch Auslegung in der Gemeindeverwaltung bekannt gemachte Karte fehlen mit der Folge der Unwirksamkeit der Satzung (vgl. in Bezug auf das Fehlen der Bekanntmachungsanordnung: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 -, juris Rn. 40;… Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, juris Rn. 34). - OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2010 - 2 A 1.09
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 20.11
Rn. 8 Dahinstehen kann auch, ob die Unwirksamkeit der Satzung vom 27. Oktober 2010 außerdem daraus folgt, dass sie die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 HS 1 BbgKVerf erforderliche Ausfertigung nicht aufweist, weil die handschriftliche Unterzeichnung des Bürgermeisters unter dem Original der Satzung keine Angabe des Datums enthält und damit möglicherweise nicht hinreichend sichergestellt ist, dass die Unterzeichnung durch den Bürgermeister - wie erforderlich - vor der Bekanntmachung erfolgt ist (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, UA S. 11 f.; ferner: Sächs. OVG…, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 C 33/00 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - 2 B 18.11
Kein Anspruch auf Baugenehmigung für geplantes Laufhaus an der Potsdamer Straße …
Rn. 30 Der Veränderungssperre lag, wie in § 14 Abs. 1 BauGB vorausgesetzt, ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Dezember 2010 - OVG 2 S 34.10 - und vom 13. April 2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7), nämlich der am 6. Mai 2011 (ABl. S. 816) ortsüblich bekannt gemachte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 6 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB Bln) Beschluss vom 20. April 2011 über die Aufstellung des Bebauungsplans 7-50B. - VGH Baden-Württemberg, 08.11.2024 - 3 S 827/24
Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses; …
Zwar sind nach § 1 Abs. 3 Satz 1 DVO GemO nur Satzungen mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen, ohne dass eine Anwendbarkeit der Bestimmung für die öffentliche Bekanntmachung sonstiger Gemeinderatsbeschlüsse gesetzlich ausdrücklich angeordnet wäre (vgl. OVG Berl.-Brbg., Beschl. v. 13.4.2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7, SächsOVG, Urt. v. 9.3.2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 74 und OVG NRW, Beschl. v. 8.2.2013 - 10 B 1239/12 -, juris Rn. 7 zur Rechtslage in Brandenburg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen); auch die Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin enthält eine solche Verweisung nicht.Eine solche Anordnung ergibt sich insbesondere auch nicht unmittelbar aus § 14 Abs. 1 BauGB, da dieser hinsichtlich der Form der öffentlichen Bekanntmachung auf das jeweilige Landesrecht verweist (vgl. OVG Berl.-Brbg., Beschl. v. 13.4.2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7).
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 - 3 S 728/23
Veränderungssperre zur Sicherung eines Prostitutionsgewerbekonzepts
Insoweit geht der Senat davon aus, dass - vorbehaltlich einer Verweisungsnorm des einschlägigen Fachrechts oder der Bekanntmachungssatzung der jeweiligen Gemeinde, die vorliegend jeweils nicht gegeben sind - weder die Bestimmung des § 1 Abs. 3 DVO GemO (Bekanntgabe von Satzungen "mit ihrem vollen Wortlaut") noch die in § 1 Abs. 4 DVO GemO enthaltenen Bestimmungen über die Ersatzbekanntmachung von Plänen oder zeichnerischen Darstellungen auf die Bekanntgabe von Aufstellungsbeschlüssen Anwendung finden, da es sich hierbei nicht um Satzungen handelt (vgl. Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 51 sowie OVG B.-Bbg., Beschl. v. 13.04.2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7, Sächs. OVG, Urt. v. 09.03.2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 74 und OVG NRW, Beschl. v. 08.02.2013 - 10 B 1239/12 -, juris Rn. 7 zur Rechtslage in Brandenburg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen).Entsprechende Anforderungen ergeben sich insbesondere auch nicht unmittelbar aus § 14 Abs. 1 BauGB, da das Bundesrecht selbst im Hinblick auf die Bekanntmachung der eigentlichen Veränderungssperre von einer Gleichwertigkeit von ortüblicher Bekanntmachung der Veränderungssperre und der ortüblichen Bekanntmachung, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist, ausgeht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB) und § 14 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Form der öffentlichen Bekanntmachung auf das jeweilige Landesrecht verweist (vgl. OVG B.-Bbg., Beschl. v. 13.04.2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7).
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. …
Rn. 23 Dies steht nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen vom 13. April 2011, in denen der Senat eine die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BekanntmV übernehmende ortsrechtliche Bestimmung zum Nachweis einer Bekanntmachung durch Aushang der Sache nach als wesentliche Verfahrensvorschrift angesehen hat (vgl. OVG 2 S 20.11, juris Rn. 7, und OVG 2 S 94.10, juris Rn. 13).Rn. 31 Die ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre, da der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntmachung nach außen wirkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. April 2011 - OVG 2 S 94.10 -, juris Rn. 13, - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7;… BVerwG, Beschluss 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, juris Rn. 15).
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - 10 S 41.16
Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre
Danach ist, da es sich bei dem Aufstellungsbeschluss nicht um eine Satzung oder eine sonstige ortsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung handelt, hier allein die Hauptsatzung der Antragsgegnerin maßgebend (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. April 2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7). - OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2012 - 2 S 106.11
Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; ortsübliche …
Formelle Mängel der Bekanntmachung sind daher vorliegend von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. m.w.N. Beschluss des Senats vom 13. April 2011 - OVG 2 S 20.11 -). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 20.19
Antragsbefugnis gegen Veränderungssperre; Notwendigkeit der genauen Regelung des …
Rn. 33 Die Anforderungen an die durch § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung richten sich im Wesentlichen nach Landes- und Ortsrecht (vgl. Beschluss des Senats vom 13. April 2011 - OVG 2 S 20/11 -, juris Rn. 7). - OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 94.10
Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; …
Da die Satzung über die Veränderungssperre vom 27. Oktober 2010 mit Beschluss des Senats vom heutigen Tage gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist (OVG 2 S 20.11), ist sie jedoch nicht mehr geeignet, die rechtlichen Wirkungen der hier angegriffenen Satzung zu verdrängen. - OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2012 - 2 S 26.11
Verlängerung einer Veränderungssperre in Abgrenzung zum Erlass einer neuen …
Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 13. April 2011 - OVG 2 S 20.11-). - VG Berlin, 18.05.2018 - 19 K 372.15 Dies gilt auch, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist, denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt der Aufstellungsbeschluss nach außen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7).
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