Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41773
VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16 (https://dejure.org/2017,41773)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 (https://dejure.org/2017,41773)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 (https://dejure.org/2017,41773)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,41773) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29 ABMG 1992, § 30 BMG, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 5 S 2 VwGO
    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung (hier: Kurtaxe); Kurtaxefähigkeit der Kosten für eine Gästecard; Einziehung und Abführung der Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen; Einholung der Zustimmungserklärung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Kurtaxesatzung der Gemeinde Langenargen wegen fehlerhafter Gebührenkalkulation zur Echt Bodensee Card insgesamt unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antragsbefugnis für Normenkontrollantrag gegen eine Kurtaxen-Satzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Echt Bodensee Card" - Kurtaxesatzung wegen fehlerhafter Gebührenkalkulation unwirksam - Kosten beziehen sich nicht alle auf eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung (hier: Kurtaxe); Kurtaxefähigkeit der Kosten für eine Gästecard; Einziehung und Abführung der Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen; Einholung der Zustimmungserklärung des ...

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zulässigkeit des elektronischen Meldescheinverfahrens zur Erhebung der Kurtaxe

Papierfundstellen

  • VBlBW 2018, 292
  • DVBl 2018, 118
  • DÖV 2018, 81
  • DÖV 2018, 81 Gemeindehaushalt 2018, 116 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (29)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11

    Kalkulation einer Kurtaxe, Kurtaxefähigkeit einzelner Einrichtungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16
    Aus diesem Grund sei auch die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Europapark-Broschüre (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris) auf die EBC nicht übertragbar.

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 72 unter Hinweis auf Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2;… Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3).

    Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 72).

    Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54 und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266, vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 55).

    Dasselbe gilt für die "Tourist-Info", soweit sie als Informationsstelle für Touristen fungiert (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris).

    Sofern diese mit einer "Gästecard" kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden, sind auch die Kosten für solche "Gästecardleistungen" kurtaxefähig (s. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1998 - 2 S 669/94

    Kurtaxesatzung der Stadt Bad Mergentheim wegen fehlender Kalkulationsgrundlage …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16
    Da die Haftung akzessorisch ist, setzt die Rechtmäßigkeit eines auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V. m. § 191 AO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 219 Satz 2 AO beruhenden Haftungsbescheids voraus, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, besteht und können gegen den Haftungsbescheid alle Einwände geltend gemacht werden, die die Entstehung der fremden Abgabenschuld betreffen (Senatsurteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 - s.a. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (…Senatsurteile vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54 und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266 zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 2 S 3247/96

    Fremdenverkehrsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16
    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266, vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags …und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 55).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266 zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -).

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16
    Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 ; Beschluss vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 zu § 47 VwGO a.F.).

    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 - 8 C 43.83 -, BVerwGE 72, 226 ; Beschlüsse vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 …und vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189, juris Rn. 5).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11

    Wirksamkeit der Kurabgabensatzung einer Gemeinde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16
    Vorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin jedoch daraus, dass diese nach § 9 Abs. 1 KTS verpflichtet ist, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen und dieser gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe haftet (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28).

    Da die Haftung akzessorisch ist, setzt die Rechtmäßigkeit eines auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V. m. § 191 AO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 219 Satz 2 AO beruhenden Haftungsbescheids voraus, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, besteht und können gegen den Haftungsbescheid alle Einwände geltend gemacht werden, die die Entstehung der fremden Abgabenschuld betreffen (Senatsurteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 - s.a. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.12.2011 - 3 BN 1.11

    Verordnung über Jagdzeiten für Schalenwild; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16
    Dieser verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder, anders ausgedrückt, dass der Antragsteller durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3;… vgl. auch Schenke, Rechtsschutz bei normativem Unrecht, 1979, S. 259).

    Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ;… Beschlüsse vom 02.03.2005 - 6 BN 7.04 -, juris Rn. 6, vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 und vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16
    Ob die Nichtigkeit einzelner Vorschriften die Satzung insgesamt nichtig macht, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff., vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 …und vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16
    Ob die Nichtigkeit einzelner Vorschriften die Satzung insgesamt nichtig macht, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff., vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 …und vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 -, juris Rn. 11).
  • VG Freiburg, 22.09.2015 - 5 K 686/14

    Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16
    Dabei wird durchaus gesehen, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse zwischen Gemeinden und zwischen Gemeinden und Privaten betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben (…so bereits VG Freiburg, Urteile vom 16.04.2013 - 5 K 2495/11 -, juris Rn. 58 und vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 -, juris Rn. 76 ff.).
  • BVerwG, 24.02.2012 - 9 B 80.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; steuerliche Belastungsgleichheit; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16
    Ob die Nichtigkeit einzelner Vorschriften die Satzung insgesamt nichtig macht, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff., vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 und vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 -, juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 2 S 2669/02

    Kostendeckung bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags

  • VG Freiburg, 16.04.2013 - 5 K 2495/11

    Berücksichtung des Zuschusses an eine Freizeiteinrichtung bei Kurtaxenkalkulation

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung; …

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der …

  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des …

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des …

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1019/15

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das …

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 43.83

    Klagebefugnis von Mietern einer öffentlich geförderten Wohnung bei Erteilung …

  • BVerwG, 30.08.2013 - 9 BN 2.13

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Betroffenheit; Übernachtungssteuer; …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2005 - 4 K 4/03

    Kreis der kurabgabepflichtigen Personen; Vermutung einer Benutzungsmöglichkeit; …

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2013 - 2 S 2514/12

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2002 - 2 S 277/02

    Kurtaxepflichtigkeit der Patienten eines Krankenhauses

  • BVerwG, 02.03.2005 - 6 BN 7.04

    Anforderungen an das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 S. 3 …

  • OVG Thüringen, 26.01.2000 - 4 N 952/97

    Gebühren; Gebühren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Adressat; Drittschutz; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1999 - 2 L 223/96

    Zweitwohnungsteuer; Zweitwohnungsteuer neben Kurabgabe?

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2002 - 4 K 35/01
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.1995 - 6 C 11810/94
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16

    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags bei Vorsorge- und Rehabilitationskliniken; …

    Zur Kurtaxefähigkeit von Aufwendungen im Rahmen eines touristischen Verbunds (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris).

    Die dem Gemeinderat zu unterbreitende Kalkulation ist ferner zugleich Nachweis dafür, dass dieser das ihm bei der Beschlussfassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausüben konnte (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293, juris Rn. 32 sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 85 , …und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54).

    Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die beitragsfähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (…vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O.; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., …und vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 55).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (…vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 37, und vom 11.12.1997, a.a.O. sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., …und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist (…vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 43; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., …und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, …und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54).

    Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85…, vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54, und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, …und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 55).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, …und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 56).

    Rn. 109 Der Kreis der kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen darf nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 86) nicht zu eng gezogen werden (…vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 43 Anm. 2).

    Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen umfasst, die keine öffentlichen Einrichtungen sind, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG a.F. erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 86).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung oder die Durchführung der Veranstaltung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, …und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72;… Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 43 Anm. 2;… Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: August 2017, § 43 Rn. 3).

    Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F., wonach zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. auch die Kosten zu rechnen sind, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O., …und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72).

    Der Regelung des § 43 Abs. 1 KAG a.F. liegt damit noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt (Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 87).

    Aufwendungen zugunsten anderer Gemeinden sind jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.) auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 KAG a.F. nicht kurtaxefähig.

    Rn. 117 Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14.09.2017 (a.a.O.) entschieden, dass im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 1 KAG a.F. und die Gesetzgebungsgeschichte dieser Vorschrift keine Möglichkeit besteht, die ausdrücklich auf den öffentlichen Personennahverkehr beschränkte Kurtaxefähigkeit von Aufwendungen im Rahmen eines Verbunds auf andere touristische Verbundlösungen zu erstrecken, die das Gemeindegebiet überschreiten (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.).

    Schon das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil - ebenso wie der Senat in dem Urteil vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 90 - gesehen, dass Kooperationen und Zusammenschlüsse zwischen Gemeinden und zwischen Gemeinden und Privaten betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben.

    Kurtaxefähig sind Aufwendungen im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Verbunds jedoch nur, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hat (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O.).

    Rn. 120 cc) Die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation infolge der Einstellung nicht kurtaxefähiger Aufwendungen, die einen wesentlichen Teil der in die Kalkulation eingestellten Gesamtaufwendungen ausmachen, stellt einen Rechtsmangel dar, der nicht nur zur Teilnichtigkeit der Regelung über den Kurtaxesatz, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 96, …und vom 28.02.2002 - 2 S 2283/01 -, juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Einem Antragsteller fehlt aber grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (Senatsurteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 75 , Senatsbeschluss vom 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf Thüringisches OVG…, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 6 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 - juris Rn. 13).

    Rn. 74 Vorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zudem daraus, dass diese nach § 10 Abs. 1 KTS verpflichtet sind, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen und dieser gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe haften (Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO mwN).

    Die Antragsteller haften gesamtschuldnerisch (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG iVm § 44 AO) und nicht nur subsidiär neben dem Kurtaxepflichtigen, was seinen Rechtfertigungsgrund darin findet, dass sie mit den kurtaxepflichtigen Personen unmittelbare wirtschaftliche Beziehungen unterhalten, aus dem der Kurtaxe unterworfenen Sachverhalt Nutzen ziehen und daher ihrerseits am Kurbetrieb partizipieren können (Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO;… Senatsbeschluss vom 25.02.2002 - 2 S 277/02 - juris Rn. 8).

    Rn. 75 Da die Haftung akzessorisch ist, setzt die Rechtmäßigkeit eines auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG iVm § 191 AO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG iVm § 219 Satz 2 AO beruhenden Haftungsbescheids voraus, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, besteht, und deshalb können gegen den Haftungsbescheid alle Einwände geltend gemacht werden, die die Entstehung der fremden Abgabenschuld betreffen (Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO mwN; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 20.04.2021 - 6 C 11131/20 - juris Rn. 18).

    Der Annahme einer Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass der Haftungstatbestand an die Verpflichtung zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe anknüpft und damit für die Haftung ein Verstoß des Beherbergers gegen die ihm auferlegten Pflichten Voraussetzung (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017 aaO; OVG Schleswig, Urteil vom 25.08.1999 - 2 L 223/96 - NVwZ-RR 2000, 635; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 27.07.2005 - 4 K 4/03 - juris Rn. 41) und eine Haftung nicht gegeben ist, wenn der Kurgast die Zahlung der Abgabe gegenüber dem Vermieter verweigert, ohne dass dieser die Möglichkeit hat, die Pflicht zur Zahlung durchzusetzen, mithin die Möglichkeit zur Einziehung hatte.

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116 , vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107 , vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 …und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2025 - 2 S 112/25

    Heranziehung zu einer Jahreskurtaxe für Inhaber eines Bootsliegeplatzes; …

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Normenkontrollurteil vom 14.09.2017 ( 2 S 2439/16 - juris) ausgeführt, dass hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten der beauftragenden Gemeinde auf den überregionalen Verbund, d. h. hier die DBT, gegeben sein müssten.

    Rn. 77 Zudem seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.09.2017 ( 2 S 2439/16 - juris) auch die sonstigen Leistungen der EBC nicht kurtaxefähig.

    Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollurteil vom 14.09.2017 ( 2 S 2439/16 - juris) sei auf Grundlage der Neuregelung des § 43 Abs. 1 KAG überholt, da nunmehr auch Kosten in anderen Gemeinden auf Basis interkommunaler Zusammenschlüsse bei der Kalkulation der Kurtaxe berücksichtigungsfähig seien.

    Soweit er sich ebenfalls gegen die Regelungen in § 4 Abs. 2 KTS über die Erhebung einer pauschalen Jahreskurtaxe für die Nutzung eines Bootsliegeplatzes wendet, ist er zwar nicht Adressat dieser Regelung und insoweit fehlt ihm mangels Abgabenpflicht die Antragsbefugnis (… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.10.2022 - 2 S 407/22 - juris Rn. 79 und vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 75 ).

    Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Einrichtungen umfasst, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 109 ; zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 86 sowie Wilkening/Schöneweiß in Faiß/Klee/Schöneweiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 7).

    Diese Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für den Bodensee-Oberschwabenverkehrsverbund - kurz Bodo genannt -, die in der Kalkulation unter der Rubrik "Zahlung an DBT für EBC (nur Bodo-Anteil)" in Höhe von 363.915,60 Euro aufgeführt sind, sind nach der Änderung des § 43 Abs. 1 KAG im Jahre 2009 vom Gesetzgeber ausdrücklich als "kurtaxefähige Kosten" qualifiziert worden (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 90 ).

    Auch aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.09.2017 ( 2 S 2439/16 ) ergibt sich nichts Abweichendes; der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Frage, ob die in diesem Verfahren beteiligte Gemeinde Langenargen hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten auf die DBT hat, vielmehr ausdrücklich offengelassen (…juris Rn. 91).

    Rn. 149 Rechtlich unerheblich ist der weitere Vortrag, auch die Kosten für die sonstigen Leistungen der Echt-Bodensee-Card, das heißt die Kosten, die sich auf Leistungen und Einrichtungen in anderen Gemeinden bezögen und dort etwa Vergünstigungen zu Museumsbesuchen und sonstigen Tourismuszielen gewährten, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.09.2017 ( 2 S 2439/16 - juris) nicht kurtaxefähig.

    Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem genannten Urteil vom 14.09.2017 ( 2 S 2439/16 - juris Rn. 88 ) zur damaligen Regelung der Kurtaxe in § 43 Abs. 1 KAG entschieden, dass die Kosten der EBC, die sich auf Leistungen und Einrichtungen in anderen Gemeinden beziehen und dort Vergünstigungen gewähren, das heißt der sogenannte DBT-Anteil am EBC-Solidarbeitrag, nicht kurtaxefähig sind, da mit Ausnahme der Kosten des überregionalen öffentlichen Personennahverkehrs nur Veranstaltungen und Einrichtungen der jeweiligen Gemeinde in ihrem Gemeindegebiet kurtaxefähig seien.

  • OVG Thüringen, 17.01.2019 - 4 N 75/15

    Normenkontrolle einer Kurbeitragssatzung; Kurbeitragspflichtigkeit des …

    Rn. 59 Diese Bestimmung verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder dass er durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1.11 - juris Rdnr. 3; VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 - juris Rdnr. 73 m. w. N.).

    Das ist der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist, im Gegensatz zu einer Regelung, die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz anderer dient (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 - juris Rdnr. 73 m. w. N.).

    Sie hat aber bei Übernachtungen als Wohnungsgeber bzw. Beherberger den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Kurbeitragspflichtigen einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen ( § 9 Abs. 3 ThürKAG i. V. m. § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 der Satzung) und ist insoweit auch Haftungsschuldnerin im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung; zugleich haftet sie als Wohnungsgeber neben dem Kurbeitragspflichtigen gesamtschuldnerisch für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung des Kurbeitrags ( § 9 Abs. 3 Satz 3 ThürKAG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 - juris Rdnr. 74 f.).

    Rn. 61 Der Annahme einer Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass der Haftungstatbestand an die Verpflichtung zum Einzug und zur Abführung des Kurbeitrags anknüpft und damit für die Haftung ein Verstoß des Beherbergers gegen die ihm auferlegten Pflichten Voraussetzung ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 - juris Rdnr. 75 m. w. N.) und eine Haftung nicht gegeben ist, wenn der Kurgast die Zahlung der Abgabe gegenüber dem Beherberger verweigert, ohne dass dieser - wie auch vorliegend - die Möglichkeit hat, die Pflicht zur Zahlung durchzusetzen, mithin die Möglichkeit zur Einziehung hat.

    Auch wenn damit offen ist, ob tatsächlich eine Haftung besteht, ändert dies nichts daran, dass die Antragstellerin jedenfalls potentiell rechtlich betroffen und folglich antragsbefugt ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 - juris Rdnr. 75).

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurbeitragspflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 - juris Rdnr. 84).

    In die Kalkulation sind die kurbeitragsfähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 - juris Rdnr. 85).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurbeitragsfähigen Aufwendungen reicht aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 - juris Rdnr. 85 m. w. N.).

    Verstöße gegen das Landes- oder Bundesmelderecht oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen drängen sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nicht auf (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 - juris Rdnr. 92 ff., insb. Rdnr. 95 zum Bundesmeldegesetz).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19

    Kurtaxepflicht ortsfremder Personen - Montagearbeiter

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107 , vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 juris Rn. 84 …und vom 21.03.2012- 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Kurtaxesatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (…vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108, vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 85…, vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 54 …und vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 19;… für die Kurtaxe grundlegend Urteil vom 19.03.1998, aaO).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen natürlichen und juristischen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO Rn. 85;… Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 56).

    Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Einrichtungen umfasst, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 109; zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 86 sowie Faiß, aaO, § 43 Rn. 3).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO juris Rn. 85;… Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 55;… Faiß, aaO, § 43 Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 12 S 1644/18

    Rechtsnatur von Regelungen über Aufnahme und Abmeldung bei gemeindlichen …

    Rn. 71 § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt für den Normenkontrollantrag, dass die Antragsteller geltend machen und hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren eigenen Rechtspositionen verletzt werden (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 73 ).

    Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragsteller offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ;… Beschlüsse vom 02.03.2005 - 6 BN 7.04 - juris Rn. 6, vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 …und vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 73 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2021 - 6 C 11131/20

    Normenkontrolle gegen Gästebeitragssatzung

    Aus der Akzessorietät dieser Haftung folgt, dass die Antragsteller durch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Regelungen über die Abgabenschuld der Gäste beschwert wären, sodass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte auch im Hinblick auf die genannten weiteren Normen der Satzung besteht (…vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21. Oktober 2019 - 1 K 278/18 -, juris Rn. 22 f., m.w.N., …und vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OVG RP…, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -, juris Rn. 36; VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75).

    Eine solche Inanspruchnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist im Falle der Beherbergungsbetriebe zulässig, weil diese als zur Mitwirkung Herangezogene eine rechtlich und wirtschaftlich nahe Beziehung zum Abgabengegenstand aufweisen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Inhaber von Beherbergungsbetrieben: OVG Nds, Beschluss vom 28. September 1990 - 14 M 60/90 -, juris Rn. 2 f., m.w.N.; zum Vollzug der Gästebeitragssatzung durch die Heranziehung Dritter: OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -, juris Rn. 41; allgemein zur Zulässigkeit der Einziehungs- und Ablieferungspflicht der Inhaber von Beherbergungsbetriebe bei entsprechenden Kommunalabgaben OVG Nds, Urteil vom 28. Februar 2018 - 9 LC 217/16 -, juris Rn. 37; VGH BW, Urteil vom 14. September 2017, a.a.O., juris Rn. 75, und Beschluss vom 25. Februar 2002, a.a.O., juris Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 1. August 2016 - 4 BV 15.844 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 12. Februar 2004 - 5 N 02.1674 -, juris Rn. 59; Beschlüsse vom 9. Mai 2011 - 5 ZB 11.111 -, juris Rn. 4, und vom 11. März 2009 - 4 CS 08.3002 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 125 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 33; HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 63; VG Koblenz, Urteil vom 8. Dezember 2012 - 6 K 643/12.KO -, juris Rn. 21; Elmenhorst, a.a.O., § 12 Erl.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines …

    Einem Antragsteller fehlt grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (…Senatsurteile vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 72 und vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 75 ).

    - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107 , vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10513/18

    Normenkontrollverfahren gegen Gästebeitrag in Bernkastel-Kues erfolglos

    Aus der Akzessorietät dieser Haftung folgt, dass die Antragstellerin durch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Regelungen über die Abgabenschuld der Gäste beschwert wäre, so dass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte auch im Hinblick auf die genannten weiteren Normen der Satzung besteht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28).

    Eine solche Inanspruchnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist im Falle der Beherbergungsbetriebe zulässig, weil diese als zur Mitwirkung Herangezogene eine rechtlich und wirtschaftlich nahe Beziehung zum Abgabengegenstand aufweisen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Beherbergungsbetreiber Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. September 1990 - 14 M 60/90 -, juris Rn. 2 f. m.w.N.; allgemein zur Zulässigkeit der Einziehungsund Ablieferungspflicht der Beherbergungsbetriebe bei entsprechenden Kommunalabgaben Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 9 LC 217/16 -, juris Rn. 37; VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75; ders., Beschluss vom 25. Februar 2002 - 2 S 277/02 -, juris Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 1. August 2016 - 4 BV 15.844 -, juris Rn. 23; ders., Beschluss vom 9. Mai 2011 - 5 ZB 11.111 -, juris Rn. 4; ders., Beschluss vom 11. März 2009 - 4 CS 08.3002 -, juris Rn. 11; ders., Urteil vom vom 12. Februar 2004 - 5 N 02.1674 -, juris Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 125 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 33; HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 63; VG Koblenz, Urteil vom 8. Dezember 2012 - 6 K 643/12.KO -, juris Rn. 21; Elmenhorst, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Loseblatt, § 12 KAG Rn. 203; Lichtenfeld, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, 33. Lfg.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16

    Gültigkeit einer Kuragbgabensatzung u.a. Einnahmen Tagesgästen

    Zu den öffentlichen Einrichtungen können typischerweise gehören: Bäder, Konzerte, Sporteinrichtungen, Sport- und Spielplätze, Promenaden, Parks, Kurhäuser, Kurparkanlagen, Strandpromenaden, Rad- und Wanderwege (…vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.7.1 m.w.N. zur Rspr.; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 86).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17

    Antragsbefugnis; Betreuung; Betriebsführungsvertrag; Gebühren; Kindertagesstätte; …

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17

    Benutzungsgebühren; Bestimmtheitsgrundsatz; Betreuung; Betreuungsangebote, …

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2024 - 9 KN 183/19

    Normenkontrollklage gegen Regelungen zur Satzung über die Elternbeiträge für den …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18

    Aufwand; Aufwandsüberschreitungsverbot; Aufwendungen; Beitrag; …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VGH Baden-Württemberg
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht