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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,30626
VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18 (https://dejure.org/2018,30626)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.09.2018 - 2 S 731/18 (https://dejure.org/2018,30626)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. September 2018 - 2 S 731/18 (https://dejure.org/2018,30626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 44 Abs 1 S 2 AO 1977, § 421 BGB
    Auswahl der Behörde unter Gesamtschuldnern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der gesamtschuldnerischen Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für ein in Miteigentum stehendes Grundstück; Entgegenstehen der gesamtschuldnerischen Heranziehung aufgrund des schlechten Gesundheitszustands bzw. des hohen Alters des Abgabenschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der gesamtschuldnerischen Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für ein in Miteigentum stehendes Grundstück; Entgegenstehen der gesamtschuldnerischen Heranziehung aufgrund des schlechten Gesundheitszustands bzw. des hohen Alters des Abgabenschuldners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2019, 56
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
    Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben - im öffentlichen Abgabenrecht: nach seinem Ermessen - von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 20;… vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 -, juris, Rn. 13 …und vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 -, juris, Rn. 13).

    Sie soll der Verwaltung den Vollzug der Abgabennorm erleichtern, den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern und insbesondere in Bereichen des "Massengeschäfts" zu einer ertragreichen Abgabenerhebung beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 20).

    Denn eine solche Forderung widerspricht dem Wesen der Gesamtschuld und ihrem Zweck, dem Abgabengläubiger grundsätzlich eine möglichst rasche und sichere Erhebung der Abgabenschuld zu ermöglichen und die Abgabenerhebung - vor allem in einem "Massengeschäft" wie der Erhebung von Abwassergebühren - zudem an verfahrensökonomischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 20; SächsOVG…, Beschluss vom 10.02.2012 - 5 A 12/09 -, juris, Rn. 23).

    Der Umstand, dass der in Anspruch genommene Gesamtschuldner von dem oder den nicht herangezogenen Gesamtschuldnern Ausgleich möglicherweise keinen zu erlangen vermag, ändert an der Zulässigkeit seiner Inanspruchnahme grundsätzlich - so auch hier - nichts (vgl. BFH…, Urteil vom 28.02.1973 - II R 57/71 -, juris, Rn. 8;… Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: 134. Lfg. Okt. 2013, § 44 Rn. 30; i.E. ebenso BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 17).

    Rn. 32 Die Grenzen ihres Ermessens hat die Beklagte auch nicht dadurch überschritten, dass sie - entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis - die Klägerin als die im Grundbuch an erster Stelle eingetragene Miteigentümerin als Zahlungspflichtige ausgewählt hat, denn gegen eine solche, der Verwaltungsvereinfachung dienenden Ermessenshandhabung ist für den Regelfall nichts einzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 21).

    Rn. 33 Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts sind vorliegend auch keine besonderen Umstände gegeben, die die Ermessensausübung der Beklagten im konkreten Einzelfall ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen und eine Abweichung von der - auch hier gehandhabten - ständigen Verwaltungspraxis geboten hätten (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 21).

    Dem gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Abgabenschuldner ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei der Durchführung des zivilrechtlichen Gesamtschuldnerausgleichs, der sich im Zweifel nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 17;… Senatsurteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris, Rn. 35 ), geeigneter Hilfe - etwa durch einen Rechtsanwalt - zu bedienen.

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 C 3.14

    Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; Beitragspflicht; Sanierungssatzung; Abschluss; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
    Innerhalb der durch das Willkürverbot und den Gesichtspunkt offenbarer Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint (wie BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 -, FamRZ 2016, 465).

    Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben - im öffentlichen Abgabenrecht: nach seinem Ermessen - von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (…vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 20;… vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 -, juris, Rn. 13 und vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 -, juris, Rn. 13).

    Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, entsprechend § 426 BGB Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).

    Entgegen der insoweit zumindest missverständlichen Begründung waren Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners jedoch dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden, die den Schuldner selbst betreffen, und tatsächlich vorliegen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 -, juris, Rn. 23 und vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 -, juris, Rn. 17).

    Dass es neben ihm andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien ("jüngere Miteigentümer"), kann der Abgabenschuldner ohnehin nicht einwenden; vielmehr kann er lediglich geltend machen, dass die ihn betreffende Auswahl fehlerhaft erfolgt sei (…vgl. vgl. BVerwG, Urteile vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 -, juris, Rn. 17 und vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 -, juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 11.93

    Schornsteinfeger - Rechnungslegung - Gesamtschuldner - Anfechtungsklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
    Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben - im öffentlichen Abgabenrecht: nach seinem Ermessen - von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (…vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 20; vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 -, juris, Rn. 13 …und vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 -, juris, Rn. 13).

    Entgegen der insoweit zumindest missverständlichen Begründung waren Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners jedoch dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden, die den Schuldner selbst betreffen, und tatsächlich vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 -, juris, Rn. 23 …und vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 -, juris, Rn. 17).

    Dass es neben ihm andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien ("jüngere Miteigentümer"), kann der Abgabenschuldner ohnehin nicht einwenden; vielmehr kann er lediglich geltend machen, dass die ihn betreffende Auswahl fehlerhaft erfolgt sei (vgl. vgl. BVerwG, Urteile vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 -, juris, Rn. 17 …und vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 -, juris, Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05

    Abwassergebühr; Wohnungseigentum; Teileigentum; gesamt schuldnerische Haftung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
    Dies ist bei der Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks FlSt.-Nr. xxx/6 der Fall (vgl. dazu mit eingehender Begründung Senatsurteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 -, juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) wird dadurch nicht verletzt, weil die - auch vollständige - Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners gesetzlich angelegt und daher grundsätzlich sachgerecht ist (vgl. Senatsurteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 -, juris, Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16

    Hoheitliche Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt; Festsetzung von …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
    Dem gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Abgabenschuldner ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei der Durchführung des zivilrechtlichen Gesamtschuldnerausgleichs, der sich im Zweifel nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 17; Senatsurteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris, Rn. 35 ), geeigneter Hilfe - etwa durch einen Rechtsanwalt - zu bedienen.
  • OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14

    Grenzen des Auswahlermessens bei Gesamtschuldnerschaft von Bestattungspflichtigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
    Auch hohes Alter begründet für sich allein keinen Unbilligkeitsgrund, denn ansonsten würden regelmäßig auch andere häufig vorliegende persönliche Umstände, wie etwa mangelnde Sprachkenntnisse, rechtliche oder wirtschaftliche Unerfahrenheit oder Einschränkungen in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. zu Letzterem SaarlOVG, Urteil vom 01.12.2015 - 1 A 393/14 -, juris, Rn. 44), eine gesamtschuldnerische Heranziehung erschweren, was indes dem mit der Anordnung einer Gesamtschuld mehrerer Abgabenschuldner beabsichtigten Zweck widerspräche.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 9 A 169/12

    Wirksamkeit einer Anordnung der Gesamtschuld von Eigentümer und …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
    Denn unabhängig davon, ob - was die Beklagte bestreitet - eine (vollständige) Identität zwischen den Eigentümern der Garagengrundstücke und den Miteigentümern des als Zufahrt benötigten verfahrensgegenständlichen Grundstücks besteht, sind rein privatrechtliche Vereinbarungen schuldrechtlicher Art - wie hier die in § 5 des Grundstücksveräußerungsvertrags der Wxxxbau Fxxx getroffene Vereinbarung, die Miteigentumsanteile an dem FlSt.-Nr. xxx/6 wirtschaftlich und rechtlich bei dem erworbenen Garagengrundstück zu belassen - nicht geeignet, die nach öffentlichem Recht bestehenden Verhältnisse und Verpflichtungen zu bestimmen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.07.2014 - 9 A 169/12 -, juris, Rn. 34).
  • BFH, 28.02.1973 - II R 57/71

    Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners - Inanspruchnahme des Haftenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
    Der Umstand, dass der in Anspruch genommene Gesamtschuldner von dem oder den nicht herangezogenen Gesamtschuldnern Ausgleich möglicherweise keinen zu erlangen vermag, ändert an der Zulässigkeit seiner Inanspruchnahme grundsätzlich - so auch hier - nichts (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.1973 - II R 57/71 -, juris, Rn. 8;… Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: 134. Lfg. Okt. 2013, § 44 Rn. 30; i.E. ebenso BVerwG…, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 10.02.2012 - 5 A 12/09

    Änderung eines flurstücksbezogenen Abwasserbeitragsbescheids in einen …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
    Denn eine solche Forderung widerspricht dem Wesen der Gesamtschuld und ihrem Zweck, dem Abgabengläubiger grundsätzlich eine möglichst rasche und sichere Erhebung der Abgabenschuld zu ermöglichen und die Abgabenerhebung - vor allem in einem "Massengeschäft" wie der Erhebung von Abwassergebühren - zudem an verfahrensökonomischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszurichten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris, Rn. 20; SächsOVG, Beschluss vom 10.02.2012 - 5 A 12/09 -, juris, Rn. 23).
  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 12 B 17.1302

    Änderung der Haltereigenschaft eines Kfz keine rechtsmissbräuchliche …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
    Denn rechtlich ist es ohne weiteres möglich, dass sich die Eigentumsverhältnisse an den Garagengrundstücken und denen an dem Garagenvorplatz dergestalt auseinander entwickeln, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Eigentümeridentität aufgehoben ist (vgl. zum sog. "Abstraktionsprinzip" in entsprechenden Fällen BayVGH, Beschluss vom 11.12.2017 - 12 B 17.1302 -, juris, Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19

    Heranziehung zu einer Gebühr für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von …

    Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben - im öffentlichen Gebührenrecht: nach seinem Ermessen - von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (…vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 C 3.14 - juris, v. 21.10.1994 - 8 C 11.93 - juris, und v. 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2018 - 2 S 731/18 - VBlBW 2019, 56 , und v. 02.08.1994 - 2 S 1449/94 -, VBlBW 1995, 147 m.w.N.).

    Sie soll der Verwaltung den Vollzug der Gebührennorm erleichtern, den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern und insbesondere in Bereichen des "Massengeschäfts" zu einer ertragreichen Gebührenerhebung beitragen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2018, a.a.O.).

    Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, entsprechend § 426 BGB Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht (…vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2018, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 11.07.2024 - 4 K 1957/23

    Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Abfallgebührenschuldner; vorrangige …

    Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben - im öffentlichen Abgabenrecht: nach seinem Ermessen - von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (…vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 - juris Rn. 13, 23 f. m. w. N. …und vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 - juris Rn. 20 m. w. N.;… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.12.2018 - 5 S 2311/16 - juris Rn. 42 und vom 14.09.2018 - 2 S 731/18 - juris Rn. 27 ).
  • VG München, 28.07.2022 - M 10 K 20.1236

    Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren

    Sie ist nach Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b) KAG i.V.m. § 44 AO zulässig und in der Rechtsprechung anerkannt, da sie der Verwaltungsvereinfachung im Massengeschäft dient und zu einer möglichst ertragreichen Abgabenerhebung beitragen soll (…vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1996 - 23 B 93.6 - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.9.2018 - 2 S 731/18 - juris Rn. 26 ff.).

    Die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern verlangt in der Regel keine besondere schriftliche Darlegung (…s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn. 17;… BayVGH, U.v. 28.10.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.9.2018, a.a.O., Rn. 27).

  • VG München, 28.07.2022 - M 10 K 22.61

    Berechnung der Niederschlagswassergebühren

    Sie ist nach Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b) KAG i.V.m. § 44 Abgabenordnung (AO) zulässig und in der Rechtsprechung anerkannt, da sie der Verwaltungsvereinfachung im Massengeschäft dient und zu einer möglichst ertragreichen Abgabenerhebung beitragen soll (…vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1996 - 23 B 93.6 - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.9.2018 - 2 S 731/18 - juris Rn. 26 ff.).

    Die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern verlangt in der Regel keine besondere schriftliche Darlegung (…s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn. 17;… BayVGH, U.v. 28.10.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.9.2018, a.a.O., Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2025 - 2 S 1319/24

    Gesamtschuldnerschaft im Abfallgebührenrecht

    Die Gemeinde darf daher nach ihrer Wahl einen Gesamtschuldner zur Zahlung in voller Höhe heranziehen und es ihm überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gebührenschuldnern einen Ausgleich zu suchen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 - juris Rn. 17 …und vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2018 - 2 S 731/18 - juris Rn.27 ff.;… Beschluss vom 02.08.1994 - 2 S 1449/94 - juris Rn. 3;… vgl. auch Gössl in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 13 Rn. 1.6 mwN).
  • VG Freiburg, 23.01.2025 - 4 K 3706/23

    Reihenfolge der Heranziehung gesamtschuldnerischer Abfallgebührenpflichtiger

    Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben - im öffentlichen Abgabenrecht: nach seinem Ermessen - von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (…vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 - juris Rn. 13, 23 f. m. w. N. …und vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 - juris Rn. 20 m. w. N.;… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.12.2018 - 5 S 2311/16 - juris Rn. 42 und vom 14.09.2018 - 2 S 731/18 - juris Rn. 27 ;… Kammerurteil vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - juris Rn. 25 ).
  • VG München, 28.07.2022 - M 10 K 22.63

    Niederschlagswassergebühren nach überbauter Grundstücksfläche

    Sie ist nach Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b) KAG i.V.m. § 44 Abgabenordnung (AO) zulässig und in der Rechtsprechung anerkannt, da sie der Verwaltungsvereinfachung im Massengeschäft dient und zu einer möglichst ertragreichen Abgabenerhebung beitragen soll (…vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1996 - 23 B 93.6 - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.9.2018 - 2 S 731/18 - juris Rn. 26 ff.).
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