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   OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5147
OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09 (https://dejure.org/2009,5147)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09 (https://dejure.org/2009,5147)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - 2 Ss 1014/09 (https://dejure.org/2009,5147)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Volksverhetzung: Diffamierung von Farbigen auf einer Kombination von zwei Plakaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    StGB § 130; ; StGB § 130 Abs. 1; ; StGB § 130 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 185; ; StPO § 354 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Volksverhetzung durch Plakatierungsaktion und Beleidigung des Fußballspielers Gerald Asamoah

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Plakataktion "Du bist nicht Deutschland" beleidigt Gerald Asamoah und erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung

  • migazin.de (Pressebericht)

    "Nein Chita, Du bist nicht Deutschland" erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung

  • derwesten.de (Pressebericht, 20.05.2009)

    Rassismus: Rechtsextreme Asamoah-Plakate sind Volksverhetzung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Islamkritik - "Das wird man doch noch sagen dürfen!?"

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    LG Rottweil, 22.09.2009 - 1 Ns 20 Js 8180/06

    Hetzkampagne: Geldstrafe für rassistische Plakataktion gegen Asamoah

    OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09

    Volksverhetzung durch Plakate

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Gerald Asamoah

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 453
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 18.02.1975 - 2 Ss 299/74

    Volksverhetzung durch rassistischen Leserbrief

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09
    Eine solche Personenmehrheit stellen unstreitig farbige Menschen dar (vgl. PfzOLG Zweibrücken, NStZ 1994, 490 ff.; OLG Hamburg, NJW 1975, 1088 ff; Schönke/Schröder, a. a. O.).
  • OLG Zweibrücken, 24.06.1994 - 1 Ss 80/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09
    Eine solche Personenmehrheit stellen unstreitig farbige Menschen dar (vgl. PfzOLG Zweibrücken, NStZ 1994, 490 ff.; OLG Hamburg, NJW 1975, 1088 ff; Schönke/Schröder, a. a. O.).
  • BGH, 14.01.1981 - 3 StR 440/80

    Volksverhetzung - Rassenhaß - Begriff des Rassenhasses - Angriff gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09
    Ein solcher setzt voraus, dass er sich gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches richtet und ihm - aufgrund seiner Unterwertigkeit - das Lebensrecht in der Gemeinschaft abspricht (BGH, NStZ 81, 258 ff; BeckOK, a. a. O., RN 18).
  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

    bb) Die gebotene Gesamtbetrachtung der konkreten Äußerungen einschließlich der Begleitumstände nötigt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zur Annahme, dass der Angeklagte sich unmittelbar gegen die hier lebenden Ausländer wenden wollte; jedenfalls drängt sich bei unbefangener Betrachtung diese Angriffsrichtung nicht sofort derartig auf, dass die vom Landgericht gefundene Auslegung fern liegend wäre (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2010, 453, 454).
  • LG Freiburg, 06.06.2011 - 7 Ns 85 Js 4476/09

    Tatbestand der Volksverhetzung wird gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.F.d.

    Ob dies der Fall ist, ist durch den mittels Auslegung zu ermittelnden Erklärungswert zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2010, 453, 2. Orientierungssatz).

    Bei verständiger Auslegung (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09 - Orientierungssatz 2) richtet diese Äußerung sich nicht primär gegen die Person von Marcel R-R., sondern gegen die Bevölkerungsgruppe der Juden in Deutschland.

  • OLG Brandenburg, 05.12.2011 - 53 Ss 121/11

    Volksverhetzung: Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals "Teile der Bevölkerung"

    Die Personengruppierung muss zahlenmäßig jedenfalls so groß sein, dass der Kreis der zugehörigen Individuen nicht mehr überschaubar ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2009 -2 Ss 1014/09 m.w.N. zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. März 2007 - Ss 2/07 - m.w.N. zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 24. September 1980 - 4 Ss 1410/80 - zitiert nach juris; LK-Krauß, StPO, 12. Auflage, § 130 Rnr. 27 m.w.N.; Sch-Sch-Lenckner/Sternberg-Lieben, StPO, 28. Auflage, § 130 Rnr. 3 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11

    Volksverhetzung: Tatbestandsmäßige Zuordnung der die islamischen Grundpflichten

    a) Teil der Bevölkerung im Sinne von § 130 StGB ist eine von der übrigen Bevölkerung aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale welcher Art auch immer unterscheidbare Mehrheit von im Inland lebenden Personen (gleich ob es sich um Deutsche, Ausländer oder Staatenlose handelt), die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar ist (s. aus neuerer Zeit BGH, Urt. v. 03.04.2008 - 3 StR 394/07 = NStZ-RR 2009, 13; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09 = NStZ 2010, 453 [454]; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 130 Rdn. 4; Lenckner/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rdn. 3).
  • LG Freiburg, 26.07.2010 - 7 Ns 460 Js 4600/09

    Annahme einer Volksverhetzung bei einer Plakataktion im Internet über die

    Der Tatbestand der Volksverhetzung ist auch erfüllt, wenn durch eine Plakataktion im Internet aus Afrika stammende und in Deutschland lebende Menschen mit dunkler Hautfarbe als nutzlos, verachtenswert und minderwertig dargestellt werden (im Anschluss an OLG Stuttgart NStZ 2010, 453 ).

    Die in Deutschland lebenden Menschen mit schwarzer bzw. dunkler Hautfarbe und afrikanischer Abstammung sind zunächst ein "Teil der Bevölkerung" i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB , da sie auf Grund ihrer Abstammung und Hautfarbe eine vom übrigen Teil der Bevölkerung unterscheidbare Gruppe bilden, zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und damit nicht mehr individuell überschaubar sind (zur Definition vgl. Münchener Kommentar zum StGB , 1. Auflage 2005, § 130 Rn 21; OLG Stuttgart NStZ 2010, 453 ).

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