Rechtsprechung
| BGH, 16.07.2015 - 2 StR 12/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 253 Abs. 1 StGB; § 255 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 267 Abs. 1 StPO
Schwere räuberische Erpressung (Verwenden einer Waffe: Schreckschusspistole; Darstellung im Urteil) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Hinreichende Würdigung der Qualifikationsmerkmale einer schweren räuberischen Erpressung bei der Strafzumessung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 357
Hinreichende Würdigung der Qualifikationsmerkmale einer schweren räuberischen Erpressung bei der Strafzumessung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02
BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein
Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 2 StR 12/15
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). - BGH, 09.02.2010 - 3 StR 17/10
Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Schreckschusswaffe; notwendige …
Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 2 StR 12/15
Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).
- BGH, 11.04.2018 - 2 StR 436/17
Besonders schwerer Raub ohne Durchladen der Schusswaffe
Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 StR 12/15 -, juris Rn. 5). - BGH, 23.04.2026 - 2 StR 772/25
Einordnung einer ungeladenen Gaspistole lediglich als Werkzeug oder Mittel
Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss es sich aber um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, weshalb eine ungeladene Gaspistole, die nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt wird, nicht als Waffe, sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB einzuordnen ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 2 StR 12/15, Rn. 5, …und vom 13. Dezember 2023 - 3 StR 304/25, NStZ 2025, 108, 109 Rn. 8). - BGH, 30.07.2019 - 4 StR 238/19
Schwerer Raub (Waffenbegriff: Schreckschusspistole)
Hierzu hat das Tatgericht regelmäßig Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 2 StR 12/15, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390). - LG Kleve, 15.03.2021 - 110 KLs 15/19 Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2015 - 2 T2 12/15, BeckRS 2015, 16746; BGH, Beschluss vom 4.2. 2003 - GSSt2/02).
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