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Rechtsprechung
   BGH, 20.05.2005 - 2 StR 129/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6883
BGH, 20.05.2005 - 2 StR 129/05 (https://dejure.org/2005,6883)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2005 - 2 StR 129/05 (https://dejure.org/2005,6883)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 2 StR 129/05 (https://dejure.org/2005,6883)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Begriff der Wohnung: Abgrenzung zu Geschäftsräumen und zu Arbeitsräumen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 243 Abs. 1; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruchänderung von Wohnungseinbruchsdiebstahl in Diebstahl in einem besonders schweren Fall; Begriff der "Wohnung" bezüglich eines Empfangsbereiches in einem Seniorenheim und Pflegeheim

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
    Begriff der "Wohnung"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 631
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.06.2001 - 4 StR 94/01

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Wegnahme aus angrenzendem Geschäftsraum); Einbrechen; …

    Auszug aus BGH, 20.05.2005 - 2 StR 129/05
    Rn. 4 Dabei kann dahinstehen, ob § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB teleologisch sowie nach seiner Entstehungsgeschichte (…BT-Drs. 1/8587, S. 43) einschränkend dahingehend ausgelegt werden muss, dass hierunter nur Wohnungen im engeren Sinne fallen (…Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdnr. 24 a, b mwN; OLG Schleswig NStZ 2000, 449 f.; vgl. auch BGH NStZ 2001, 533 f.).
  • BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08

    (Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des …

    In umgekehrten Fällen, in denen der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum eindrang, um nur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zu stehlen, hat der Bundesgerichtshof einen Wohnungseinbruchsdiebstahl hingegen verneint (vgl. für den Einbruch in den Gastraum eines Hotels, in dem sich auch - der Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallende - Hotelzimmer befinden: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; für den Fall des Einbruchs in den Flur und Empfangsbereich eines Seniorenheims: BGH NStZ 2005, 631).
  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Wohnungsbegriff; Kellerräume; …

    Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 - 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).
  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 378/11

    Anforderungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Bedeutung "in eine Wohnung": …

    Für den Fall eines Einbruchs in den Flur und/oder den Empfangsbereich des Heims käme es darauf an, ob diese Räumlichkeiten als Nebenräume der Zimmer der Heimbewohner (also deren Wohnungen) zu bewerten sind (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631).
  • LG Berlin I, 14.04.2025 - 511 KLs 2/25
    Demnach sind Wohnungen (die dem Schutz der Privat- und Intimsphäre dienen) abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 = NStZ 2008, 514 f.; v. 20.5.2005 - 2 StR 129/05 = NStZ 2005, 631, und v. 3.5.2001 - 4 StR 59/01 = BeckRS 2001, 30178367).
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