Rechtsprechung
| BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 349 Abs. 2 StPO; § 44 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Anwendungsbereich) - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts als unzulässig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwerfung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts als unzulässig
- rechtsportal.de
Verwerfung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts als unzulässig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 12.01.2021 - 27 KLs 5141 Js 245941/20
- BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
Anhörungsrüge (Abwarten einer Gegenerklärung nach Fristablauf)
Auszug aus BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21
Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie ? hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen ? in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 ? 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). - BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begriff der Frist: Frist zur Abgabe …
Auszug aus BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21
Soweit die Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496; Senat…, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5). - BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06
Rechtliches Gehör und Anhörungsrüge (verspätetes Eintreffen der angekündigten …
Auszug aus BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21
Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231). - BGH, 27.02.2007 - 1 StR 8/07
Anhörungsrüge; nicht verlängerbare Frist zur Gegenerklärung (Recht auf ein faires …
Auszug aus BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21
Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231). - BGH, 07.03.2018 - 2 StR 470/17
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Frist zur Abgabe einer …
Auszug aus BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21
Soweit die Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496; Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5).
- BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23
Teileinstellung bei mehreren Taten (prozessökonomische Gründe)
Der Senat hat Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, die nach Fristablauf der nicht verlängerbaren Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 ? 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Dezember 2006 ? 1 StR 532/06, wistra 2007, 158) eingegangen sind, berücksichtigt und hat nunmehr ? verfassungsrechtlich geboten ? baldmöglichst nach Ablauf der Frist entschieden (vgl. BverfG…, Beschluss vom 5. Dezember 2005 ? 2 BvR 1964/05, juris Rn. 61; BGH…, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ? 1 StR 497/07, juris Rn. 4).Der Senat weist zudem darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 ? 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 ? 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
- BGH, 14.02.2024 - 4 StR 239/23
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Im Übrigen weist der Senat - erneut - darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO etwaige Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
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Rechtsprechung
| BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 356a StPO; § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Revision (Frist zur Gegenerklärung: nicht verlängerbar, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, kein Abwarten nach Fristablauf notwendig) - bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 356a StPO, § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 345 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- rechtsportal.de
StPO § 356a
Zurückweisung der Anhörungsrüge - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 12.01.2021 - 27 KLs 5141 Js 245941/20
- BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
Anhörungsrüge (Abwarten einer Gegenerklärung nach Fristablauf)
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Darauf, ob die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eigenes Verschulden der Verurteilten versäumt wurde, kommt es nicht an; denn diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, NStZ-RR 2008, 151; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist rechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496).Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie - hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen - in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
- BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begriff der Frist: Frist zur Abgabe …
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Darauf, ob die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eigenes Verschulden der Verurteilten versäumt wurde, kommt es nicht an; denn diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, NStZ-RR 2008, 151; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist rechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496). - BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
Ergänzung des Revisionsvortrags in Hinblick auf die Sachrüge (Widereinsetzung in …
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
b) Der Senat musste nicht wegen des Hinweises der Verteidigung darauf, dass sie "voraussichtlich eine Zeit von 2 Monaten" benötigen werde, um "Nachforschungen" anzustellen, seine Entscheidung zurückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 6 StR 326/20, BeckRS 2021, 3716).
- BGH, 13.12.2007 - 1 StR 497/07
Antrag auf rechtliches Gehör(Anhörungsrüge; Zulässigkeit)
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Darauf, ob die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eigenes Verschulden der Verurteilten versäumt wurde, kommt es nicht an; denn diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, NStZ-RR 2008, 151; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist rechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496). - BGH, 27.05.2021 - 4 StR 142/20
Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Der Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO bedurfte auch sonst keiner Begründung (stRspr, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 14402; Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, BeckRS 2021, 19200; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 509/20, BeckRS 2021, 22064). - BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06
Rechtliches Gehör und Anhörungsrüge (verspätetes Eintreffen der angekündigten …
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231). - BGH, 01.06.2021 - 3 StR 20/21
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Der Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO bedurfte auch sonst keiner Begründung (stRspr, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 14402; Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, BeckRS 2021, 19200; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 509/20, BeckRS 2021, 22064). - BGH, 27.02.2007 - 1 StR 8/07
Anhörungsrüge; nicht verlängerbare Frist zur Gegenerklärung (Recht auf ein faires …
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231). - BGH, 28.07.2021 - 1 StR 509/20
Unbegründete Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Der Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO bedurfte auch sonst keiner Begründung (stRspr, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 14402; Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, BeckRS 2021, 19200; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 509/20, BeckRS 2021, 22064).
- BGH, 14.11.2023 - 4 StR 239/23
Verwerfung eines unzulässige Ablehnungsantrags (enge Auslegung; tauglicher Grund …
Die in den Ablehnungsgesuchen thematisierten Mitteilungen des Vorsitzenden an den Angeklagten und an seinen Verteidiger Rechtsanwalt S., wonach eine Fristverlängerung nicht in Betracht komme, entsprechen - sowohl im Hinblick auf die Frist des § 345 Abs. 1 StPO als auch des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - der Gesetzeslage (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 447/16, NStZ-RR 2017, 148;… Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, juris Rn. 4).Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie ausdrücklich in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
- BGH, 22.10.2025 - 2 StR 156/24
Erfolglose Anhörungsrüge
Rn. 4 Soweit der Senat den von Rechtsanwalt S. am 30. September 2024 gestellten "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO" nicht förmlich als unzulässig verworfen hat, weil die Regeln der Wiedereinsetzung auf die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung keine Anwendung finden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 f.;… vom 7. März 2018 - 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5 Rn. 5, und vom 10. November 2021 - 2 StR 189/21, Rn. 4), begründet dies keinen Gehörsverstoß. - BGH, 17.09.2025 - 3 StR 216/25
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Unzulässigkeit eines Antrags auf …
Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 mwN; vom 10. November 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 4;… Schmitt/ Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 349 Rn. 17 aE;… LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29 mwN).
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