Rechtsprechung
| BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- rechtsinformationen.bund.de
Notwehr: Gegenwärtigkeit des Angriffs; Schusswaffengebrauch im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 22 StGB, § 23 StGB, § 32 Abs 1 StGB, § 32 Abs 2 StGB, § 211 StGB
Notwehr: Gegenwärtigkeit des Angriffs; Schusswaffengebrauch im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung - IWW
§ 32 Abs. 2 StGB, § 32 Abs. 1 StGB, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 52 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrlage; Gegenwärtige rechtswidriger Angriff
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 32 Abs. 1 ; StGB § 32 Abs. 2
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrlage; Gegenwärtige rechtswidriger Angriff - datenbank.nwb.de
Notwehr: Gegenwärtigkeit des Angriffs; Schusswaffengebrauch im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verfahrensgang
- LG Kassel, 22.02.2019 - 2670 Js 6232/18
- BGH, 17.12.2019 - 2 StR 340/19
- LG Kassel, 24.11.2020 - 10 (6) Ks 2670 Js 6232/18
- BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Papierfundstellen
- StV 2023, 312
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (17)
- BGH, 13.09.2017 - 2 StR 188/17
Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs: Versuchsbeginn als relevanter Zeitpunkt …
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Bei einem vorsätzlichen Angriff ist dies die Handlung, die dem Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist und eine akute Bedrohung darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84 mit Anm. Rückert;… MüKoStGB/Erb, StGB, 4. Aufl., § 32 Rn. 106;… Fischer, StGB, 69. Aufl., § 32 Rn. 17;… NK-StGB/Kindhäuser, StGB, 5. Aufl., § 32 Rn. 52;… Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 32 Rn. 14;… LK/Rönnau/Hohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 146; s.a. Otto, Jura 1999, 552 f.; a.A. Bottke, JR 1986, 292, 293;… Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 14: erst ab Versuchsbeginn).Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die objektive Sachlage (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84; BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16).
- BGH, 21.03.2017 - 1 StR 486/16
Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung im Falle eines Freispruchs; …
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die objektive Sachlage (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84; BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16).Es kommt nicht auf die Befürchtungen des Angegriffenen an, sondern auf die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16), die zugleich das Maß der erforderlichen und gebotenen Abwehrhandlung bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 2 StR 177/19, NStZ 2020, 147 mit Anm. Kulhaneck).
- BGH, 17.06.2020 - 4 StR 658/19
Notwehr (Notwehrprovokation: Anforderungen); Überschreitung der Notwehr …
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 StR 208/18; Urteil vom 17. Januar 2019 - 4 StR 456/18, NStZ 2019, 263; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 4 StR 658/19, NStZ 2021, 93, 94 mit Anm. Mitsch).Mithin sind gegebenenfalls Feststellungen und Wertungen dazu zu treffen, ob und inwieweit die Pflichtverletzung des Angegriffenen zum Verhalten des Angreifers beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12; Beschluss vom 25. Juni 2009 - 5 StR 141/09; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 4 StR 658/19, NStZ 2021, 93, 94).
- BGH, 26.08.1987 - 3 StR 303/87
Verteidigung nach einem selbst provozierten Angriff
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Rn. 18 aa) Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1987 - 3 StR 303/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; Urteil vom 31. Januar 2007 - 5 StR 404/06, BeckRS 2007, 3210).Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidet der Zeitpunkt der durch einen bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 489/72, NJW 1973, 255; Urteil vom 26. August 1987 - 3 StR 303/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1).
- BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12
Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem …
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Ein gegenwärtiger Angriff ist daher auch ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. Senat…, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; BGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 67/00, NStZ 2000, 365; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133). - BGH, 18.04.2002 - 3 StR 503/01
Freispruch wegen Tötung eines gewalttätigen Ehemannes aufgehoben
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Allein die subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für sich genommen noch keine Notwehrlage (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204). - BGH, 07.11.1972 - 1 StR 489/72
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidet der Zeitpunkt der durch einen bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 489/72, NJW 1973, 255;… Urteil vom 26. August 1987 - 3 StR 303/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1). - BGH, 25.09.2019 - 2 StR 177/19
Notwehr (Erforderlichkeit; Maßgeblichkeit der objektiven Sachlage)
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Es kommt nicht auf die Befürchtungen des Angegriffenen an, sondern auf die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16), die zugleich das Maß der erforderlichen und gebotenen Abwehrhandlung bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 2 StR 177/19, NStZ 2020, 147 mit Anm. Kulhaneck). - BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12
Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz …
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Mithin sind gegebenenfalls Feststellungen und Wertungen dazu zu treffen, ob und inwieweit die Pflichtverletzung des Angegriffenen zum Verhalten des Angreifers beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12; Beschluss vom 25. Juni 2009 - 5 StR 141/09; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 4 StR 658/19, NStZ 2021, 93, 94). - BGH, 17.01.2019 - 4 StR 456/18
Notwehr (Gebotenheit; Notwehrprovokation: Abgrenzung zwischen Absichtsprovokation …
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 StR 208/18; Urteil vom 17. Januar 2019 - 4 StR 456/18, NStZ 2019, 263; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 4 StR 658/19, NStZ 2021, 93, 94 mit Anm. Mitsch). - BGH, 26.06.2018 - 1 StR 208/18
Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation des Angriffs: …
- BGH, 25.06.2009 - 5 StR 141/09
Einschränkung des Notwehrrechts (Notwehrprovokation; Zusammenhang zwischen …
- BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00
Rechtfertigungsgrund: Notwehr
- BGH, 17.12.2019 - 2 StR 340/19
Rücktritt (Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch; fehlgeschlagener …
- BGH, 31.01.2007 - 5 StR 404/06
Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf des Totschlages (lückenhafte …
- BGH, 11.12.1991 - 2 StR 535/91
Unterlassene Feststellungen des Schwurgerichts hinsichtlich einer möglichen …
- BayObLG, 09.01.1985 - RReg. 5 St 272/84
Notwehr; Gegenwärtiger Angriff; Angriff; Gegenwärtig; Abwehr; Präventivnotwehr
- BGH, 16.03.2023 - 4 StR 252/22
Erfolglose Revision gegen Freispruch vom Vorwurf des Totschlags
Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 ? 2 StR 263/21 Rn. 18 mwN).Allein die subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet noch keine Notwehrlage (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 ? 2 StR 263/21 Rn. 19; Urteil vom 18. April 2002 ? 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204).
bb) Zwar läge ? entgegen einer möglicherweise missverständlichen Formulierung des Landgerichts ? allein in den durch den Geschädigten ausgesprochenen verbalen Beleidigungen ("Pisser", "Bengel") noch kein gegenwärtiger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten; ein lediglich verbaler Streit ist noch kein gegenwärtiger Angriff in diesem Sinne, so lange der Rahmen des Wortgefechts nicht überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 ? 2 StR 263/21 Rn. 24).
- BGH, 04.09.2025 - 3 StR 557/24
Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger …
Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 263/21, StV 2023, 312 Rn. 18 mwN).Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage; als Angriff in diesem Sinne ist daher auch ein Verhalten zu werten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2022 - 2 StR 263/21, StV 2023, 312 Rn. 18;… vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16, StV 2018, 727 Rn. 28 mwN; Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270).
Allein die subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet demgegenüber noch keine Notwehrlage (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2022 - 2 StR 263/21, StV 2023, 312 Rn. 19; vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204).
- BGH, 28.07.2022 - 1 StR 224/22
Notwehr (Notwehrprovokation)
Zudem sind Feststellungen zu den Beweggründen des Angreifers erforderlich, namentlich dazu, ob sich jener durch das rechtswidrige, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligende Vorverhalten des angegriffenen Angeklagten zum Angriff hat hinreißen lassen (BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 263/21 Rn. 34 mwN). - OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25
Unzulässigkeit eines Antrags auf Klageerzwingung wegen Unschlüssigkeit des …
Bei dem in Richtung des in unmittelbarer Nähe stehenden Beschuldigten geführten Messerstich handelt es sich um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, nämlich einen Angriff auf die körperliche Integrität des Beschuldigten, der aufgrund des geringen Abstands zwischen Geschädigtem und Beschuldigtem und den beengten räumlichen Verhältnissen unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung hätte umschlagen können, wobei ein Hinausschieben einer Verteidigungshandlung deren Erfolg beeinträchtigt hätte bzw. mit dem Wagnis einer erheblichen eigenen Verletzung einhergegangen wäre (zum Kriterium der Gegenwärtigkeit vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2022 - 2 StR 263/21 Rn. 18). - LG Stade, 05.05.2023 - 105 KLs 10/22
Jugendstrafe wegen Todschlags; Strenger Maßstab bei der Prüfung des minder …
Maßgeblich ist die objektive Sachlage (vgl. Urteil des BGH vom 30.03.2023, 2 StR 263/21).
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