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Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.01.2005

Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2005 - 2 StR 314/04 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16416
BGH, 01.03.2005 - 2 StR 314/04 (1) (https://dejure.org/2005,16416)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 StR 314/04 (1) (https://dejure.org/2005,16416)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2005 - 2 StR 314/04 (1) (https://dejure.org/2005,16416)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 345 Abs. 1 StPO; § 44 StPO
    Beginn der Revisionsbegründungsfrist (rechtzeitige Einlegung der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

  • openjur.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.01.1982 - 2 StR 751/80

    Ordnungswidrigkeiten - Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Fristversäumung - …

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - 2 StR 314/04
    In diesen Fällen beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses (st. Rspr.; vgl. BGHSt 30, 335, 338).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.01.2005 - 2 StR 314/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9236
BGH, 28.01.2005 - 2 StR 314/04 (https://dejure.org/2005,9236)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2005 - 2 StR 314/04 (https://dejure.org/2005,9236)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2005 - 2 StR 314/04 (https://dejure.org/2005,9236)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 400 StPO
    Zulässigkeit der Revision der Nebenklage (Beschwer; zulässiges Ziel; zum Anschluss berechtigende Norm)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 400 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Revision wegen fehlender Angabe der Unrichtigkeit der Anwendung einer Rechtsnorm im Rechtsmittel des Nebenklägers; Unzulässigkeit der Revision wegen verspäteten Eingangs der Revisionsbegründung

  • rechtsportal.de

    StPO § 400 Abs. 1
    Unzulässigkeit der Nebenklägerrevision bei unzureichender Rechtsmittelbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 28.01.2005 - 2 StR 314/04
    Rn. 6 Wenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum …

    Auszug aus BGH, 28.01.2005 - 2 StR 314/04
    Rn. 6 Wenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 07.10.1987 - 3 StR 424/87

    Verwerfung einer Revision als unzulässig wegen unzulässigem Revisionsbegehren

    Auszug aus BGH, 28.01.2005 - 2 StR 314/04
    Rn. 6 Wenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 19.12.2007 - 2 StR 586/07

    Unzulässige Revision der Nebenklage

    Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (…vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt nicht vor, denn es besteht ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrags die Möglichkeit, dass mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005 - 2 StR 314/04).
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