Rechtsprechung
| BGH, 13.08.2008 - 2 StR 332/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 64 StGB; § 267 StPO
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (zwingende Ausübung des tatrichterlichen Ermessen; Darlegung in den Urteilsgründen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls in einem minderschweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung; Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 64
Erforderlichkeit von Urteilsausführungen bei Naheliegen der Voraussetzungen der Maßregel - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung …
- BGH, 13.11.2007 - 3 StR 452/07
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Auszug aus BGH, 13.08.2008 - 2 StR 332/08
Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.).
- BGH, 14.05.2024 - 6 StR 502/23
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (besonders schwerer Fall: …
Denn der Schuldspruch folgt aus § 177 Abs. 8 StGB und nicht aus § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB, weil Strafzumessungsregeln für besonders schwere Fälle ebenso wie diejenigen für minder schwere Fälle grundsätzlich nicht in den Tenor aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287; vom 15. April 2008 - 5 StR 68/08; vom 13. August 2008 - 2 StR 332/08; vom 26. November 2013 - 3 StR 370/13).Denn der Schuldspruch folgt aus § 177 Abs. 8 StGB und nicht aus § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB, weil Strafzumessungsregeln für besonders schwere Fälle ebenso wie diejenigen für minder schwere Fälle grundsätzlich nicht in den Tenor aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287; vom 15. April 2008 - 5 StR 68/08; vom 13. August 2008 - 2 StR 332/08; vom 26. November 2013 - 3 StR 370/13).
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