Rechtsprechung
| BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 302 Abs. 2 StPO
Zurücknahme und Verzicht (keine analoge Anwendung auf Verfahrensbevollmächtigte von Nebenklägern) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Zurücknahme der Revision: Wirksamkeit der Rücknahme des Rechtsmittels des Nebenklägers
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 302 Abs 2 StPO
Zurücknahme der Revision: Wirksamkeit der Rücknahme des Rechtsmittels des Nebenklägers - IWW
§ 302 Abs. 2 StPO, § 346 Abs. 2 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO, § 449 StPO, § 473 Abs. 1 Sätze 1 und 3 StPO
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision; Schutz des Angeklagten vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302 Abs. 2 ; StPO § 346 Abs. 2
Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision; Schutz des Angeklagten vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Ausdrückliche Vollmacht für die Rücknahme des Nebenklägerechtsmittels erforderlich?
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Der Nebenklagevertreter benötigt zur Rechtsmittelrücknahme keine besondere Vollmacht
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.07.2016 - 105 Ks 4/16
- BGH, 23.05.2017 - 2 StR 34/17
- BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 45
- StV 2018, 798 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 1 Ws 206/16
Vollstreckungshilfe in der EU: Inländische Vollstreckung einer in Rumänien …
Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 23. Mai 2017 (NStZ-RR 2017, 230 f.) den Revisionsverwerfungsbeschluss des Landgerichts aufgehoben. - OLG Oldenburg, 18.04.2000 - 1 Ws 197/99
Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nicht für Verfahrensbevollmächtigte von Nebenklägern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 1964 - 2 Ws 372/64, JMBl. NW 1965, 23;… MüKo-StPO/Allgayer, 2016, StPO § 302 Rn. 40;… SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 302 Rn. 68;… LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 90;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 302 Rn. 29; ohne Begründung anders OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. April 2000 - 1 Ws 197/99, NStZ-RR 2001, 246). - RG, 22.05.1896 - 1738/96
Bedarf der gesetzliche Vertreter, welcher namens des Angeklagten die Revision …
Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
Dieselbe Erwägung liegt der Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO zugrunde, dass ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel nicht ohne dessen Zustimmung zurückgenommen werden kann (vgl. RG, Urteil vom 22. Mai 1896 - Rep. 1788/96, RGSt 28, 385, 386).
- BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21
Strafverfahren: Anforderungen an die Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei …
Rn. 25 Konsequenterweise sind daher dem Gesetz anders als bei Rücknahme von Rechtsmitteln (§ 302 Abs. 2 StPO) hinsichtlich der Reichweite möglichen Verteidigerhandelns keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz des Angeklagten zu entnehmen (vgl. zum Sinn und Zweck des § 302 Abs. 2 StPO BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 34/17, NStZ 2019, 45 Rn. 5). - BayObLG, 02.12.2025 - 206 StRR 359/25
Verteidiger, Rechtsfolgenausspruch, Berufung, Hauptverhandlung, Schuldspruch, …
Rn. 26 Der Senat entnimmt demgegenüber im Anschluss an die dargelegte gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sonderregelung des § 302 Abs. 2 StPO den gesetzgeberischen Zweck, im Hinblick auf die Wirkung der Zurücknahme eines Rechtsmittels, das zugunsten des Angeklagten eingelegt worden war, diesen vor den Folgen einer unerwünschten und ohne sein ausdrückliches Einverständnis erfolgten Rücknahme besonders zu schützen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 2 StR 34/17, NStZ 2019, 45 Rn. 5).
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Rechtsprechung
| BGH, 23.05.2017 - 2 StR 34/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 346 Abs. 1 StPO; § 341 StPO
Verwerfung eines Rechtsmittels (Zulässigkeitsvoraussetzungen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revision in Strafsachen: Verwerfung der Revision bei Zweifeln an der wirksamen Urteilszustellung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 345 Abs 1 StPO, § 346 Abs 1 StPO
Revision in Strafsachen: Verwerfung der Revision bei Zweifeln an der wirksamen Urteilszustellung - IWW
- Wolters Kluwer
Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zweifel an einer wirksamen Zustellung der Urteilsausfertigung
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 346 Abs. 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zweifel an einer wirksamen Zustellung der Urteilsausfertigung - datenbank.nwb.de
Revision in Strafsachen: Verwerfung der Revision bei Zweifeln an der wirksamen Urteilszustellung
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Nur sicher feststehende Umstände genügen zur Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.07.2016 - 105 Ks 4/16
- BGH, 23.05.2017 - 2 StR 34/17
- BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 320
- StV 2017, 805
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.05.1995 - 1 StR 123/95
Frist - Fristversäumnis - Fristablauf - Zweifel - Revision - Revisionseinlegung
Auszug aus BGH, 23.05.2017 - 2 StR 34/17
Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig setzt vielmehr voraus, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Unzulässigkeit sicher feststehen (vgl. für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 1 StR 123/95, BGHR StPO § 341 Frist 1;… SK-StPO/Frisch, StPO, 5. Aufl., Vor § 296 Rn. 186 mwN).
- OLG Zweibrücken, 21.03.2019 - 1 OWi 2 SsRs 76/18
Heilung einer missglückten Ersatzzustellung
Bleiben danach zumindest Zweifel daran, dass eine wirksame Zustellung der Urteilsausfertigung tatsächlich erfolgt ist, kann die Rechtsbeschwerde nicht als unzulässig verworfen werden (zur Revision: BGH, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 StR 34/17, juris Rn. 8 m.w.N.). - BGH, 23.03.2022 - 3 StR 29/22
Strafprozessrecht: Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme
Ob eine solche Entscheidung im Revisionsverfahren in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2 StPO einen entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt oder aber die Entscheidung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer Frist herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113 mwN; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 426/12, juris Rn. 5 ff.); denn mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses ist nach dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang von einer Einhaltung der Wochenfrist auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 StR 34/17, NStZ-RR 2017, 320, 321).
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