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Rechtsprechung
   BGH, 20.06.2023 - 2 StR 39/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,24447
BGH, 20.06.2023 - 2 StR 39/23 (https://dejure.org/2023,24447)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2023 - 2 StR 39/23 (https://dejure.org/2023,24447)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23 (https://dejure.org/2023,24447)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 32a StPO; § 32d Satz 2 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Verschulden: fristwahrende Übersendung der Rechtsmittelschrift, elektronisches Anwaltspostfach, Überlassung des eigenen Zertifikats des Rechtsanwalts an eine Kanzleimitarbeiterin, Formerfordernis)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Einlegung einer Revision unter Beachtung der Formvorschriften bei Übermittlung über besonderes elektronisches Anwaltspostfach

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 3 S 5 RAVPV, § 24 RAVPV, § 26 Abs 1 RAVPV, § 32a Abs 3 Alt 2 StPO, § 32a Abs 4 S 1 Nr 2 StPO
    Einlegung einer Revision unter Beachtung der Formvorschriften bei Übermittlung über besonderes elektronisches Anwaltspostfach

  • IWW

    § 32d Satz 2 StPO, § 341 StPO, § 346 Abs. 2 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 24 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung, § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV, § 32a Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Einlegung einer Revision unter Beachtung der Formvorschriften bei Übermittlung über besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    BeA: Keine Weitergabe von beA-Karte und/oder PIN

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung - Keine Weitergabe von PIN und Karte an Rechtsanwaltsfachangestellte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2024, 124
  • StV 2023, 798 (Ls.)
  • MMR 2023, 835
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.02.2023 - 2 StR 162/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Revisionseinlegung: elektronisches …

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - 2 StR 39/23
    b) Die einfache Signatur der Rechtsmittelschrift setzt die persönliche Versendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, BeckRS 2023, 12429).

    Ist das nicht der Fall, werden die Formerfordernisse nach § 32a Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht gewahrt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22).

  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung …

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - 2 StR 39/23
    d) Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung in das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und dieser - also nicht etwa ein Kanzleimitarbeiter - der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, BeckRS 2022, 11872).
  • BGH, 27.06.2017 - 2 StR 129/17

    Zustellungsverfahren (Doppelzustellung nach Fristablauf); Wiedereinsetzung in den …

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - 2 StR 39/23
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann unabhängig von einer Beanstandung des Revisionsverwerfungsbeschlusses gemäß § 346 Abs. 2 StPO beantragt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285, 286).
  • BGH, 11.12.1981 - 2 StR 221/81

    Verpätete Anbringung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - …

    Auszug aus BGH, 20.06.2023 - 2 StR 39/23
    Der Nebenklägerin ist, anders als einem Angeklagten bei der Verteidigung gegen einen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, auch das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - 2 StR 221/81, BGHSt 30, 309, 310).
  • BGH, 24.07.2024 - 1 StR 238/24

    Formanforderungen an die Begründung der Revision (Formunwirksamkeit bei …

    Dies setzt voraus, dass der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als einfache Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung eigenhändig vornimmt; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts geschehen und zudem dieser - und nicht etwa ein Kanzleimitarbeiter - selbst der tatsächliche Versender sein (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23 Rn. 2; vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23 Rn. 7;… vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22 Rn. 8 …und vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 Rn. 11).

    Das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente alternativ formwahrend über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, kann der Rechtsanwalt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) nicht auf Dritte übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23 Rn. 9).

  • BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23

    Nebenklage (Anschlusserklärung des Nebenklägers); Pflicht zur elektronischen …

    Insbesondere ist der Senat an die Entscheidung des Landgerichts gebunden, dem Nebenkläger Re. H. Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren, obwohl es dabei übersehen hat, dass einem Nebenkläger das Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1981 - 2 StR 221/81, BGHSt 30, 309, 310; vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, NStZ 2024, 124, 125).
  • BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24

    Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, Pflicht …

    Zudem muss der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz zu verantworten hat, die Einreichung des Schriftsatzes selbst vornehmen und somit der tatsächliche Versender sein (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 2 StR 135/24, Rn. 3;… vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, Rn. 2, NJW 2024, 371; vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, Rn. 9, NStZ 2024, 124;… vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 27. September 2023 - B 2 U 1/23 R); dementsprechend darf nach § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) das Recht, nichtqualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen werden.

    Denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stützt sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von dem Inhaber des Anwaltspostfachs selbst genutzt wird und die das Dokument einfach signierende Person mit der des Versenders übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, Rn. 9, aaO).

  • BFH, 05.11.2024 - XI R 10/22

    Elektronischer Rechtsverkehr: Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach …

    Würde man ein abweichendes Normverständnis zugrunde legen, wären unautorisierte Übermittlungen und Manipulationen des Textes bei nur einfach signierten Dokumenten nicht ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2022, 649, Rz 5; des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R, juris, Rz 17; des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20.06.2023 - 2 StR 39/23, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2023, 1210 und des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 14 ff.).
  • BFH, 18.03.2025 - VII R 25/22

    Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo

    In diesem Fall muss somit --anders als beim beBPo-- die das Dokument einfach signierende Person mit der des Versenders übereinstimmen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 24.01.2025 - AnwZ (Brfg) 30/24, Rz 8 und vom 20.06.2023 - 2 StR 39/23, Rz 9; vgl. zur Versendung aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach das beim BFH anhängige Revisionsverfahren XI R 20/24 und BFH-Beschluss vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), Rz 15).
  • BGH, 17.06.2026 - 5 StR 269/26
    Dieses Organisationsverschulden muss sich die Nebenklägerin zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02; vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23 Rn. 6).
  • BGH, 24.01.2025 - AnwZ (Brfg) 30/24

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Einreichung eines Schriftsatzes …

    Die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) bestimmt, dass das Recht, nicht qualifiziert-elektronisch signierte Dokumente alternativ formwahrend über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV); denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stützt sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von den Inhabern des Anwaltspostfachs selbst genutzt wird und die das Dokument einfach signierende Person mit der des Versenders übereinstimmt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, wistra 2023, 519 Rn. 9).
  • VGH Bayern, 13.10.2023 - 10 ZB 23.903

    Unzulässiger Berufungszulassungsantrag wegen Versäunis der Begründungsfrist

    Durch die Überlassung der anwaltlichen Zertifizierung an die Sekretärin hat der Bevollmächtigte der Kläger dieser keine Möglichkeit zur wirksamen Übersendung der Begründungsschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55d Satz 1, § 55a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 2 VwGO) eröffnet (siehe ausführlich BGH, B.v. 20.6.2023 - 2 StR 39/23 - juris Rn. 6 ff.;… BGH, B.v. 3.5.2022 - 3 StR 89/22 - juris Rn. 8 ff.;… OVG NW, B.v. 14.7.2023 - 8 A 813/23 - juris Rn. 4 ff.).
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