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Rechtsprechung
   BGH, 23.09.2020 - 2 StR 393/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42160
BGH, 23.09.2020 - 2 StR 393/19 (https://dejure.org/2020,42160)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - 2 StR 393/19 (https://dejure.org/2020,42160)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - 2 StR 393/19 (https://dejure.org/2020,42160)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 74 Abs. 1 StGB aF
    Voraussetzungen der Einziehung (Charakter einer Nebenstrafe)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.e. Verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1 ; BtMG § 33 Abs. 2 S. 1
    Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.e. Verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln

Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Einziehung von Taterträgen zählt für Gesamtstrafe - Das große Einmaleins der Einziehung

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die …

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 393/19
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 ? 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und …

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 393/19
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 ? 4 StR 318/18, wistra 2019, 102; vom 26. April 2017 ? 4 StR 129/17).
  • BGH, 04.01.1994 - 4 StR 718/93

    Einziehung - Erwerb - Pflichtgemäßes Ermessen - Aufklärungsrüge - …

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 393/19
    a) Bei der Einziehung der Briefmarkenrollen als Tatwerkzeuge gemäß § 74 Abs. 1 StGB aF ("können') handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 ? 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994 ? 4 StR 718/93).
  • BGH, 26.04.2017 - 4 StR 129/17

    Strafzumessung im Verfahren wegen schweren Bandendiebstahls: Strafmildernde …

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 393/19
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 ? 4 StR 318/18, wistra 2019, 102; vom 26. April 2017 ? 4 StR 129/17).
  • BGH, 23.08.2011 - 4 StR 375/11

    Erörterungsmangel bei der Einziehung (Ermessen)

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 393/19
    a) Bei der Einziehung der Briefmarkenrollen als Tatwerkzeuge gemäß § 74 Abs. 1 StGB aF ("können') handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 ? 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994 ? 4 StR 718/93).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 167/20

    Betäubungsmittelkriminalität (Bandenabrede); Urteilsgründe (Feststellungen zu …

    Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, dass sich die Strafkammer ihres Ermessens bei der Einziehung von Tatmitteln bewusst war (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 393/19 Rn. 12 mwN).

    Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, dass sich die Strafkammer ihres Ermessens bei der Einziehung von Tatmitteln bewusst war (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 393/19 Rn. 12 mwN).

    Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, dass sich die Strafkammer ihres Ermessens bei der Einziehung von Tatmitteln bewusst war (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 393/19 Rn. 12 mwN).

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