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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1975 - 2 StR 402/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,3608
BGH, 22.10.1975 - 2 StR 402/75 (https://dejure.org/1975,3608)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1975 - 2 StR 402/75 (https://dejure.org/1975,3608)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 402/75 (https://dejure.org/1975,3608)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Putativnotwehrexzesses - Bewusstes Überschreiten der Grenzen der notwendigen Verteidigung oder Verkennung des Maßes der erforderlichen Verteidigung - Berücksichtigung eines rauschbedingten Irrtums bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.06.1953 - 1 StR 807/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1975 - 2 StR 402/75
    - In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß der Irrtum, dem ein Rauschtäter bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung unterlegen ist, dann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, wenn er ausschließlich durch den Rausch verursacht ist (BGH NJW 1953, 1442).
  • BGH, 16.04.1953 - 3 StR 920/52
    Auszug aus BGH, 22.10.1975 - 2 StR 402/75
    Dennoch führt die Revision des Nebenklägers ebenfalls zur Aufhebung des Urteils, da dieses Rechtsmittel, obwohl es zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, gemäß §§ 301, 390 Abs. 1 Satz 3, § 397 Abs. 1 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (BGH NJW 1953, 1521).
  • BGH, 19.03.1986 - 2 StR 38/86

    Einsatz einer Schußwaffe zum Zweck der Verteidigung

    Auf die Revision des Nebenklägers ist das Urteil, obwohl das Rechtsmittel nur zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, auch zu dessen Gunsten zu prüfen (§ 397 Abs. 1, § 390 Abs. 1 Satz 3, § 301 StPO; BGH NJW 1953, 1521; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 402/75 - und Beschluß vom 18. März 1981 - 2 StR 686/80;… Ruß in KK § 301 Rdn. 2 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 27.02.1991 - 3 StR 449/90

    Beweiswürdigung - Unwiderlegbarkeit - Unwiderlegbarkeit innerer Tatsachen - …

    Wären die Sexualdelikte lediglich als Rauschtaten im Sinne des § 323 a StGB zu werten, so wären ausschließlich trunkenheitsbedingte Fehlvorstellungen des Angeklagten nicht ohne weiteres beachtlich (vgl. BGHSt 18, 235, 236; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 402/75).
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