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Rechtsprechung
   BGH, 13.04.1954 - 2 StR 44/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,5014
BGH, 13.04.1954 - 2 StR 44/54 (https://dejure.org/1954,5014)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1954 - 2 StR 44/54 (https://dejure.org/1954,5014)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1954 - 2 StR 44/54 (https://dejure.org/1954,5014)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • RG, 30.06.1911 - IV 479/11

    Setzt die Gewalttätigkeit gegen Personen als Merkmal des Landfriedensbruchs …

    Auszug aus BGH, 13.04.1954 - 2 StR 44/54
    Ohne Rechtsfehler sieht sie in der Abgabe der Schüsse auf den Hund eine Gewaltanwendung auch gegen den Haussohn (RGSt 45, 153, 156).
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 13.04.1954 - 2 StR 44/54
    Er handelte somit mit dem für die fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313).
  • BGH, 26.06.1952 - 5 StR 517/52
    Auszug aus BGH, 13.04.1954 - 2 StR 44/54
    Die Vorschrift richtet sich nicht gegen die Tätigkeit oder die Art und Weise des Entwendens, sondern trifft das besondere Verhalten des Täters nach der Entwendung, nämlich die Anwendung von Gewalt oder von Drohungen, um den Besitz des schon entwendeten Gutes zu sichern (RGSt 66, 353; BGHSt 3, 76).
  • RG, 20.09.1932 - I 844/32

    1. Zum Begriff des "Diebstahls" i. S. des § 252 StGB. 2. Kann "Gewalt gegen eine …

    Auszug aus BGH, 13.04.1954 - 2 StR 44/54
    Die Vorschrift richtet sich nicht gegen die Tätigkeit oder die Art und Weise des Entwendens, sondern trifft das besondere Verhalten des Täters nach der Entwendung, nämlich die Anwendung von Gewalt oder von Drohungen, um den Besitz des schon entwendeten Gutes zu sichern (RGSt 66, 353; BGHSt 3, 76).
  • RG, 14.12.1936 - 3 D 934/36

    1. Ist i. S. der §§ 73, 74 StGB. als "Handlung" des mittelbaren Täters sein …

    Auszug aus BGH, 13.04.1954 - 2 StR 44/54
    Entscheidend ist dabei, ob den verschiedenen Strafdrohungen dasselbe strafrechtliche Verbot zugrunde liegt, so dass sie nur die Ausgestaltung desselben Gedankens mit Rücksicht auf besondere Erschwerungs- oder Erleichterungsgründe enthalten (RGSt 56, 323; 70, 385, 388).
  • RG, 07.04.1922 - 161/21

    Können strafbare Handlungen, die teils den Tatbestand von Verbrechen nach §§ 1, 3 …

    Auszug aus BGH, 13.04.1954 - 2 StR 44/54
    Entscheidend ist dabei, ob den verschiedenen Strafdrohungen dasselbe strafrechtliche Verbot zugrunde liegt, so dass sie nur die Ausgestaltung desselben Gedankens mit Rücksicht auf besondere Erschwerungs- oder Erleichterungsgründe enthalten (RGSt 56, 323; 70, 385, 388).
  • BGH, 26.06.1973 - 1 StR 111/73

    Vorausetzungen einer fortgesetzten Tat - Vorliegen von Umständen die die Anhörung …

    Der Bundesgerichtshof hat schon einmal entschieden, daß so verschiedenartige Tatbestände wie § 242 und § 252 StGB nicht zu einer fortgesetzten Handlung vereinigt werden könnten, weil es an der Gleichartigkeit der Begehungsform fehle (BGH, Urteil vom 13. April 1954 - 2 StR 44/54); dem hat sich das Schrifttum angeschlossen (…Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil 4. Aufl. S. 745; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 73 Anm. 5, § 252 Anm. 9;… Dreher, StGB 33. Aufl. Vor § 73 Anm. 3 A c;… LK 9. Aufl. Vor § 73 Rdn. 33;… Lackner/Maaßen, StGB 7. Aufl. Vor § 73 Anm. 2 a aa).
  • BGH, 22.03.1968 - 4 StR 53/68

    Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahl und Raub - Gleichartigkeit der …

    Er ging dabei von der Überlegung aus, daß den verschiedenen Strafandrohungen der §§ 242 und 243 StGB dasselbe rechtliche Verbot zugrunde liegt, so daß die Strafbestimmung des § 243 StGB nur die Ausgestaltung den nämlichen Gedankens mit Rücksicht auf einen besonderen Erschwerungsgrund enthält (vgl. BGHSt 8, 34, 35 [BGH 30.06.1955 - 3 StR 133/55]; vgl. auch BGH Urteil vom 13. April 1954 - 2 StR 44/54 - zum Verhältnis von Diebstahl zu räuberischem Diebstahl), Diese für einen Fortsetzungszusammenhang notwendige nahe Verwandtschaft besteht indessen zwischen Diebstahl und Raub nicht.
  • BGH, 04.10.1960 - 1 StR 381/60

    Rechtsmittel

    Dennoch war die Tat nicht bloß versucht, sondern, wie es § 252 StGB voraussetzt, rechtlich vollendet; denn die bereits erbeuteten Sachen hatte er in seinem Gewahrsam, mithin im Sinne des § 242 StGB weggenommen (BGHSt 9, 162; vgl. RGSt 66, 353 und BGH 2 StR 44/54 vom 13. April 1954).
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