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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.1962 - 2 StR 531/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,6375
BGH, 15.06.1962 - 2 StR 531/61 (https://dejure.org/1962,6375)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1962 - 2 StR 531/61 (https://dejure.org/1962,6375)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1962 - 2 StR 531/61 (https://dejure.org/1962,6375)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Massenerschießungen von Juden - Befolgung eines verbrecherischen Befehls - Zumutbarkeit der Verweigerung eines Befehls - Erschießung von Menschen auf Befehl - Feststellung der Mindestopferzahl einer Erschießung - Mitwirkung einer deutschen ...

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.01.1958 - GSSt 4/57

    Fehlerhafte Zeugenbelehrung

    Auszug aus BGH, 15.06.1962 - 2 StR 531/61
    Auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
  • BGH, 22.05.1962 - 5 StR 4/62

    Zwangsverschleppung von etwa 250 Juden aus den Orten Schveksny, Vevirzeniai, …

    Auszug aus BGH, 15.06.1962 - 2 StR 531/61
    In demselben Sinne hat auch bereits der 5. Strafsenat im Urteil vom 22. Mai 1962 - 5 StR 4/62 - entschieden.
  • BGH, 12.07.1951 - 4 StR 339/51
    Auszug aus BGH, 15.06.1962 - 2 StR 531/61
    Das würde zur Anwendung des § 52 StGB nicht genügen; denn unter gegenwärtiger Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zustand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (RGSt 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769; BGH Urteil vom 14. Dezember 1954 - 5 StR 353/54 -).
  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 129/51
    Auszug aus BGH, 15.06.1962 - 2 StR 531/61
    Der Richter darf Schuldspruch und Strafe nicht auf eine unsichere Gesamtvorstellung, sondern nur auf bestimmte Tatsachen stützen, von deren wirklichem Geschehen er überzeugt ist (vgl. BGHSt 1, 219, 222) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 129/51].
  • BGH, 14.12.1954 - 5 StR 353/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1962 - 2 StR 531/61
    Das würde zur Anwendung des § 52 StGB nicht genügen; denn unter gegenwärtiger Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zustand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (RGSt 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769; BGH Urteil vom 14. Dezember 1954 - 5 StR 353/54 -).
  • LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66

    Massenerschiessungen von Juden, Partisanen, ihren angeblichen Helfern und anderen …

    Damit hatte er notwendigerweise das Bewusstsein, durch die Ausführung des Befehls die Massenerschiessung zu unterstützen (BGH 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 S.10 ).

    Bei dieser rechtlich unzutreffenden Vorstellung, von der zugunsten der Angeklagten auszugehen ist, handelte es sich um einen Verbotsirrtum (BGH 1 StR 653/54 vom 22.4.1955 ; 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ), der weder die Tatbestandsmässigkeit der anbefohlenen Tat, noch einen in der Rechtsordnung anerkannten oder auch nur möglichen Rechtfertigungsgrund betraf, weil keine den Geboten der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verpflichtete Rechtsordnung bestimmen kann, dass eine alle Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllende Tat allein deswegen kein Unrecht sei, weil sie von der höchsten Staatsführung auf dem Befehlsweg, der dieser Staatsführung für rechtmässige Befehle zur Verfügung stand, angeordnet worden ist.

    Eine solche etwaige Verkennung der strafrechtlichen Bedeutung ihres Tatbeitrages als Beihilfe zur Ermordung der jüdischen Männer (vgl. dazu BGH 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ) könnte jedoch nicht als entschuldbar angesehen werden; denn die Angeklagten konnten sich ohne weiteres sagen, dass es für die Frage, ob sie die ihnen erteilten Befehle befolgen durften, keinen Unterschied machen konnte, zu welchen Aufgaben sie zufällig im Rahmen der Gesamtaktion herangezogen wurden.

    Unter gegenwärtiger Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zustand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmassnahme ergriffen wird (BGH NJW 1951, 769; BGH 5 StR 353/54 vom 14.12.1954; 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ; 1 StR 145/65 vom 1.6.1965).

    Das bedeutet jedoch nicht, dass sie möglicherweise die Grenzen des § 52 Abs. 1 StGB im Sinne eines Verbotsirrtums durch die Annahme, schon die entfernte Möglichkeit einer Leibes- oder Lebensgefahr entschuldige ihre Mitwirkung an der Massenerschiessung, falsch bestimmt haben (vgl. BGH 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ).

    Bestanden solche Auswege, hat sie der Angeklagte jedoch nicht erkannt, so irrte er über eine tatsächliche Voraussetzung der §§ 52 und 54 StGB und kann nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft werden, und zwar - jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung - auch dann nicht, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (BGH 2 StR 531/61 vom 13.6.1962 ; BGHSt 18, 311; zweifelnd 1 StR 145/65 vom 1.6.1965).

    Dieser Tatbestandsirrtum schliesst, wie zum Fall 1 unter Hinweis auf BGH 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ; BGHSt 18, 311; 1 StR 145/65 vom 1.6.1965 bereits erwähnt worden ist, die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 1 StGB jedenfalls dann nicht aus, wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

  • LG Traunstein, 02.08.1985 - 5 Ks 11 Js 56/82

    Erschiessung - im Auftrag des Sonderkommandos 'R' der Volksdeutschen Mittelstelle …

    Ausserdem ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur der entschuldigt, der sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise zu entgehen, ohne einen Ausweg zu finden; die Ausführung des verbrecherischen Befehls muss als einziger Ausweg übrig bleiben (vgl. BGHSt 18, 311; BGH, Urteile vom 15.06.1962 - 2 StR 531/61 -, vom 29.03.1963 - 4 StR 500/62 - und vom 07.04.1970 - 5 StR 100/69 -).

    Die Entschuldigungsgründe wurden verneint, wenn der Täter einen Befehl ohne Hemmungen ausführte und nicht den geringsten Versuch machte, ihm auszuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1963 - 1 StR 457/62 -), wenn der Täter aus falschverstandenem Pflichtgefühl auch einem verbrecherischen Befehl Gehorsam schuldig zu sein glaubte (BGH, Urteile vom 22.04.1955 - 1 StR 653/54 -, vom 02.10.1963 - 2 StR 269/63 - und vom 07.04.1970 - 5 StR 308/69 -), wenn der Täter nicht nach Auswegen gesucht hat (BGH, Urteil vom 08.11.1956 - 4 StR 359/56 -), wenn der Täter eine Befehlsverweigerung zwar erwogen, aber nicht für möglich gehalten hat (BGH, Urteil vom 07.04.1970 - 5 StR 308/69 -), wenn der Täter nach einem ersten erfolglosen Protest resigniert hat (BGH, Urteile vom 29.03.1963 - 4 StR 500/62 - und vom 07.04.1970 - 5 StR 100/69 -), wenn der Täter nur wenig eindringliche Gegenvorstellungen erhoben hat, die sich noch dazu nicht gegen die angeordneten Exekutionen als solche, sondern nur gegen die Mitwirkung einer deutschen Polizeieinheit richteten (BGH, Urteil vom 15.06.1962 - 2 StR 531/61 -).

    Schliesslich kommt es bei der Prüfung des Vorliegens eines Befehlsnotstandes auf Tatsachen, die dem Täter zur Tatzeit unbekannt waren, nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 15.06.1962 - 2 StR 531/61 - und vom 07.04.1970 - 5 StR 308/69 -).

    Dass die Gewaltverbrecherverordnung rechtsgültig war und insbesondere nicht gegen Art. 104 Abs. 1 GG verstösst, ist ständige Rechtsprechung des BGH, der das Schwurgericht beitritt (vgl. BGH Urteil vom 15.06.1962 - 2 StR 531/61 -, vom 02.10.1963 - 2 StR 269/63 -, vom 25.11.1964 - 2 StR 71/64 - und vom 05.04.1973 - 2 StR 427/70 -, BGH NJW 62, 2209); eine gegen die Entscheidung des BGH vom 25.11.1964 - 2 StR 71/64 - gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nach § 93a Abs. 3 BVerfGG als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 01.06.1965 - 2 BvR 774/64).

    Bei Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums ist eine weitere Milderung nach Versuchsgrundsätzen zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1962 - 2 StR 531/61 -).

  • LG Freiburg, 12.07.1963 - I AK 1/63

    Erschiessung von insgesamt etwa 50 männlichen und weiblichen Funktionären der …

    Sinn des § 47 Abs. 1 MStGB ist es nicht, denjenigen von strafrechtlicher Verantwortung zu befreien, der krasses, jedem menschlichen Empfinden Hohn sprechendes Unrecht als solches empfindet und erkennt, einen auf die Begehung solchen Unrechts abzielenden Befehl aber in der Vorstellung einer formalen juristischen Gültigkeit verbrecherischer Gesetze oder solchen Gesetzen formal gleichstehender Befehle dennoch befolgt (vgl. BGH vom 15.6.1962 - 2 StR 531/61 - unter C.II.2).

    In Anbetracht der Schwere der ihnen abgenötigten Straftat hatten die Angeklagten in besonderem Masse die Pflicht, zu prüfen, ob ihnen ein anderer Ausweg als die Begehung der Straftat bliebe, und sich mit allen Kräften darum zu bemühen, ihren der Befehlsausführung entgegenstehenden Willen auf einem etwaigen anderen Weg durchzusetzen (vgl. BGH NJW 1952, 111, 113; BGHSt 5, 173; BGH NJW 1963, 1258; BGH vom 15.6.1962 - 2 StR 531/61 - unter B.I.3).

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