Rechtsprechung
| BGH, 26.02.2013 - 2 StR 549/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - HRR Strafrecht
§ 345 Abs. 1 StPO
Verwerfung der Revision als unzulässig
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revisionsverwerfung mangels Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision als unzulässig wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revisionsverwerfung mangels Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.11.1993 - 3 StR 517/93
Sozialprognose - Tatumstände - Bestreiten - Urteil - Beweisergebnis - Überzeugung …
Auszug aus BGH, 26.02.2013 - 2 StR 549/12
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten C. B.: Soweit die Urteilsgründe bei den in zwei Fällen idealkonkurrierenden Tatbeständen nicht erkennen lassen, von welchen Strafrahmen die Strafkammer bei den Strafzumessungsüberlegungen ausgegangen ist, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken, da nach dem Gesamtzusammenhang der Erwägungen zur Bemessung dieser Einzelstrafen nicht zu besorgen ist, dass die Strafkammer einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1993 - 3 StR 517/93).
- BGH, 20.02.2024 - 3 StR 12/24
Bedrohung mit einem Verbrechen (Konkurrenzen)
Zu den für die Taten 2 und 3 herangezogenen Strafrahmen verhält sich das Urteil nicht, obschon sich diese insbesondere mit Blick auf die in § 224 Abs. 1 StGB geregelten minder schweren Fälle und die besonders schweren Fälle des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB nicht von selbst erschließen (s. zu Ausnahmen BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 2 StR 549/12, juris mwN).
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