Rechtsprechung
| BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Gesonderte Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Schuldzumessung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1996, 206 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
durchschaute Spielzeupistole - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe
Auszug aus BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95
Die "Schußwaffe" ist das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Tatmittel; ihr Einsatz als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 4 StR 67/90); gleiches gilt auch für die durch Benutzung der Schußwaffe beim Opfer hervorgerufene Todesangst (…BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH, Beschl. v. 12. März 1991 - 5 StR 51/91). - BGH, 08.03.1989 - 3 StR 1/89
Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls - Würdigung aller …
Auszug aus BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95
Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2). - BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89
Verwerfung einer Revision
Auszug aus BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95
Die "Schußwaffe" ist das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Tatmittel; ihr Einsatz als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 4 StR 67/90); gleiches gilt auch für die durch Benutzung der Schußwaffe beim Opfer hervorgerufene Todesangst (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH, Beschl. v. 12. März 1991 - 5 StR 51/91). - BGH, 12.03.1991 - 5 StR 51/91
Annahme eines minder schweren Falls, obwohl die Taten des Angeklagten offenbar …
Auszug aus BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95
Die "Schußwaffe" ist das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Tatmittel; ihr Einsatz als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 4 StR 67/90); gleiches gilt auch für die durch Benutzung der Schußwaffe beim Opfer hervorgerufene Todesangst (…BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH, Beschl. v. 12. März 1991 - 5 StR 51/91).
- BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
Strafzumessung (Doppelverwertung; strafschärfende Berücksichtigung der konkreten …
Rn. 6 a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. wiederholt entschieden, dass es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, dass bei der Tat eine Schusswaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (…vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206).Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB;… vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404;… offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
- BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
Schwerer Raub (Verwendung einer Schusswaffe); Doppelverwertungsverbot …
Rn. 6 a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt entschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, daß bei der Tat eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (…vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206).Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB;… vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404;… offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
- BGH, 11.09.2024 - 3 StR 171/24
Betäubungsmittelstrafrecht; Handeltreiben mit Cannabis; bewaffnetes Handeltreiben …
Zwar hat der Bundesgerichtshof früher für § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF wiederholt entschieden, dass es mit § 46 Abs. 3 StGB nicht in Einklang zu bringen sei, die Verwendung einer Schusswaffe als Schärfungsgrund zu berücksichtigen (…BGH, Beschlüsse vom 8. März 1989 - 3 StR 1/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; vom 10. November 1995 - 2 StR 551/95, juris mwN). - BGH, 04.08.1999 - 2 StR 342/99
Schwere räuberische Erpressung; Gaspistolen; Strafzumessung; …
Rn. 3 Sie können deshalb grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben (BGHR § 46 Abs. 3 Raub 3, BGH StV 1996, 206).
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