Rechtsprechung
| BGH, 26.02.2020 - 2 StR 569/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 5 Abs. 3 JGG
Die Folgen der Jugendstraftat (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Absehen von Jugendstrafe) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Verhängung der Jugendstrafe neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5 Abs 3 JGG
Verhängung der Jugendstrafe neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verhängung der Jugendstrafe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verhängung der Jugendstrafe - datenbank.nwb.de (Tenor)
Verhängung der Jugendstrafe neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Verfahrensgang
- LG Köln, 30.08.2019 - 103 KLs 9/19
- LG Köln, 30.08.2019 - 174 Js 2/19
- BGH, 26.02.2020 - 2 StR 569/19
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2020, 158
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.12.1992 - 3 StR 434/92
Absehen von Zuchtmitteln und Jugendstrafe bei Unterbringung in einem …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 2 StR 569/19
Diese Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95).
- BGH, 01.06.2022 - 1 StR 69/22
Verwerfung der Revision als unbegründet; Einspurigkeit freiheitsentziehender …
Nach dieser Bestimmung ist vor dem Hintergrund des Gedankens der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - 2 StR 569/19 mwN …und vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11 Rn. 2) vom Tatgericht zu prüfen, ob Zuchtmittel und Jugendstrafe entbehrlich sind, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder - wie hier - in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet wird.
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