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| BGH, 01.02.1995 - 2 StR 657/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vernehmung - Widersprechende Aussagen - Alkohol - Trunkenheit - Hilflosigkeit - Zueignungsabsicht - Vorsatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.04.1975 - 4 StR 62/75
Vorsatz bezüglich Geringwertigkeit
Auszug aus BGH, 01.02.1995 - 2 StR 657/94
b) Sollte das Tatgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß ein Raub nicht nachweisbar sei, so wird es zu beachten haben, daß derjenige, der eine zu Boden gestürzte, stark alkoholisierte Person unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit bestiehlt, eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) schuldig ist; nimmt er dann eine geringwertige Sache weg, so findet § 248 a StGB nach § 243 Abs. 2 StGB nur dann Anwendung, wenn sich sein Vorsatz bei Tatbeginn bereits auf die Entwendung einer geringwertigen Sache beschränkt hatte (BGHSt 26, 104;… BGHR StGB § 243 Abs. 2 Vorsatz 1). - BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der …
Auszug aus BGH, 01.02.1995 - 2 StR 657/94
b) Sollte das Tatgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß ein Raub nicht nachweisbar sei, so wird es zu beachten haben, daß derjenige, der eine zu Boden gestürzte, stark alkoholisierte Person unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit bestiehlt, eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) schuldig ist; nimmt er dann eine geringwertige Sache weg, so findet § 248 a StGB nach § 243 Abs. 2 StGB nur dann Anwendung, wenn sich sein Vorsatz bei Tatbeginn bereits auf die Entwendung einer geringwertigen Sache beschränkt hatte (BGHSt 26, 104; BGHR StGB § 243 Abs. 2 Vorsatz 1).
- BGH, 29.01.2015 - 1 StR 587/14
Untreue (hier: Anwalt, der Fremdgelder auf sein Geschäftskonto leitet; Abgrenzung …
Schließlich bleibt im Hinblick auf die unter C. I. 26. festgestellte Tat im Falle unveränderter konkurrenzrechtlicher Bewertung - und damit dem Fortbestehen der Schadenshöhe von 25 Euro - anzumerken, dass bei der Prüfung der Regelwirkung der § 266 Abs. 2, § 243 Abs. 2, § 248a StGB nicht auf die Höhe des tatsächlichen Schadens, sondern auf die Vorstellung des Angeklagten abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1995 - 2 StR 657/94).
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